Normen
UStG 1972 §10 Abs2 Z11;
UStG 1972 §10 Abs2 Z11;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer betreibt in einem städtischen Bad als Pächter ein Saunaunternehmen. Im Rahmen dieses Unternehmens werden von ihm auch Entgelte für Massageleistungen und Lichtbäder (Solarien) sowie aus der Führung eines Buffets vereinnahmt. Streit besteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darüber, ob die in den Jahren 1988 bis 1990 vereinnahmten Entgelte für Massageleistungen und Lichtbäder mit dem begünstigten Steuersatz des § 10 Abs. 2 Z. 11 UStG 1972 zu besteuern sind oder ob sie dem Normalsteuersatz unterliegen. Die bis einschließlich 1988 in Kraft gestandene Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z. 7 lit. a UStG 1972 (Ausübung des physikotherapeutischen Dienstes) wird vom Beschwerdeführer ausdrücklich als "nicht anwendbar" bezeichnet (Seite 14 der Beschwerde), sodaß sich eine Auseinandersetzung mit den in dieselbe Richtung gehenden Ausführungen der belangten Behörde erübrigt.
Während der Beschwerdeführer im wesentlichen die Auffassung vertritt, die Umsätze aus Massageleistungen und Lichtbädern seien mit jenen aus dem Saunabetrieb verbunden und deswegen begünstigt, verneint die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid einen solchen Zusammenhang.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 10 Abs. 2 Z. 11 UStG 1972 lautet:
"2) Die Steuer ermäßigt sich auf 10 von Hundert für
...
11. Die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimm- und Reinigungsbädern sowie mit der Verabreichung von Heilbädern verbundenen Umsätze;
..."
Im Rahmen des Beschwerdepunktes ist die Frage, ob Umsätze aus dem (reinen) Saunabetrieb als Heilbad unter die zitierte Begünstigung fallen, nicht zu behandeln. Bezüglich der Verbindung der Umsätze aus Massageleistungen und Lichtbädern einerseits mit den Umsätzen aus dem eigentlichen Saunabadebetrieb andererseits vertreten beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens übereinstimmend die Auffassung, daß das gesetzliche Erfordernis der "unmittelbaren" Verbindung mit Umsätzen der im § 10 Abs. 2 Z. 11 UStG 1972 genannten Art sich nur auf Schwimm- und Reinigungsbäder, nicht jedoch auch auf Heilbäder beziehe. Bei letzteren genüge eine "mittelbare" bzw. nicht näher umschriebene Verbindung. Die belangte Behörde vertritt allerdings die Ansicht, daß das Fehlen des Tatbestandsmerkmales "unmittelbar" nicht zur Folge habe, daß jedwede mit dem Betrieb von Heilbädern verbundenen Umsätze steuerbegünstigt seien, weil sich der eindeutige Gesetzeswortlaut dieser Begünstigung nicht auf die mit dem Betrieb von Heilbädern verbundenen Umsätze erstrecke, sondern sich auf jene Umsätze beschränkt, die mit der Verabreichung von Heilbädern verbunden seien.
Der Gerichtshof vermag jedoch schon der Interpretation des § 10 Abs. 2 Z. 11 UStG 1972 durch die Parteien nicht zu folgen. Der Begriff "unmittelbar" bezieht sich eindeutig auf die Wortfolge "verbundenen Umsätze" und läßt sich von dieser nicht trennen. Vielmehr wird die Art der erforderlichen Verbindung von begünstigten Umsätzen einheitlich mit dem Wort "unmittelbar" charakterisiert. Die Verbindung aller hier genannten Umsätze muß daher den Charakter der Unmittelbarkeit aufweisen. Dem Umstand, daß der Gesetzgeber die Begriffe "Schwimm- und Reinigungsbäder" mit einem Bindestrich und dem Bindewort "und" verknüpft, wärend er den Begriff "Verabreichung von Heilbädern" mit dem Bindewort "sowie" anschließen läßt, kommt keine für die grammatikalische Auslegung der zitierten Bestimmung relevante Bedeutung zu. Es handelt sich vielmehr um eine von mehreren denkbaren Formulierungen, mit denen der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck gebracht wird, daß Umsätze, die unmittelbar mit bestimmten anderen Umsätzen verbunden sind, deren Begünstigung teilen sollen. Der Grund dafür, daß der Gesetzgeber die begünstigten Umsätze nicht mit der Wortfolge "die Umsätze aus Schwimm-, Reinigungs- und Heilbädern" umschrieben hat - der Beschwerdeführer meint nur diese oder eine ähnliche Formulierung hätte das Merkmal der "unmittelbaren" Verbindung für alle genannten Bäder zum Ausdruck gebracht -, mag darauf zurückzuführen sein, daß Schwimm- und Reinigungsbäder regelmäßig nicht verabreicht werden, während bei Heilbädern häufig auch eine das Baden begleitende Behandlung als Zusatzleistung erbracht wird, die ebenfalls begünstigt sein soll.
Ist aber das Merkmal der unmittelbaren Verbindung der begünstigten Umsätze mit jenen aus dem Badebetrieb auch bei Heilbädern gefordert, so können weder Umsätze aus Massagetätigkeit noch jene aus Lichtbädern wegen ihrer Verbindung mit Umsätzen aus Badebetrieben in den Genuß des begünstigten Steuersatzes gelangen, weil eine solche Verbindung, sofern sie überhaupt bejaht werden kann, jedenfalls nicht als unmittelbare Verbindung anzusehen ist.
Zu prüfen bleibt daher nur noch, ob Lichtbäder (Solarien) als solche unter den Begriff "Verabreichung von Heilbädern" fallen. Diesbezüglich kann auf die hg. Rechtsprechung verwiesen werden, wonach der Begriff "Verabreichung von Heilbädern" nach dem allgemeinen Sprachgebrauch i.S. der Verabreichung von Bädern zu verstehen ist, mit denen ein heilender, das heißt die Beseitigung bzw. Linderung von Krankheiten dienender Zweck verfolgt wird. Dies trifft jedoch auf Lichtbäder ohne ärztliche Verordnung, die in erster Linie der Bräunung dienen, nicht zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. November 1992, Zl. 91/15/0130).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war
daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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