Normen
AVG §8;
EisenbahnG 1957 §35;
EisenbahnG 1957 §48;
EisenbahnG 1957 §49 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §8;
EisenbahnG 1957 §35;
EisenbahnG 1957 §48;
EisenbahnG 1957 §49 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird stattgegeben.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Zu 1.: Mit hg. Verfügung vom 10. Jänner 1997 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung von Mängeln innerhalb einer Frist von zwei Wochen zurückgestellt. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdevertreter am 19. Februar 1997 zugestellt.
Mit dem am 13. März 1997 zur Post gegebenen Wiedereinsetzungsantrag begehrt die Beschwerdeführerin unter gleichzeitiger Vorlage eines ergänzenden Schriftsatzes in dreifacher Ausfertigung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Mängelbehebungsfrist. Vorgebracht wurde, daß der Verbesserungsschriftsatz am 26. Februar 1997 (vom Beschwerdevertreter) verfaßt, unterschrieben und der langjährigen Mitarbeiterin E zum "Expedieren" übergeben worden sei. Aufgrund eines Versehens sei der Verbesserungsschriftsatz jedoch nicht zur Post gegeben worden, sondern im Handakt liegengeblieben. Bei einer routinemäßigen Kontrolle am 13. März 1997 habe der Beschwerdevertreter festgestellt, daß der Verbesserungsschriftsatz nicht überreicht worden sei. Bei E handle es sich um eine langjährige, zuverlässige und gewissenhafte Kanzleikraft, der ein solches Versehen noch nie unterlaufen sei.
Aufgrund dieses durch die eidesstättige Erklärung der E vom 13. März 1997 bescheinigten Sachverhalts ist im Lichte der hg. Rechtsprechung (vgl. den Beschluß vom 12. November 1996, Zl. 96/19/2878) davon auszugehen, daß die Voraussetzungen nach § 46 Abs. 1 VwGG für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen, begründet doch ein Versehen einer sonst verläßlichen Kanzleikraft eines Rechtsanwaltes bei der Postaufgabe eines Schriftstückes nach der Unterfertigung durch den Rechtsanwalt kein Verschulden des Rechtsanwaltes (vgl. auch den hg. Beschluß vom 30. Juni 1988, Zl. 88/08/0111).
Dem Antrag war daher stattzugeben.
Zu 2.: Mit Spruchteil I des bei der Verhandlung am 24. Oktober 1996 verkündeten Bescheides des gemäß § 12 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957 ermächtigten Landeshauptmannes von Niederösterreich wurde unter Anführung des § 49 Abs. 2 leg. cit. als Rechtsgrundlage - unter anderem - ausgesprochen, daß die Eisenbahnkreuzung im km 6,009 der Bahnstrecke St. Valentin-Mauthausen, Abzweigung Weyer "gemäß § 9 EKVO 1961 durch eine Lichtzeichenanlage entsprechend der Verhandlungsschrift" zu sichern sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Als "Beschwerdepunkt" wurde angeführt, "daß dieser Bescheid rechtswidrig ist, da er gegen die maßgeblichen Bestimmungen des Eisenbahngesetzes widerspricht und darüberhinaus die gesundheitlichen und körperlichen Risiken der Bevölkerung der Gemeinde S nicht ausreichend berücksichtigt und darüberhinaus die Bevölkerung durch die im Bescheid vorgesehenen Maßnahmen gefährdet sind."
Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.
§ 49 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60 in der Fassung BGBl. Nr. 899/1993, ordnet hinsichtlich der Sicherung schienengleicher Eisenbahnübergänge an, daß für die im Einzelfall zur Anwendung kommende technische Sicherung sowie für die Überprüfung einer technischen Sicherung der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (nunmehr: Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr) zuständig ist. Für die im Einzelfall zur Anwendung kommende nichttechnische Sicherung sowie für die Überprüfung einer nichttechnischen Sicherung ist der Landeshauptmann zuständig. Die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 finden sinngemäß Anwendung. Weder diese noch eine andere Bestimmung des Eisenbahngesetzes 1957 räumt der Gemeinde im Verfahren über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung das Recht auf Wahrnehmung der Einhaltung des Gesetzes bzw. der Interessen ihrer Bewohner ein (vgl. die hg. Beschlüsse vom 24. Februar 1993, Zl. 91/03/0241, und vom 8. September 1965, Zl. 500/65).
Die Beschwerdeführerin konnte daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in den von ihr behaupteten Rechten verletzt werden, sodaß die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.
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