VwGH 97/21/0254

VwGH97/21/025426.6.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, über die Beschwerde des M in G, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 10. Dezember 1996, Zl. Fr 1988/96, betreffend Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13a;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54;
AVG §13a;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (die belangte Behörde) über Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 54 FrG fest, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß er in Bosnien-Herzegowina gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei.

Der Beschwerdeführer sei am 12. Mai 1994 in das Bundesgebiet eingereist. Er habe keinen Asylantrag eingebracht. In seinem Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung habe er ausgeführt, daß eine Rückkehr nicht möglich wäre, weil sein ganzer Besitz zerstört sei. Er könnte nicht nach Bosnien zurückkehren, weil im moslemischen Teil alles zerstört sei und er in den anderen Teilen wegen seiner Religion und Nationalität bedroht wäre.

Dieses Vorbringen sei allgemein gehalten und beziehe sich auf Teile des Gebietes in seinem Heimatland. Der Umstand, daß auch sein Haus bzw. seine Wohnung zerstört sei, lasse eine Abschiebung in sein Heimatland nicht unzulässig erscheinen, zumal "darin nicht die wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen ist". Mit dem am 10. November 1995 unterzeichneten Abkommen von Dayton seien die kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatland beendet worden und es sei eine Aufteilung nach ethnischen Kriterien erfolgt. Aus seinem Vorbringen ließen sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme rechtfertigen, daß er im Falle seiner Abschiebung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG bedroht sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Als Verfahrensmangel rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe einerseits ihre Anleitungspflicht nach § 13a AVG verletzt und andererseits dem Beschwerdeführer keinen gerichtlich beeideten Dolmetsch zur Verfügung gestellt, bzw. ihn nicht noch einmal mit Hilfe eines Dolmetschers vernommen. Der ersten Rüge ist entgegenzuhalten, daß sich die Belehrungspflicht des § 13a AVG nur auf Verfahrensschritte, nicht jedoch auf die Beratung in materiell-rechtlicher Hinsicht bezieht (vgl. die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 180, angeführte Rechtsprechung); zur zweiten Rüge unterläßt es der Beschwerdeführer, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen, indem er nicht vorbringt, zu welchen Feststellungen die belangte Behörde hätte gelangen können.

Unter dem Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung der §§ 19 und 20 Abs. 1 FrG durch die Verhängung des Aufenthaltsverbotes. Er übersieht dabei, daß im vorliegenden Verfahren nicht die Rechtmäßigkeit des gegen den Beschwerdeführer offenbar erlassenen Aufenthaltsverbotes zu beurteilen ist, sondern die des Bescheides, mit dem über seinen Antrag gemäß § 54 FrG abgesprochen wurde. Diesbezüglich führt er lediglich aus, daß er bei einer eventuellen Abschiebung in seinem Heimatland "keine Bleibe" vorfinden werde und er wegen seiner Religion und seiner Nationalität schweren körperlichen Mißhandlungen ausgesetzt wäre. In diesem Vorbringen kann in keiner Weise die Glaubhaftmachung einer im Falle seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfaßten Staat gegebenen konkreten Bedrohung im Sinne des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG gesehen werden. Zum diesbezüglichen Erfordernis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das Erkenntnis vom 11. Juni 1997, Zl. 95/21/0908, verwiesen. Diese Verweisung bezieht sich auch auf die Beurteilung, daß ein bloß auf das gespannte Verhältnis zwischen der serbischen und der bosnischen Bevölkerungsgruppe in Bosnien-Herzegowina abgestelltes Vorbringen zur erwähnten Glaubhaftmachung nicht geeignet ist.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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