VwGH AW 97/05/0055

VwGHAW 97/05/00552.8.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des B in N, vertreten durch Mag. H, Rechtsanwalt in J, der gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung

vom 7. April 1997, Zl. VI/1-B-197/1-1997, betreffend Parteistellung im Bauverfahren, (mitbeteiligte Partei: A-GmbH in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in G, erhobenen und zur hg. Zl. 97/05/0150 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §8;
BauO Bgld 1969 §10;
VwGG §30 Abs2;
AVG §8;
BauO Bgld 1969 §10;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Nachbar in einem Baubewilligungsverfahren, in welchem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 23. Dezember 1996 das Grundstück Nr. 1230, KG N, zum Bauplatz erklärt wurde. Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden mangels Parteistellung zurückgewiesen. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit dem Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Seinen Antrag begründet der Beschwerdeführer damit, daß auf der Grundlage dieses Bescheides eine Baubewilligung an die Mitbeteiligte erteilt würde und die Mitbeteiligte mit der Errichtung der Anlage beginnen könnte. Er wäre durch das nachfolgende Betreiben der Asphaltmischanlage unverhältnismäßig gegenüber dem Aufschub der Wirkung des Bescheides benachteiligt, als die durch das Betreiben der Asphaltmischanlage anfallenden Immissionen die Qualität seiner landwirtschaftlichen Produkte (ca. 50 m entfernt liege sein landwirtschaftlich genutztes Grundstück) wesentlich beeinträchtigen würden. Eine vollkommene Wiederherstellung der vor dem Bau gegebenen natürlichen örtlichen Verhältnisse sei weiters undurchführbar.

Die belangte Behörde hat keine Stellungnahme erstattet.

Die mitbeteiligte Partei führt in ihrer Stellungnahme aus, daß nicht erkennbar sei, warum mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Wirkungen seien nicht die Folge des bekämpften Bescheides betreffend die Bauplatzerklärung und daher auch nicht in die Interessenabwägung gemäß § 30 VwGG einzubeziehen.

Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung kommt überhaupt nur in Betracht, wenn der Bescheid einem Vollzug zugänglich ist oder die Ausübung einer Berechtigung einräumt. Der Auffassung der mitbeteiligten Partei ist im Ergebnis zuzustimmen, da der angefochtene Bescheid, mit dem gegenüber dem Beschwerdeführer die Berufung gegen die Zurückweisung der Einwendungen abgewiesen und somit implizit die Parteistellung aberkannt wurde, im Sinne der hg. Judikatur zum Begriff des Vollzuges gemäß § 30 Abs. 2 VwGG (vgl. insbesondere den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 4. Dezember 1974, Slg. Nr. 8719/A) keinem Vollzug zugänglich ist.

Dem Antrag des Beschwerdeführers war sohin schon aus diesem Grund nicht stattzugeben.

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