VwGH 97/06/0155

VwGH97/06/015516.10.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der M, vertreten durch Dr. Manfred Winkler, Rechtsanwalt in Wien I, Stadiongasse 4, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 20. Mai 1996, Zl. 1/02-35.166/13-1996, betreffend Nachbareinwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: U), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1 litg;
BauRallg;
BauTG Slbg 1976 §62;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1 litg;
BauRallg;
BauTG Slbg 1976 §62;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit einem am 22. März 1993 bei der Behörde eingelangten Ansuchen beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der Baubewilligung und der gewerbebehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Lagerhauses ("Baumarkt") auf Parzelle 522/2, KG Elsbethen. Über dieses Ansuchen wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die Beschwerdeführerin als Anrainer nachweislich unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG geladen wurde. Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin des Grundstückes Nr. 513/4, das südlich der zu bebauenden Liegenschaft liegt und von dieser durch die öffentliche Verkehrsfläche Nr. 513/2 getrennt ist.

Bereits vor der Verhandlung am 3. Juni 1993 brachte die Beschwerdeführerin Folgendes gegen das Bauvorhaben vor: durch die Lagerung von Kunstdünger käme es im Falle eines Brandes nicht nur zur Gefährdung des eigenen Lebens, sondern von 100.000 Menschen im Raum Salzburg, es seien keine Auflagen gemäß § 77 GewO erlassen worden, die Warenliste sei unrichtig und widersprüchlich, es sei mit einer erheblichen Belästigung der Nachbarn durch den zunehmenden Verkehr zu rechnen. Durch die zufahrenden LKW und Kundenfahrzeuge würden die Nachbarn unerträglich durch Lärm, Geruch und Staub belästigt.

In der Verhandlung vom 3. Juni 1993 wurde festgestellt, daß der Lageplan zu ergänzen sei, die im Bauplatzbewilligungsverfahren festgelegten Höhenbezugspunkte in die Einreichplanung aufzunehmen und entsprechende Plan- und Bemessungsunterlagen betreffend die Beseitigung der Oberflächenwässer einzureichen seien. Nach Vorlage der ergänzten Pläne durch die Mitbeteiligte wurde am 19. Oktober 1993 eine weitere mündliche Verhandlung durchgeführt.

In der Folge erklärte die Mitbeteiligte, in der Betriebsanlage keine Lagerungen von Kunstdünger für die Landwirtschaft, wie Nitramonkal und Volldünger, vorzunehmen.

Mit Bescheid vom 30. Juni 1995 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung der Mitbeteiligten die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin und anderer Anrainer wurden zum Teil ab-, zum Teil als unzulässig zurückgewiesen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wies die Beschwerdeführerin u.a. darauf hin, daß ein Einkaufszentrum vorliege, da die Größe der Verkaufsflächen mehr als 500 m2 betrage, die Mitbeteiligte sei nicht Grundeigentümerin, die Zufahrt sei nicht gesichert. Die zuständige Sachbearbeiterin sei befangen, da sie bei Erteilung der gewerbebehördlichen Bewilligung erklärt habe, daß "das Projekt nach Erteilung der baubehördlichen Bewilligung nachgesandt werde", und somit sechs Monate vor Erlassen des Berufungsbescheides im Bauverfahren erklärt habe, daß die baubehördliche Bewilligung erteilt werde. Weiters sei der Gewerbeakt beizuziehen. Die Behörde habe es auch versäumt, eine periodische Kontrolle der von der Mitbeteiligten zugesicherten Unterlassung der Lagerung von Kunstdünger bescheidmäßig aufzuerlegen. Mangels entsprechender Auflagen sei zu befürchten, daß Kunstdünger bzw. Holzschutzmittel, Lacke, Farben, Schmiermittel und Schädlingsbekämpfungsmittel gelagert würden und im Falle eines Brandes die ganze Stadt Salzburg und Elsbethen durch die Dioxinbelastung gefährdet würde. Der Mitbeteiligten hätte der Betrieb einer eigenen Betriebsfeuerwehr auferlegt werden müssen bzw. sei eine entsprechende Anzahl von automatischen Rauchmeldern im Projekt nicht vorgesehen.

