Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde, des vorgelegten, angefochtenen Bescheides und der weiter vorgelegten Beilage geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien. Er war bis zum 31. März 1996 auf dem Dienstposten eines Stationsleiter-Stellvertreters in der Abteilung für Umspann- und Wasserkraftwerke tätig und dem Wasserkraftwerk "X" zugeteilt. Er wurde (unbestrittenermaßen nicht bescheidmäßig) mit Wirkung vom 1. April 1996 in das Umspannwerk "Y" versetzt, was mit "betriebsinternen Gründen" begründet wurde. Der Beschwerdeführer bezog dagegen Stellung; in weiterer Folge brachte sein Rechtsfreund eine Eingabe vom 23. September 1996 ein, in welcher er auf die seiner Auffassung nach schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen dieser Versetzung hinwies, und die sofortige Rückversetzung in das Kraftwerk X beantragte, hilfsweise, den bescheidmäßigen Abspruch über die Versetzung nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens.
Hierauf erging unter dem Datum 18. Oktober 1996 an den Rechtsfreund des Beschwerdeführers folgende Erledigung der Wiener Stadtwerke - Generaldirektion, Sektion für Personalangelegenheiten:
"Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt
Bezugnehmend auf Ihr geschätztes Schreiben vom 23. September 1996 betreffend die Versetzung von Herrn Betriebsoberinspektor F vom Wasserkraftwerk X in das Umspannwerk Y darf seitens der Generaldirektion der Wiener Stadtwerke mitgeteilt werden, daß diese Versetzung seitens WIENSTROM aus betriebsinternen Gründen erforderlich war. Dazu ist zu bemerken, daß gemäß § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (DO 1994) die Versetzungen auf andere Dienstposten aus Dienstrücksichten stets zulässig sind. Eine Rückversetzung von Herrn Betriebsoberinspektor F in seine frühere Funktion ist derzeit leider nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens mit bescheidmäßigem Abspruch über die Versetzung wird mitgeteilt, daß Versetzungen durch Weisungen zu erfolgen haben, somit also keine Bescheide darstellen und folglich über die Versetzung auch nicht bescheidmäßig abgesprochen werden kann, zumal die Versetzung eines Beamten im Sinne der DO 1994 lediglich die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes bedeutet und damit weder ein neues Dienstrechtsverhältnis begründet noch ein bestehendes Dienstrechtsverhältnis umgestaltet.
Um Kenntnisnahme der gegenständlichen Darstellung darf gebeten werden."
Die Fertigung lautet: "Mit vorzüglicher Hochachtung"; darunter befindet sich eine unleserliche Unterschrift, darunter maschinschriftlich ein Name mit der Beifügung eines Amtstitels.
Der Beschwerdeführer wertete diese Erledigung als Bescheid und erhob dagegen Berufung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Nach zusammengefaßter Darstellung des Verfahrensganges und der Bestimmungen der §§ 19 Abs. 1 und 2 sowie § 20 Abs. 3 der Dienstordnung 1994 (in der Folge kurz: DO) sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden führte die belangte Behörde zusammengefaßt aus, die streitgegenständliche Versetzung sei rechtens mit Weisung verfügt worden. Im Sinne einer Klarstellung der Rechtslage habe die Generaldirekton der Wiener Stadtwerke mit ihrem Schreiben vom 18. Oktober 1996 ausschließlich den Zweck verfolgt, die rechtliche Konstruktion der Versetzung nach der DO zwecks Information näher darzulegen und habe daher keinesfalls, wie der Beschwerdeführer behaupte, ein normatives Wollen in Form einer Antragsabweisung zum Ausdruck gebracht, was für das Vorliegen eines Bescheides jedoch unabdingbare Voraussetzung gewesen wäre. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, daß eine bescheidmäßige Erledigung vorliege. Weiters führte die belangte Behörde aus, daß die Versetzung des Beschwerdeführers sachlich gerechtfertigt gewesen sei (wurde näher dargelegt). Mangels bescheidmäßiger Erledigung des Antrages vom 23. September 1996 (durch die vom Beschwerdeführer bekämpfte Erledigung vom 18. Oktober 1996) sei daher die Berufung als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Strittig ist im Beschwerdefall, ob die vom Beschwerdeführer bekämpfte Erledigung vom 18. Oktober 1996 als Bescheid anzusehen ist, oder nicht.
Voraussetzung für die Qualifikation eines Verwaltungsaktes als Bescheid ist, daß es im Willen des Organes liegt, den Akt in Ausübung der hoheitlichen Gewalt zu setzen (vgl. VfSlg. 4856/1964) und daß es diesen Willen entsprechend zum Ausdruck bringt (vgl. VfSlg. 5464/1967).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muß sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen udgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs.1 AVG gewertet werden (beginnend mit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Slg. 9458/A).
Bei Zweifel über den Inhalt kommt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, und zwar dem Gebrauch der Höflichkeitsfloskel "Sehr geehrter Herr" oder der Verwendung "teilt Ihnen mit". Aus einer solchen Form einer Erledigung ist eher zu schließen, daß kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1986, 84/11/0115, oder auch den hg. Beschluß vom 14. Juni 1995, Zl. 95/12/0126).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist die Erledigung vom 18. Oktober 1996, die nicht als Bescheid gekennzeichnet ist, lediglich als Mitteilung einer Rechtsansicht anzusehen, mit welcher unter anderem auch zum Ausdruck gebracht werden soll, daß nach Ansicht des Verfassers dieser Erledigung über Versetzungen nicht bescheidmäßig abzusprechen sei, womit daraus auch kein Wille ableitbar ist, hierüber rechtsverbindlich (bescheidmäßig) abzusprechen. Daher hat die belangte Behörde zutreffend erkannt, daß diese Erledigung vom 18. Oktober 1996 nicht als Bescheid anzusehen ist, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde ohne Rechtsirrtum als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren - und ohne daß dem Beschwerdeführer weitere Kosten entstünden - gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Aus verfahrensökonomischen Gründen wird auf den hg. Beschluß vom 8. Juni 1994, Zl. 94/12/0126, verwiesen, worin der Verwaltungsgerichtshof zu § 20 der Wiener Dienstordnung 1966, LGBl. Nr. 37/1967, die Auffassung der damals belangten Behörde (Magistrat der Stadt Wien) geteilt hat, daß die damals streitgegenständliche Personalmaßnahme, eine Versetzung, zu Recht mit Weisung verfügt worden sei.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)