VwGH 94/12/0126

VwGH94/12/01268.6.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Unterer, in der Beschwerdesache der NN in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen die Erledigung des Magistrates der Stadt Wien vom 5. April 1994, Zl. KAV-GD-94/5/AE, betreffend Personalmaßnahme, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §56;
BDG 1979 §38;
BDG 1979 §40;
DO Wr 1966 §20 Abs1;
DO Wr 1966 §20 Abs2;
DO Wr 1966 §20;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §56;
BDG 1979 §38;
BDG 1979 §40;
DO Wr 1966 §20 Abs1;
DO Wr 1966 §20 Abs2;
DO Wr 1966 §20;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der vorgelegten angefochtenen Erledigung geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Die Beschwerdeführerin steht als Ärztin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien; sie wurde mit Schreiben des Magistrats der Stadt Wien vom 28. Februar 1990 mit Wirkung vom 1. März 1990 mit der Funktion einer Spitalsoberärztin an der Internen Abteilung des X-Spitals betraut.

Die nunmehr angefochtene (nicht als Bescheid bezeichnete) Erledigung des Magistrates der Stadt Wien - Wiener Krankenanstaltenverbund Generaldirektion - Abteilung Personal - Ärztepersonal vom 5. April 1994 hat folgenden Wortlaut:

"KAV-GP - 94/P/AE

Zuteilung (Weisung gemäß § 12 GOM)

Frau

OA NN

X-Spital

Sehr geehrte Frau OA NN

Sie werden mit sofortiger Wirksamkeit bis auf weiteres dem Y-Spital der Stadt Wien - Interne Kinderabteilung mit Psychosomatik zur Dienstleistung zugeteilt.

Ein Tätigwerden im neonatologischen Bereich dieser Krankenanstalt ist Ihnen nur unter Aufsicht und Verantwortung eines anderen neonatologisch kompetenten Facharztes für Kinderheilkunde (Kinder- und Jugendheilkunde) gestattet.

Die Leistung von Nachtdiensten oder Wochenenddiensten ist Ihnen nicht gestattet.

Hochachtungsvoll

Der Generaldirektor:

AB

Gegen diese Personalmaßnahme richtet sich die vorliegende

Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des

Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von

Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die Bescheidqualität des angefochtenen Verwaltungsaktes leitet die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (wonach es auf die Bezeichnung des Verwaltungsaktes nicht ankomme) aus dem normativen Inhalt der getroffenen Maßnahme ab, der sie in ihrer Funktion als Spitalsoberärztin an der Internen Abteilung des X-Spitals, die wesentlicher Inhalt ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses sei, und damit in ihrem rechtlichen Interesse berühre.

Vorab ist zu prüfen, ob die Prozeßvoraussetzungen vorliegen.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Der zur Begründung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes unerläßliche Bescheidcharakter kommt einer Erledigung einer Verwaltungsbehörde, die wie im vorliegenden Fall die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nicht aufweist, nur zu, wenn sich aus dem maßgebenden Inhalt (Spruch) eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Zlen. 934 und 1223/73 = Slg. N.F. Nr. 9.458/A).

Die bekämpfte Personalmaßnahme enthält ohne Zweifel eine für die Beschwerdeführerin rechtsverbindliche Anordnung. Dennoch kann daraus allein für die im Beschwerdefall zu lösende Frage, ob die Personalmaßnahme in Form eines Bescheides oder einer Weisung getroffen wurde, nichts gewonnen werden, können doch im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (rechtsverbindliche) Personalmaßnahmen je nach der maßgebenden Rechtslage in der Form des Bescheides oder der Weisung getroffen werden. Läßt die Form einer getroffenen Personalmaßnahme mehrere Deutungen über ihren Rechtscharakter zu und reicht die Klärung der Rechtsverbindlichkeit - wie im Beschwerdefall - allein nicht zur Lösung dieser Frage aus, so ist anhand der Gesetzeslage zu klären, in welcher Rechtsform die getroffene Erledigung zu erfolgen gehabt hätte. Da im Zweifel ein gesetzeskonformes Vorgehen der Behörde anzunehmen ist, bestimmt in diesem Fall der Rückgriff auf das Gesetz (das festlegt, wie die Behörde vorzugehen hat) die Beurteilung, wie die Behörde im Einzelfall (tatsächlich) vorgegangen ist (in diesem Sinne bereits das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1991, Zl. 88/12/0090 sowie vom 15. Jänner 1992, Zl. 86/12/0254).