In der Folge holte die belangte Behörde ein Gutachten zu den Fragen ein, ob es sich bei dem geplanten Lagerhaus um ein Einkaufszentrum im Sinne des § 17 Abs. 10 ROG 1992 handle und ob der Betrieb der Flächenwidmung "erweitertes Wohngebiet" gemäß § 17 Abs. 1 lit. c ROG 1992 entspreche, insbesondere hinsichtlich der zu erwartenden Lärm- und Geruchsbelästigung, des Verkehrsaufkommens und der Lagerung von Kunststoffen. Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übermittelt, die bis zur Entscheidung der belangten Behörde dazu nicht Stellung nahm.

Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 30. Juni 1995 als unbegründet ab. Zu der im Beschwerdeverfahren wesentlichen Frage, ob der Betrieb im erweiterten Wohngebiet (§ 17 Abs. 1 Z. 2 lit. c ROG 1992), insbesondere hinsichtlich möglicher Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin als Nachbarin, zulässig sei, wurde im angefochtenen Bescheid folgendes ausgeführt: Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend eine erhebliche Lärmbelästigung sei von der erstinstanzlichen Behörde ein Ermittlungsverfahren dahingehend durchgeführt worden, daß sowohl die bautechnische als auch der gewerbetechnische Amtssachverständige auf der Grundlage des von der Mitbeteiligten vorgelegten schalltechnischen Gutachtens Feststellungen getroffen hätten, ob zum einen durch den Betrieb selbst und zum anderen durch den zu erwartenden Kundenverkehr Beeinträchtigungen dieser Art zu erwarten seien. Es sei kein Verfahrensmangel darin zu erblicken, daß von den beigezogenen Amtssachverständigen unter Heranziehung des Privatgutachtens gutachtlich zu der Frage einer allfälligen Lärmbelästigung Stellung genommen worden sei. Diese Gutachten ergäben schlüssig und widerspruchsfrei, daß infolge der bereits bestehenden Lärmbelästigung durch die nahegelegene Landesstraße und der bestehenden Verkehrsfrequenz durch den zusätzlichen zu erwartenden Kundenverkehr (basierend auf einer durchaus im Vergleich mit anderen bereits bestehenden Lagerhäusern realistischen Annahme) keine Beeinträchtigung für die Beschwerdeführerin zu erwarten sei und der beim Betrieb auf dem Betriebsgelände zum Einsatz kommenden Stapler und der durch die zweimal pro Woche erfolgende Zulieferung ausgehende Lärm ebenfalls zu keiner zusätzlichen Beeinträchtigung führen werde. Durch den bereits bestehenden Grundgeräuschpegel - und dieser sei der für die Beurteilung wesentliche Maßstab - werde nach den übereinstimmenden Aussagen der Gutachter durch das gegenständliche Projekt (Verkehrsaufkommen etc.) das ortsübliche Ausmaß nicht überschritten. Da somit eine Erhöhung der Lärmbelästigung, d.h. eine Veränderung der örtlichen Verhältnisse durch die Errichtung und den Betrieb des Lagerhauses auszuschließen sei, sei zu einer allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigung der Nachbarn kein medizinisches Gutachten einzuholen gewesen, da eine solche aufgrund dieser Feststellungen von vornherein ausgeschlossen sei. Da sich die Zufahrt zum Lagerhaus bzw. die Parkflächen in einem räumlichen Abstand von mindestens 22 m befänden und durch die baulichen Ausgestaltungen (Abplankung durch Holzflechtwand) bzw. durch das Lagerhausgebäude zum Teil selbst eine Abschirmung