VwGH 97/12/0131

VwGH97/12/013117.9.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, in der Beschwerdesache des Mag. Dr. M in V, gegen den Bundesminister für Landesverteidigung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Anrechnung eines Karenzurlaubes, den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1 idF 1995/470;
VwGG §27;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1 idF 1995/470;
VwGG §27;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist rechtskundiger Beamter im Intendanzdienst; er steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Er beantragte am 4. Jänner 1996 bei der belangten Behörde, daß die mit seinem Karenzurlaub in der Zeit vom 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1995 verbundenen nachteiligen Folgen gemäß § 75 Abs. 3 BDG 1979 nachgesehen werden.

Mit Bescheid vom 12. Juli 1996 wurde dieser Antrag abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 14. Oktober 1996 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Auf Grund dieser Beschwerde behob die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid von Amts wegen aus verfahrensrechtlichen Gründen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 1996 zugestellt; das verwaltungsgerichtliche Verfahren wurde daraufhin mit Beschluß vom 22. Jänner 1997, Zl. 96/12/0311, eingestellt.

Da keine neuerliche Entscheidung der belangten Behörde in dieser Angelegenheit erging, machte der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde vom 9. April 1997, eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am 11. April 1997, Verletzung der Entscheidungspflicht geltend. Er meint, die belangte Behörde habe über seinen Antrag vom 4. Jänner 1996 bis zum Zeitpunkt seiner nunmehrigen Beschwerdeerhebung, "sohin seit mehr als 15 Monaten", keine Entscheidung getroffen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde das Vorverfahren eingeleitet.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert eine Stellungnahme zur Gegenschrift abgegeben.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Die mit BGBl. Nr. 470/1995 getroffene Neuregelung des § 27 VwGG unterscheidet sich - soweit dies die Problematik des Beschwerdefalles betrifft - nicht von der seinerzeitigen Bestimmung. Die Heranziehung der bisherigen in diesem Zusammenhang ergangenen Judikatur ist daher gerechtfertigt. Demnach beginnt die im § 27 VwGG vorgesehene Frist mit der Behebung eines Bescheides, durch die der Weg zu einer Sachentscheidung über das anhängige Rechtsmittel eröffnet wird, erneut zu laufen (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juni 1976, Slg. N.F. Nr. 9074/A - nur Rechtssatz, und vom 7. Oktober 1983, Zl. 83/17/0189).

Dem Beschwerdeführer ist demnach entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde über seinen Antrag vom 4. Jänner 1996 mit Bescheid vom 12. Juli 1996 entschieden hat. Der Umstand, daß dieser Bescheid von der belangten Behörde während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens behoben und das verwaltungsgerichtliche Verfahren daraufhin eingestellt worden ist, bewirkt nicht, wie der Beschwerdeführer meint, daß die Frist des § 27 VwGG beginnend vom ursprünglichen Antrag an zu berechnen ist. Die Frist nach § 27 VwGG beginnt vielmehr mit Rechtskraft des Behebungsbescheides neu zu laufen. Selbst wenn dem Beschwerdeführer einzuräumen ist, daß dies zu Rechtsmißbräuchen führen kann, wird ein solcher von ihm konkret nicht behauptet und gibt es auch sonst keine Anzeichen dafür.

Die vor Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 27 Abs. 1 VwGG erhobene Säumnisbeschwerde mußte daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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