Normen
AVG §8;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1 litg;
BauPolG Slbg 1973 §9;
BauRallg;
ROG Slbg 1992 §17 Abs1 Z2 litc;
ROG Slbg 1992 §17 Abs1 Z6;
ROG Slbg 1992 §19;
AVG §8;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1 litg;
BauPolG Slbg 1973 §9;
BauRallg;
ROG Slbg 1992 §17 Abs1 Z2 litc;
ROG Slbg 1992 §17 Abs1 Z6;
ROG Slbg 1992 §19;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.282,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit einem am 22. März 1993 bei der Behörde eingelangten Ansuchen beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der Baubewilligung und der gewerbebehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Lagerhauses ("Baumarkt") auf Parzelle 522/2, KG E. Über dieses Ansuchen wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer als Anrainer nachweislich unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG geladen wurde. Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer des Grundstückes Nr. 513/4, das südlich der zu bebauenden Liegenschaft liegt und von dieser durch die öffentliche Verkehrsfläche 513/2 getrennt ist.
In der Verhandlung vom 3. Juni 1996 brachte der Beschwerdeführer vor, er beantrage die Versagung der Baubewilligung, weil die zu bebauende Liegenschaft im "erweiterten Wohnbaugebiet" liege. Dort seien höchstens Klein- und Mittelbetriebe zulässig, nicht aber der geplante Großbetrieb, welcher eher als "Einkaufszentrum" anzusehen sei. Das Verkehrsaufkommen werde sich wesentlich steigern, was zu einer wesentlichen Lärmbelästigung führen werde. Weiters erscheine die Oberleitung der ÖBB durch das Tätigwerden auf der Lagerhausfläche gefährdet, wenn durch Stapler oder Abladetätigkeiten die Leitung beschädigt werde und herabfalle. Aufgrund der Lagerung von Lacken, Brennstoffen und Kunstdüngern sei eine akute Explosionsgefahr gegeben.
In dieser Verhandlung wurde festgestellt, daß der Lageplan zu ergänzen sei, die im Bauplatzbewilligungsverfahren festgelegten Höhenbezugspunkte in die Einreichplanung aufzunehmen und entsprechende Plan- und Bemessungsunterlagen betreffend die Beseitigung der Oberflächenwässer einzureichen seien. Nach Vorlage der ergänzten Pläne durch die Mitbeteiligte wurde am 19. Oktober 1993 eine weitere mündlichen Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer ergänzend ausführte, die Mitbeteiligte sei nicht Grundstückseigentümerin, die Zufahrt sei rechtlich nicht gesichert, das räumliche Entwicklungskonzept für das Gemeindegebiet sei vorzulegen, die Baumassenzahl sei nicht nachvollziehbar, der Wasserhaushalt müsse überprüft werden; im übrigen verwies er auf seine bisherigen Einwendungen. In dieser Verhandlung gaben die Amtssachverständigen ihre Gutachten ab, wobei die bautechnische Amtssachverständige ausführte, daß die Betriebsanlage in der geplanten Form keine erheblichen Geruchs- oder Lärmbelästigungen sowie sonstige Luftverunreinigungen oder Erschütterungen für die Nachbarschaft verursachen werde. Ein übermäßiger Straßenverkehr sowie eine Gefährdung der Umgebung durch Explosion oder Strahlung sei auszuschließen.
In der Folge erklärte die Mitbeteiligte, in der Betriebsanlage keine Lagerungen von Kunstdünger für die Landwirtschaft, wie Nitramonkal und Volldünger, vorzunehmen.
Mit Bescheid vom 30. Juni 1995 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung der Mitbeteiligten die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers und anderer Anrainer wurden zum Teil ab-, zum Teil als unzulässig zurückgewiesen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wies der Beschwerdeführer nochmals darauf hin, daß ein Einkaufszentrum vorliege, da die Verkaufsflächen mehr als 500 m2 betrügen, das "Freilager Pflanzen" und das "Freilager Baustoffe" liege zum überwiegenden Teil im Grünland, die Mitbeteiligte sei nicht Grundeigentümerin, die Zufahrt sei nicht gesichert.
Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und Vorhalt der entsprechenden Stellungnahmen an den Beschwerdeführer, der sich dazu ablehnend äußerte, wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 30. Juni 1995 als unbegründet ab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift, die sich gleichzeitig auf die zur hg. Zl. 96/05/0164 protokollierte Beschwerde bezog, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Nachbar kann nur Einwendungen gegen ein Bauvorhaben erheben, wenn sich diese auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentliche Rechte). Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde sowie der Aufsichtsbehörde und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Anrainer auch nach dem Salzburger Baurecht zutrifft, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, u.v.a.).
Gemäß § 9 Abs. 1 lit. g des Salzburger Baupolizeigesetzes, LGBl. Nr. 117/1973 in der Fassung der Novelle
LGBl. Nr. 13/1995, ist die Baubewilligung zu versagen, wenn durch die bauliche Maßnahme ein subjektiv-öffentliches Recht einer Partei verletzt wird; solche Rechte werden durch jene baurechtlichen Vorschriften begründet, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch den Parteien; hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über die Höhe und die Lage der Bauten im Bauplatz. Soweit jedoch Bestimmungen des Bautechnikgesetzes, LGBl. Nr. 75/1976, in Betracht kommen, ist das Mitspracherecht der Nachbarn auf die im § 62 Bautechnikgesetz taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1995, Zl. 95/06/0100, u.a.). Nach § 62 BauTG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle LGBl. Nr. 48/1996 kommen die Bestimmungen des § 62 Z. 7 hinsichtlich der das örtlich zumutbare Maß übersteigenden Belästigungen der Nachbarn (§ 39 Abs. 2 leg. cit.) in Betracht.
Zur Beschwerderüge, die Bewilligungswerberin sei Ausländerin, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung liege nicht vor, ebenso liege auch die Zustimmung der Eigentümerin des Grundstückes zur Baubewilligung nicht vor, ist festzustellen, daß hinsichtlich dieser Umstände kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht besteht (vergleiche zum letztgenannten das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1991, Zl. 89/06/0106).
Der Beschwerdeführer weist darauf hin, daß gemäß § 9 Abs. 1 lit. a des Baupolizeigesetzes die Bewilligung zu versagen sei, wenn die bauliche Maßnahme der durch den Flächenwidmungsplan gegebenen Widmung widerspreche. Das bewilligte Projekt verstoße gegen den Flächenwidmungsplan, da Lager- und auch Parkplätze im Grünland lägen und es sich überdies beim genannten Lagerhaus um ein Einkaufszentrum im Sinne des § 17 Abs. 10 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992 handle und das Projekt mit der Flächenwidmung "Erweitertes Wohngebiet" im Sinne des § 17 Abs. 1 Z. 2 lit. c ROG 1992 nicht in Einklang zu bringen sei.
Dazu ist folgendes festzustellen:
Auf die widmungsgemäße Verwendung von Grundstücken ganz allgemein hat der Nachbar (mit Ausnahme des Geltungsbereiches der Tiroler Bauordnung) schlechthin keinen Rechtsanspruch, sein Mitspracherecht ist nur dann gegeben, wenn die bestimmte Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet (vgl. Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 4. Auflage, Seite 234). Mit der Widmung Grünland im Sinne des § 19 ROG 1992, LGBl. Nr. 98, ist kein Immissionsschutz verbunden, sodaß dem Nachbarn in bezug auf die Frage, ob Teile der Lager und der Parkplätze im Grünland situiert sind, kein Mitspracherecht zukommt.
