Normen
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
EMRK Art8 Abs2;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
EMRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 19. Juli 1996 wurde der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes -FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei seit Ende 1990 in Österreich. Ein damals gestellter Asylantrag sei im Jahr 1992 rechtskräftig abgewiesen worden. In der Folge habe der Beschwerdeführer befristete Sichtvermerke erhalten, weil er hier einem Studium habe nachgehen wollen, und zuletzt eine Aufenthaltsbewilligung "als Privatier" bis 8. Oktober 1994. Ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung sei vom Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 15. Februar 1995 abgewiesen worden. Seit Erlassung dieses Bescheides sei der Beschwerdeführer nicht mehr zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Einer dagegen eingebrachten Berufung habe der Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 29. Oktober 1995 keine Folge gegeben. Seit Erlassung dieses Bescheides stehe auch § 17 Abs. 4 FrG der Ausweisung nicht mehr entgegen. Der Beschwerdeführer habe gegen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben, doch habe der Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, daß dem zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden. In einem solchen Fall sei die Ausweisung zu verfügen, sofern dem nicht § 19 FrG entgegenstehe.
Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers liege vor, weil er seit Dezember 1994 mit einer in Österreich lebenden Fremden verheiratet sei und er sich bereits seit mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalte. Der Eingriff sei aber dennoch zur Verteidigung eines geordneten Fremdenwesens, somit zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele, dringend geboten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei nämlich bereits seit längerer Zeit unerlaubt. Der Beschwerdeführer sei trotz rechtskräftiger Versagung der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und trotz Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof offensichtlich nicht bereit, das Bundesgebiet zu verlassen; ferner sei er auch bereits wegen unerlaubten Aufenthaltes bestraft worden. Die Tolerierung eines weiteren illegalen Aufenthaltes erscheine daher nicht vertretbar. Der Beschwerdeführer werde den illegalen Zustand zu beenden und das Bundesgebiet für so lange zu verlassen haben, bis er allenfalls die für einen "Wohnsitz" erforderliche Aufenthaltsbewilligung erhalte.
2. Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser Gerichtshof hat mit Beschluß vom 25. November 1996, B 2790/96, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde läßt die Auffassung der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei, unbekämpft. Gegen diese Auffassung besteht aufgrund der unbestritten gebliebenen maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen kein Einwand. Damit hat die belangte Behörde das Vorliegen der Voraussetzung des § 17 Abs. 1 FrG für die Erlassung einer Ausweisung - vorbehaltlich ihrer Zulässigkeit nach § 19 FrG - zutreffend bejaht.
2.1. Die Beschwerde bekämpft indes den Bescheid im Lichte des § 19 FrG. Die belangte Behörde habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Ausweisung des Beschwerdeführers im Sinne des § 19 FrG dringend notwendig sei, um die im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele zu erreichen. Die von der belangten Behörde gegebene Begründung, daß sich der Beschwerdeführer schon längere Zeit ohne Aufenthaltsbewilligung in Österreich aufhalte, vermöge diese Dringlichkeit nicht zu begründen, zumal der bewilligungslose Aufenthalt in Österreich (schon) Voraussetzung einer Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 FrG sei; inwieweit darüber hinaus im Hinblick auf die privaten Interessen des Beschwerdeführers ein dringendes öffentliches Interesse im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK vorhanden sei, sei von der belangten Behörde nicht dargetan worden. Weiters habe der Beschwerdeführer (nach Ausweis des Verwaltungsaktes - entgegen der Beschwerde - nicht beim Verwaltungsgerichtshof, sondern beim Verfassungsgerichtshof) Beschwerde gegen die Versagung der Aufenthaltsbewilligung erhoben, worüber aber noch nicht entschieden worden sei; Grund für die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei eine Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen Wien im November 1994 wegen einer im Dezember 1992 vom Beschwerdeführer verübten "Fälschung einer Zulassungsbestätigung einer Universität" gewesen.
2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die belangte Behörde hat die in der Beschwerde genannten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich zu seinen Gunsten berücksichtigt. Wenn sie bei der Abwägung dieser Interessen mit dem öffentlichen Interesse an einer Ausreise des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis gelangt ist, daß seine Ausweisung dennoch im Grunde des § 19 FrG dringend geboten sei, kann darin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt nämlich der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa das Erkenntnis vom 24. Oktober 1996, Zl. 96/18/0435, mwH). Der Beschwerdeführer hat dieses maßgebliche öffentliche Interesse - von der belangten Behörde zutreffend beurteilt - durch seinen fast eineinhalbjährigen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, und zwar auch nach und trotz rechtskräftiger Abweisung seines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie trotz Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an seine dagegen erhobene Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof, erheblich beeinträchtigt. Die dem solcherart beeinträchtigten öffentlichen Interesse gegenüberzustellenden privaten Interessen des Beschwerdeführers wiegen vergleichsweise jedenfalls nicht schwerer, zumal die Ehe des Beschwerdeführers weniger ins Gewicht fällt als die Beschwerde annimmt, wurde die Ehe doch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Dezember 1994 und damit zu einem Zeitpunkt geschlossen, als dem Beschwerdeführer (der lediglich bis zum 8. Oktober 1994 über eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich verfügte) - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - keine Berechtigung zum Aufenthalt mehr zukam (vgl. § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes idF vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 351/1995) und der Beschwerdeführer daher nicht mit einem weiteren Aufenthalt in Österreich rechnen durfte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1997, Zl. 97/18/0001).
3. Da somit schon der Beschwerdeinhalt erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
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