VwGH 87/08/0054

VwGH87/08/005420.5.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident DDr. Heller und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Knell, Dr. Puck und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Novak, über die Beschwerde der Mag.pharm. A in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 20. Oktober 1986, Zl. MA 14-ST 11/86, betreffend Beitragsgrundlagen nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Wien V, Wiedner Hauptstraße 84 - 86), zu Recht erkannt:

Normen

ApKG §5 Abs1;
FSVG §2 Abs1 Z3;
GSVG 1978 §25 Abs1;
ApKG §5 Abs1;
FSVG §2 Abs1 Z3;
GSVG 1978 §25 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1.0. Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

1.1. Mit Bescheid vom 20. Oktober 1986 wies der Landeshauptmann von Wien einen Einspruch der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 27. Juni 1986, betreffend Beitragsgrundlagen nach dem GSVG, ab und stellte fest, dass für die Beschwerdeführerin die Beitragsgrundlagen für das Jahr 1983 S 20.285,--monatlich, für das Jahr 1984 S 23.246,-- monatlich und für das Jahr 1985 S 22.123,-- monatlich zu betragen hätten. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, die Beschwerdeführerin habe im Einspruch geltend gemacht, dass sie nicht der Pflichtversicherung unterläge, wenn sie nicht als Pharmazeutin in der X-Apotheke tätig wäre. Die die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit liege nach dem Einspruchsvorbringen nicht in der Stellung als Miteigentümerin der X-Apotheke begründet, sondern leite sich nur aus der Tätigkeit als Pharmazeutin in der genannten Apotheke ab; demgemäß könnten nur Einkünfte als Pharmazeutin zur Beitragsgrundlage herangezogen werden; ihre Einkünfte aus einer steuerpflichtigen Nichterwerbstätigkeit (als Kommanditistin erzielte Einkünfte) könnten nicht einbezogen werden.

Nach Auffassung des Landeshauptmannes sei § 25 Abs. 1 GSVG im Gesamtzusammenhang zu verstehen, sodass der Gesetzgeber unter Einkünften aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit alle jene Einkünfte verstanden habe, die das Finanzamt der Bemessung der Einkommensteuer in Bezug auf den Gewerbebetrieb zu Grunde gelegt habe. Eine nähere Differenzierung dieser Einkünfte habe der Gesetzgeber jedoch nicht getroffen, sodass die von der Beschwerdeführerin angestrebte Trennung der für sie in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Gesamteinkünfte aus Gewerbebetrieb in Arbeitseinkünfte als Pharmazeutin und Einkünfte aus ihrer Stellung als Kommanditistin gesetzlich ausgeschlossen sei. Ob nun die Funktion als Kommanditistin von der Funktion als tätige Pharmazeutin exakt zu trennen sei oder nicht, sei aus beitragsrechtlicher Sicht keinesfalls streitentscheidend, da nur der Einkommensteuerbescheid für die Bemessung der Beitragsgrundlage maßgeblich sei.

1.2. Mit Beschluss vom 28. Februar 1987, B 1197/86, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Verfassungsgerichtshof-Beschwerde ab. Die Beschwerde wurde dem Verwaltungsgerichtshof antragsgemäß zur Entscheidung abgetreten.

1.3. In ihrer Beschwerdeergänzung erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf gesetzmäßige Festsetzung der Beitragsgrundlagen zur Pensionsversicherung verletzt. Es werde Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht. Nach dem klaren Wortlaut des § 25 Abs. 1 GSVG seien lediglich die Einkünfte, die nach dem GSVG eine Pflichtversicherung begründeten, als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Das Einkommen aus der Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft sei nicht der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen. Die Gewinnanteile aus der Kommanditeinlage stellten keine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit dar. Eine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin liege sohin nicht in ihrer Stellung als Miteigentümerin der X-Apotheke, sondern ausschließlich in ihrer Tätigkeit als Pharmazeutin. Die aus ihrer pharmazeutischen Tätigkeit resultierenden Bemessungsgrundlagen betrügen sohin im Kalenderjahr 1983 S 73.626,--, im Jahr 1984 S 78.204,-- und im Jahr 1985 S 83.546,40.

 

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG (für das Jahr 1985: in der Fassung der 9. GSVG-Novelle BGBl. Nr. 485/1984) ist für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 und gemäß S 3 Abs. 3 ein Zwölftel der Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat (Abs. 10) fällt, drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen; hiebei sind die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten zu Grunde zu legen.

Zu diesem Betrag sind bestimmte im einzelnen genannte Beträge, nämlich die auf eine Investitionsrücklage, auf einen Investitionsfreibetrag, auf einen nicht entnommenen Gewinn und auf eine vorzeitige Abschreibung entfallenden Beträge, hinzuzuzählen.

Gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz gelten bei den gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 Pflichtversicherten sowie den Pflichtversicherten, die zu Geschäftsführern einer der Kammer der Wirtschaftstreuhänder angehörenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestellt sind, als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte als Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

§ 1 FSVG bestimmt:

"Dieses Bundesgesetz regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung einiger Gruppen im Inland freiberuflich selbständig Erwerbstätiger nach Maßgabe der folgenden Bestim-mungen."

§ 2 Abs. 1 FSVG lautet auszugsweise:

"§ 2 (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:

 

3. die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung für selbständige Apotheker;

 

§ 3 Abs. 1 FSVG lautet:

"Auf die Kranken- und Pensionsversicherung der nach § 2 in diesen Versicherungen pflichtversicherten Personen sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Vorschriften des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, anzuwenden."

§ 5 Abs. 1 des Apothekerkammergesetzes, BGBl. Nr. 152/1947, in der gleichen Fassung, lautet:

"Mitglieder der Kammer in der Abteilung der selbständigen Apotheker sind jene physischen und juristischen Personen, die nach den Bestimmungen des Apothekengesetzes, RGB1. Nr. 5/1907, in der Fassung der Apothekengesetz-Novelle 1956, BGBl. Nr. 2/1957, die Berechtigung zum Betriebe einer öffentlichen oder Anstaltsapotheke besitzen, und die Miteigentümer solcher Apotheken, soweit sie in ihrer Apotheke als Pharmazeuten tätig sind; im Falle der Verpachtung einer öffentlichen Apotheke jedoch tritt an Stelle der Berechtigten und der Miteigentümer der Pächter."

2.2. Der Verwaltungsgerichtshof geht ebenso wie die Parteien dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens davon aus, dass die Beschwerdeführerin (wegen ihrer pharmazeutischen Tätigkeit in der Apotheke, deren Kommanditistin sie ist) Mitglied der Apothekerkammer in der Abteilung der selbständigen Apotheker ist und daher als freiberuflich selbständig Erwerbstätige der Versicherungspflicht nach dem FSVG unterliegt.

Der zufolge § 3 FSVG anzuwendende § 25 GSVG, der die Beitragsgrundlagen regelt, knüpft an diesen, die Versicherungspflicht auslösenden Tatbestand an, wenn auf die "Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit" abgestellt wird, wobei "die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten zu Grunde zu legen" sind. Ein fiktives Herausrechnen der auf die persönliche pharmazeutische Arbeitsleistung entfallenden Einkommenskomponente aus dem Einkommen, das durch die die Kammermitgliedschaft und damit die Versicherungspflicht auslösende (selbständige freiberufliche) Erwerbstätigkeit erzielt wird, sieht das GSVG nicht vor. Diese Regelung erscheint auch nicht schlechterdings mit dem sonstigen System des GSVG in Widerspruch zu stehen, wenn man bedenkt, dass zum einen bei einer (nicht dienstvertraglich begründeten) pharmazeutischen Mitarbeit des Miteigentümers oder Kommanditisten in der betreffenden - eigenen - Apotheke in der Regel entsprechende Regelungen über die Gewinnbeteiligung bestehen werden und zum anderen auch bei den nach dem GSVG versicherungspflichtigen Einzelunternehmern, Gesellschaftern einer OHG und Komplementären einer KG eine fiktive Zerlegung in Arbeitseinkommen und Unternehmergewinn (Erwerbseinkommen im engeren Sinn) einerseits und Nichterwerbseinkommen (Kapitalverzinsung) anderseits nicht erfolgt. Ja, § 25 Abs. 1 zweiter Satz GSVG sieht für die Gesellschaftergeschäftsführer einer Ges.m.b.H. sowie für die Pflichtversicherten, die zu Geschäftsführern einer der Kammer der Wirtschaftstreuhänder angehörenden Ges.m.b.H. bestellt sind, ausdrücklich vor, dass als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte als Gesellschafter der Ges.m.b.H. galten.

Die von der Beschwerdeführerin bekämpfte Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass der Gesetzgeber eine nähere Differenzierung der Einkünfte, die vom Finanzamt der Bemessung der Einkommensteuer in Bezug auf den Gewerbebetrieb zu Grunde gelegt wurden, nicht getroffen habe, sodass die von der Beschwerdeführerin angestrebte Trennung der für sie in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Gesamteinkünfte aus Gewerbebetrieb in Arbeitseinkünfte als Pharmazeutin einerseits und Einkünfte aus ihrer Stellung als Kommanditistin anderseits gesetzlich ausgeschlossen sei, erweist sich daher nicht als verfehlt.

2.3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 20. Mai 1987

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