erreicht werde, sei eine Lärmbelästigung auch aus diesem Grund unter der Grenze der Erheblichkeit. Werde einem vollständigen und schlüssigen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, so habe die Behörde auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens ihre Entscheidung zu treffen. Zu den Kriterien eines übermäßigen Straßenverkehrs sei von der Beschwerdeführerin darauf verwiesen worden, daß durch den erfolgenden Kundenverkehr mittels PKW eine im erweiterten Wohngebiet unzulässige Beeinträchtigung erfolge. Dem stehe die gutachtlich untermauerte Feststellung entgegen, daß sogar bei der Annahme, daß mit bis zu 600 Fahrbewegungen zu rechnen sei, dies zu keiner unzulässigen Beeinträchtigung im erweiterten Wohngebiet (auch im Hinblick auf Lärm) führe. Bei der maximal anzunehmenden Kundenfrequenz von 140 bis 150 Kunden pro Tag komme es nach den schlüssigen Ausführungen des Gutachters zusammen mit dem Lieferverkehr nicht zu einem übermäßigen Straßenverkehr. Zu dem weiteren Kriterium ("keine Gefährdung der Umgebung durch Explosion oder Strahlung") werde in der Berufung von der Beschwerdeführerin auf eine durch die Lagerung von Kunstdünger etc. ausgehende Gefahr bzw. Gefährdung im Sinne dieser Gesetzesstelle verwiesen. Hiezu sei festzuhalten, daß ein Lagerhaus - und in diesem Fall als Betriebstyp - nicht darunter falle, zumal von der Mitbeteiligten auf die Lagerung von Kunstdünger verzichtet werde und eine Explosionsgefahr als betriebstypisches Merkmal nicht anzunehmen sei. Aufgrund der vorgelegten Warenliste ergebe sich, daß die zur Lagerung gelangenden Waren sicher nicht als von sich aus strahlungsgefährdend oder explosiv einzustufen seien. Insgesamt sei daher zu der von der Behörde auf der Grundlage des Beweisergebnisses zu lösenden Rechtsfrage einer Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn im Sinne der Kriterien des § 17 Abs. 1 Z. 2 lit. c ROG 1992 festzustellen, daß das Lagerhaus der Flächenwidmung "erweitertes Wohngebiet" entspreche und subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt würden. Hinsichtlich der notwendigen Auflagen bei Lagerung der Waren bzw. der Feuerschutzauflagen werde auf die diesbezüglich bestehenden und einzuhaltenden ÖNORMEN und gewerberechtlichen Verordnungen und Vorschriften sowie auf die bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen (insbesondere Punkt 3 bis 5 des Bewilligungsbescheides) verwiesen, sodaß ein ausreichender Schutz gewährleistet erscheine.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde, deren Behandlung mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Februar 1997, B 2173/96-7, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde, nach im Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes erfolgter Ergänzung, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Nachbar kann nur Einwendungen gegen ein Bauvorhaben erheben, wenn sich diese auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentliche Rechte). Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde sowie der Aufsichtsbehörde und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Anrainer auch nach dem Salzburger Baurecht zutrifft, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, u.v.a.).