Gemäß § 17 Abs. 1 Z. 2 lit. c leg. cit. dürfen in erweiterten Wohngebieten Betriebe errichtet werden, die keine erhebliche Geruchs- oder Lärmbelästigung, sonstige Luftverunreinigung oder Erschütterung für die Nachbarschaft und keinen übermäßigen Straßenverkehr verursachen und keine Gefährdung der Umgebung durch Explosion oder Strahlung zu verursachen geeignet sind. Mit dieser Widmung ist also ein Immissionsschutz verbunden, der dem Nachbarn ein Mitspracherecht dahingehend einräumt, daß in bezug auf seine Liegenschaft keine der genannten Immissionen oder Belästigungen auftreten. Ein Mitspracherecht dahingehend, ob ein Betrieb eine gewisse Größenordnung überschreite und allenfalls als Einkaufszentrum zu beurteilen wäre, wird dem Nachbarn aber durch die genannte Bestimmung schon deshalb nicht eingeräumt, weil die dort genannten Betriebe keiner flächenmäßigen Begrenzung unterliegen. Andererseits normiert § 17 Abs. 1 Z. 9 leg. cit., daß Gebiete für Einkaufszentren jene Flächen sind, die für Einkaufszentren bestimmt sind und in denen je nach Widmung der überwiegend angrenzenden Flächen auch Bauten gemäß Z. 2 und 6 zulässig sind. Bei der Ausweisung solcher Gebiete ist auch die jeweils höchstzulässige Gesamtverkaufsfläche festzulegen. Die bezogene Bestimmung der Z. 6 normiert die Zulässigkeit von Bauten im Gewerbegebiet, das sind Flächen, die gemäß ihrer lit. a vorwiegend für Betriebe bestimmt sind, die die Umgebung nicht übermäßig beeinträchtigen. Hinsichtlich der höchstzulässigen Gesamtverkaufsfläche besteht somit, da diese Bestimmung mit keinem Immissionsschutz verbunden ist, kein Mitspracherecht des Nachbarn, ein Mitspracherecht besteht ausschließlich dort, wo die Widmungsregelung auch dem Nachbarn dient. Auf das Beschwerdevorbringen, das sich auf die Berechnungsmodalitäten hinsichtlich der Verkaufsflächen bezieht, war daher nicht näher einzugehen.
Aus den im Verfahren eingeholten Gutachten konnte die Behörde zutreffend ableiten, daß der Betrieb keine erhebliche Geruchs- oder Lärmbelästigung, Luftverunreinigung oder Erschütterung für die Nachbarschaft verursachen werde. Die Zufahrt zum geplanten Betrieb und die dafür vorgesehenen Parkplätze sind so angeordnet, daß sie nördlich des Bauvorhabens situiert sind, wodurch eine Abschirmung durch das Gebäude selbst in bezug auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers erfolgen wird. Hinsichtlich des zu erwartenden Verkehrsaufkommens hat die mitbeteiligte Partei ein Gutachten vorgelegt, wonach aufgrund von durchgeführten Lärmmessungen festgestellt wurde, daß der Schallpegel im wesentlichen durch das Verkehrsaufkommen der H-Landesstraße L nn5 bedingt ist. Die erfaßten Zähldaten ergaben für die H-Landesstraße ca. 13.000 Fahrbewegungen je 24 Stunden. Das Gutachten geht in weiterer Folge von einem energieäquivalenten Dauerschallpegel des Umgebungslärmes von 62,2 dB, einem niedrigsten Basispegel von 46,0 dB und einem maximalen Schallpegel von 80,0 dB aus und setzt dazu in zwei Varianten die zu erwartenden, aus der Betriebsanlage emittierten Störlärmpegel in Relation. In einem im Berufungsverfahren ergänzten Gutachten vom 26. Februar 1996 kam der Amtssachverständige zu dem Schluß, daß die Entfernung der Verkehrsfläche für den Fahrverkehr und den ruhenden Verkehr auf dem zu bebauenden Grundstück 27 m bzw. 22 m zu den Anrainergrundstücken aufweist. Selbst bei einer täglichen Frequenz von 140 bis 150 Kunden bei vorhandenen 31 Parkplätzen ergäben sich 45 Zu- und Abfahrten aus dem Kundenverkehr, der dadurch bedingte Lärmpegel werde aufgrund des Abstandes zur Liegenschaft des