VwGH 97/02/0215

VwGH97/02/021510.10.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des C in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 1. April 1997, Zl. UVS-03/P/18/04170/96, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960,

Normen

StVO 1960 §52 litb Z15;
StVO 1960 §53 Abs1 Z10;
StVO 1960 §7 Abs5;
VwGG §33a;
StVO 1960 §52 litb Z15;
StVO 1960 §53 Abs1 Z10;
StVO 1960 §7 Abs5;
VwGG §33a;

 

Spruch:

I. den Beschluß gefaßt:

Die Behandlung der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 3. (Übertretungen nach § 52 lit. b Z. 15 und § 76a Abs. 1 StVO) abgelehnt.

II. zu Recht erkannt:

Im übrigen (sohin bezüglich des Spruchpunktes 2., betreffend Übertretung nach § 7 Abs. 5 StVO) wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer Übertretungen nach der StVO, und zwar im Spruchpunkt 1. nach § 52 (lit. b) Z. 15, im Spruchpunkt 2. nach § 7 Abs. 5 und zu Spruchpunkt 3. nach § 76a Abs. 1, für schuldig befunden und hiefür bestraft. Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende

Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Zu den Spruchpunkten 1. und 3.:

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle in diesem Umfang sind erfüllt. Es wurde weder jeweils eine primäre Freiheitsstrafe noch jeweils eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde in diesem Umfang hängt auch von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Zu Spruchpunkt 2.:

Mit diesem Spruchpunkt wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug für schuldig befunden, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws am 31. Mai 1996 um 10.29 Uhr in Wien 1, Wallnerstraße 1 - Kohlmarkt, eine Einbahnstraße entgegen der durch das Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z. 10 StVO angezeigten Fahrtrichtung befahren und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs. 5 StVO begangen zu haben.

Der Beschwerdeführer bringt dazu unter anderem vor, die belangte Behörde habe sich nicht mit seinem Einwand auseinandergesetzt, daß an der Ecke Wallnerstraße/Kohlmarkt linker Hand eingangs des Kohlmarktes kein Vorschriftszeichen "Einfahrt verboten" angebracht sei. Sohin habe der Beschwerdeführer nicht erkennen können, daß er auf einer Einbahn entgegen der erlaubten Fahrtrichtung unterwegs gewesen sei.

Diesem Einwand des Beschwerdeführers kommt im Ergebnis Berechtigung zu, hat doch der Beschwerdeführer bereits vor der Behörde erster Instanz ähnliches vorgebracht, aber auch insbesondere anläßlich der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, bei der Einfahrt in den Kohlmarkt sei für ihn nicht erkennbar gewesen, daß dieser als Einbahn Richtung Michaelerplatz führe. Ausführungen dazu finden sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides allerdings nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 20. Februar 1986, Zl. 85/02/0240, zu einem ähnlichen Fall wie dem vorliegenden zum Ausdruck gebracht, daß jener Lenker, welcher gegen ein Abbiegegebot verstößt, zwar diesem zuwiderhandelt, aber nicht dem Gebot des § 7 Abs. 5 StVO (betreffend das Befahren in der angezeigten Fahrtrichtung), wenn am Orte des Einbiegens kein Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z. 10 StVO angebracht ist, zumal das Gebotszeichen nach § 52 lit. b Z. 15 StVO nicht auf das Bestehen einer Einbahn zurückgeführt werden muß. Ob ein solcher Fall zur Tatzeit - sohin hinsichtlich des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Befahrens jenes Teiles des Kohlmarktes, der von der Wallnerstraße Richtung Graben führt (dem Gerichtshof ist die Örtlichkeit bekannt) - am Tatort gegeben war oder nicht, hat die belangte Behörde allerdings nicht festgestellt, obwohl dies im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers angezeigt war.

Der angefochtene Bescheid war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. d VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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