Gemäß § 9 Abs. 1 lit. g des Salzburger Baupolizeigesetzes, LGBl. Nr. 117/1973 in der Fassung der Novelle

LGBl. Nr. 13/1995, ist die Baubewilligung zu versagen, wenn durch die bauliche Maßnahme ein subjektiv-öffentliches Recht einer Partei verletzt wird; solche Rechte werden durch jene baurechtlichen Vorschriften begründet, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch den Parteien; hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über die Höhe und die Lage der Bauten im Bauplatz. Soweit jedoch Bestimmungen des Bautechnikgesetzes, LGBl. Nr. 75/1976, in Betracht kommen, ist das Mitspracherecht der Nachbarn auf die im § 62 Bautechnikgesetz taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1995, Zl. 95/06/0100, u.a.). Nach § 62 BauTG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle LGBl. Nr. 48/1996 kommen die Bestimmungen des § 62 Z. 7 hinsichtlich der das örtlich zumutbare Maß übersteigenden Belästigungen der Nachbarn (§ 39 Abs. 2 leg. cit.) in Betracht.

Die Beschwerdegründe decken sich mit Ausnahme der Ausführungen über die mittlerweile angeblich bewilligungswidrig vorgenommenen Baumaßnahmen der Mitbeteiligten und zweier zusätzlicher Absätze am Ende der Beschwerde mit den Beschwerdegründen des Beschwerdeführers des zur Zl. 96/06/0173 protokollierten Beschwerdeverfahrens betreffend das vorliegende Bauvorhaben. Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin des in dem angeführten Beschwerdeverfahren verfahrensgegenständlichen Grundstückes. Es kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG zur Gänze auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom 19. Dezember 1996, Zl. 96/06/0173-7, verwiesen werden.

Wenn die Beschwerdeführerin über die angeführten Beschwerdegründe hinausgehend unter Verweis auf ihre Ausführungen in der Berufung die Auffassung vertritt, die Brandschutzmaßnahmen seien nicht hinreichend und nicht durch entsprechende Auflagen gesichert, wird - wie im hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zl. 96/06/0173, gleichfalls festgehalten - darauf hingewiesen, daß die im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben vorgeschriebenen Brandschutzmaßnahmen nach den Ausführungen der Amtssachverständigen dem technischen Standard entsprechen und insbesondere im Hinblick auf die Entfernung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin (die ident ist mit der dem beschwerdeführenden Nachbarn im zu Zl. 96/06/0173 protokollierten Beschwerdeverfahren gehörenden Liegenschaft Nr. 513/4) zum geplanten Projekt auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes einen ausreichenden Nachbarschutz gewährleisten. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, daß Verweise auf den Inhalt eines in einem anderen Verfahren eingebrachten Schriftsatzes keine gesetzmäßige Darlegung der Beschwerdegründe im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG darstellen und unbeachtlich sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1983, Zl. 82/16/0158, 0159).

In bezug auf den geltend gemachten Verfahrensmangel, daß aufgrund eines Zustellfehlers der Behörde die Aufforderung zur Stellungnahme zu dem eingeholten Gutachten dem Anwalt der Beschwerdeführerin nicht zugegangen sei, tut die Beschwerdeführerin - wie dies von der hg. Judikatur gefordert wird (vgl.u.a. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner1986, Zl. 85/18/0394) - und im Hinblick darauf, daß dieses Gutachten im angefochtenen Bescheid wiedergegeben ist, die Wesentlichkeit dieses allfälligen Verfahrensmangels nicht dar.

Die Beschwerdeführerin erachtet weiters die Beiziehung des Gewerbeaktes im Hinblick auf die Stellungnahme des Arbeitinspektors in der Verhandlung vom 19. Oktober 1993 für erforderlich. In diesem Zusammenhang wird - wie im hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zl. 96/06/0173 - auf die Ausführungen der Amtssachverständigen verwiesen, nach denen die im Projekt vorgesehenen Maßnahmen bzw. Auflagen hinsichtlich der im Nahebereich bestehenden 110 KV-Leitung der ÖBB und der zur Lagerung gelangenden Waren im Zusammenhang mit den Brandschutzmaßnahmen dem technischen Standard entsprechen und im Hinblick auf die Entfernung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin vom geplanten Projekt auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes einen ausreichenden Nachbarschutz gewährleisten.

Soweit die Beschwerdeführerin auch noch im Unterschied zu dem Beschwerdeführer zum Beschwerdeverfahren Zl. 96/06/0173 geltend macht, daß die Mitbeteiligte nunmehr abweichend vom bewilligten Projekt baue, insbesondere werde die Zufahrt an ganz anderer Stelle errichte, genügt es darauf hinzuweisen, daß Gegenstand des vorliegenden, zu überprüfenden Bauverfahrens einzig und allein das mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte Projekt ist.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Es erübrigt sich daher eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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