Beschwerdeführers, die Abschirmung durch das Betriebsgebäude selbst und vor allem infolge des energieäquivalenten Dauerschallpegels durch die Lärmimmissionen der H-Landesstraße in bezug auf das Grundstück des Beschwerdeführers keine zusätzlichen Lärmbeeinträchtigungen verursachen. Hinsichtlich der Liegenschaft des Beschwerdeführers, die westlich der H-Landesstraße liegt und von dieser durch dazwischenliegende Liegenschaften getrennt ist, bietet die Aktenlage keine Hinweise dafür, daß, ausgehend von dem geplanten Bauprojekt, Auswirkungen durch zusätzlichen übermäßigen Straßenverkehr zu erwarten wären; dies zum einen deshalb, weil zusätzliche Fahrfrequenzen in Relation zu den herrschenden Verkehrsverhältnissen auf der H-Landesstraße nicht ins Gewicht fallen, und außerdem deshalb, weil die Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht unmittelbar an die H-Landesstraße angrenzt, sondern an einer Seitenstraße situiert ist, die ihrerseits durch die Zufahrt nicht berührt wird. Die Feststellung, daß in bezug auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers der durch das Bauprojekt zu erwartende Straßenverkehr nicht im Widerspruch zu § 17 Abs. 1 Z. 2 lit. c ROG 1992 steht, hat die Behörde in einem mängelfreien Verfahren aufgrund der schlüssigen Gutachten getroffen, diesen Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; er hat sich vielmehr darauf beschränkt, eine wesentlich höhere Kundenfrequenz des geplanten Projektes anzugeben. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Daten konnten sich aber auf keine nachvollziehbaren Grundlagen stützen, insbesonders stehen sie im Gegensatz zu den vom Amtssachverständigen dargelegten Erfahrungswerten. Mit der bloßen Behauptung, es werde eine wesentlich höhere Verkehrsfrequenz (zusätzlich ca. 600 Fahrbewegungen pro Tag) zu erwarten sein, vermochte der Beschwerdeführer aber das Gutachten des Amtssachverständigen nicht zu erschüttern.
Mit dem Vorbringen, die Baumassenzahl sei unrichtig errechnet worden, vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht darzutun, weil die Baumassenzahl vom Amtssachverständigen überprüft wurde und ohne konkrete Ausführungen in der Beschwerde die Unrichtigkeit der so ermittelten Baumassenzahl nicht dargetan wird.
Die im Projekt vorgesehenen Maßnahmen bzw. Auflagen hinsichtlich der im Nahebereich bestehenden 110 KV-Leitung der ÖBB und der zur Lagerung gelangenden Waren im Zusammenhang mit den Brandschutzmaßnahmen entsprechen nach den Ausführungen der Amtssachverständigen dem technischen Standard und gewährleisten insbesondere im Hinblick auf die Entfernung der Liegenschaft des Beschwerdeführers zum geplanten Projekt auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes einen ausreichenden Nachbarschutz. Eine Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer befürchteten Katastrophenfällen war schon deshalb entbehrlich, weil bei Erteilung einer Baubewilligung mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung nur auf Auswirkungen Bedacht zu nehmen ist, die im Regelfall auftreten können. Auf denkbare theoretische Katastrophenfälle, die naturgemäß nicht vorhersehbar sind, kommt es hingegen nicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1995, Zl. 94/06/0260).
Da sich die Beschwerde somit zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Da die Aktenvorlage und die Erstattung der Gegenschrift nur einmal, aber in bezug auf zwei hg. anhängige Verfahren erfolgte, war nur der halbe Aufwandersatz zuzuerkennen.
Mit der Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.
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