Normen
AsylG 1991 §9;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
EMRK Art8 Abs2;
AsylG 1991 §9;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
EMRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) wurde die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien, gemäß § 17 Abs. 1 ausgewiesen.
Die Beschwerdeführerin, die bereits vom 1. bis 20. September 1993 in Österreich aufhältig gewesen sei, sei am 13. Oktober 1995 illegal, in einem LKW versteckt, über Ungarn nach Österreich eingereist. Am 16. Oktober 1995 habe sie einen Asylantrag gestellt, der mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. Jänner 1996 abgewiesen worden sei. Die Beschwerdeführerin verfüge somit über keine der in § 15 FrG aufgezählten Aufenthaltsberechtigungen und halte sich somit rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Die öffentliche Ordnung werde schwerwiegend beeinträchtigt, wenn Fremde ohne über eine entsprechende Bewilligung zu verfügen, in Österreich weiterhin verbleiben, um so die Behörde vor vollendete Tatsachen zu stellen. Bei Vorliegen der im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen habe die Behörde die Ausweisung zu verfügen. Hiebei sei allerdings auf § 19 FrG Bedacht zu nehmen. Obwohl die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung keine diesbezüglichen Angaben gemacht habe, werde anerkannt, daß die Ausweisung in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin eingreife, weil ihr zumindest vorübergehend die Möglichkeit genommen werde, bei ihrem Gatten in Österreich zu leben. Dennoch sei die Ausweisung im Grunde des § 19 FrG gerechtfertigt, weil sie im Interesse der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten öffentlichen Ordnung, insbesondere eines geordneten Fremdenwesens, dringend geboten sei. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, daß das Asylverfahren nicht endgültig abgeschlossen sei, weil über den von ihr eingebrachten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gegen den ihren Antrag abweisenden Bescheid des Bundesministers für Inneres noch nicht entschieden sei.
Damit kann die Beschwerdeführerin jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Die §§ 17 und 19 FrG sind gemäß § 9 AsylG 1991 auf die Beschwerdeführerin ausgehend von der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages jedenfalls anzuwenden. Es kommt ihr keine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zu und sie verfügt weder über einen Sichtvermerk noch über eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz. Die Ausweisung ist daher vorbehaltlich des § 19 FrG zulässig.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, daß die Ausweisung in ihrem Falle nicht dringend geboten sei.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides bringt zweifelsfrei zum Ausdruck, daß im Hinblick auf den von Anfang an unerlaubten Aufenthalt der Beschwerdeführerin und des Aufenthaltes trotz Abweisung des Asylantrages die Ausweisung trotz eines relevanten Eingriffes in das Familienleben der Beschwerdeführerin im Grunde des § 19 FrG zulässig ist. Die Auffassung der belangten Behörde, daß die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin gegenüber dem einen hohen Stellenwert einnehmenden maßgeblichen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, welches die Ausweisung der Beschwerdeführerin dringend gebieten würde, zurückzustehen hätten, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Denn einerseits kommt den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein sehr hoher Stellenwert zu (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes neben dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis etwa das vom 11. Juli 1996, Zl. 96/18/0035). Andererseits sind die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in Österreich angesichts der Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes und ihres Verbleibes trotz Abweisung ihres Asylantrages sowie der Kürze ihres Aufenthaltes in Österreich nicht so stark ausgeprägt, daß sie schwerer zu gewichten wären als das besagte maßgebliche öffentliche Interesse.
Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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