Die bekämpfte Erledigung findet nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in § 20 Abs. 2 der (Wiener)Dienstordnung 1966, LGBl. für Wien Nr. 37/1967 (WrDO 1966) ihre gesetzliche Grundlage.

§ 20 Abs. 1 und Abs. 2 WrDO 1966 lauten:

"(1) Jeder Beamte ist im allgemeinen nur zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet, zu deren Verrichtung er auf Grund seiner Anstellung und des allgemeinen Geschäftskreises seiner Gruppe (§ 8) bestimmt ist. Wenn es der Dienst jedoch erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zur Verrichtung eines anderen Geschäftskreises herangezogen werden.

(2) Versetzungen auf andere Dienstposten sind aus Dienstrücksichten stets zulässig."

Wie die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung (§ 19 Abs. 2 der Dienstordnung für die Beamten der Bundeshauptstadt Wien, LGBl. für Wien Nr. 34/1951) ausgesprochen haben, bedeutet die "Versetzung auf einen anderen Dienstposten" nur die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes ohne Änderung des bestehenden Dienstverhältnisses (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1962, Zl. 916/59 unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. November 1958, Slg. 3436). Die Versetzung auf einen anderen Dienstposten begründet weder ein neues dienstrechtliches Verhältnis noch gestaltet es das bestehende Dienstverhältnis um. Einem solchen Verwaltungsakt kommt mangels einer derartigen Gestaltung dieser Rechtsverhältnisse nicht die Eigenschaft eines Bescheides zu. Es handelt sich vielmehr um eine Verfügung in Ausübung der Diensthoheit verbunden mit einem Dienstbefehl (sogenannter innerer Verwaltungsakt). Demgegenüber kann nicht ins Gewicht fallen, daß eine Versetzung mit gewissen Veränderungen im Lebensbereich eines Beamten verbunden sein kann. Denn in dieser Hinsicht handelt es sich nicht um eine Veränderung der rechtlichen Stellung eines Beamten (VfSlg. 3436/1958).

Für den Verwaltungsgerichtshof besteht kein Anlaß, § 20 Abs. 2 WrDO 1966 im Hinblick auf die inhaltliche Übereinstimmung mit der früheren Rechtslage anders auszulegen.

Die bekämpfte Erledigung ist daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht als Bescheid anzusehen. Die belangte Behörde hat sie daher auch zu Recht als Weisung bezeichnet. Die Wiener Dienstordnung als die für die Beurteilung der vorliegenden Personalmaßnahme maßgebende Rechtsnorm enthält - anders als z.B. das BDG 1979 (vgl. dessen §§ 38 und 40) - weder ein Gebot, Versetzungen in der Rechtsform des Bescheides zu verfügen noch räumt sie dem Beamten einen generellen Schutz vor qualifizierten Verwendungsänderungen ein. Ein subjektives Recht, von einer bestimmten Verwendung (Funktion) nicht abberufen zu werden, läßt sich aus der Wiener Dientsordnung 1966 nicht ableiten. Daß ihre seinerzeitige Funktionsbetrauung in Bescheidform erfolgt wäre, hat die Beschwerdeführerin selbst nicht behauptet.

Die Beschwerde mußte daher mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werden, ohne daß die Frage der Erschöpfung des Instanzenzuges zu prüfen war.

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