VwGH 96/21/0096

VwGH96/21/009619.2.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, über die Beschwerde des H in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 11. Dezember 1995, Zl. Fr 319/1995, betreffend Feststellung gemäß § 54 FrG, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) wurde gemäß § 54 FrG festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in Ghana gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei.

Der Beschwerdeführer sei am 13. September 1992 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe am 14. September 1992 beantragt, ihm Asyl zu gewähren. Bei der an diesem Tage mit ihm aufgenommenen Niederschrift habe er angegeben, er habe einer Kommandogruppe angehört, die eine "Beratungstätigkeit" für die Regierung hätte durchführen sollen. Ziel sei es gewesen, den einzelnen Staatsbürgern die Regierungsarbeit nahezubringen. Dabei sei es vorgekommen, daß man gegen Personen gewalttätig vorgegangen sei. Der Beschwerdeführer habe sich angeblich mit diesem brutalen Vorgehen nicht einverstanden erklärt und sei daher verhaftet und für fünf Wochen eingesperrt worden. In der Haft wäre er mit einem Militärgürtel geschlagen worden und sei auf seinem Rücken eine Narbe sichtbar. Nach seiner Haftentlassung hätte ein Freund seines Bruders ihm den von ihm im Februar 1992 beantragten Reisepaß abgeholt. Der Beschwerdeführer habe anläßlich dieser Einvernahme erklärt, nach den Wahlen in seiner Heimat wieder dorthin zurückzukehren, falls die Regierungspartei die Wahlen verliere. In seinem Heimatland werde er nicht gesucht oder verfolgt.

Im Rahmen des Asylverfahrens sei der Beschwerdeführer von einem Amtssachverständigen untersucht worden. Hiebei sei festgestellt worden, daß die Verletzung am Rücken des Beschwerdeführers keineswegs von einem Militärgürtel stamme. Die Angaben des Beschwerdeführers seien daher widerlegt worden.

Am 19. Juli 1994 habe der Beschwerdeführer, anwaltlich vertreten, einen Antrag nach § 54 FrG gestellt.

Nach Ausweis der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten wurde dieser Antrag mit der Berufung gegen den Ausweisungsbescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 6. Juli 1994 verbunden. Der Antrag wurde damit begründet, daß "bei Rückkehr in sein Heimatland er mit weiteren, gegen seine Person gerichteten Verfolgungsmaßnahmen von seiten der Behörde seines Heimatlandes rechnen müßte, insbesondere hätte er zu befürchten, einer unmenschlichen Behandlung bzw. einer die persönliche Würde des Beschwerdeführers verletzenden Art und Weise im Sinne des § 37 Abs. 1 und 2 FrG ausgesetzt zu werden".

Der Beschwerdeführer sei - so die belangte Behörde weiter - zu diesem Antrag am 18. Oktober 1994 im Beisein eines Dolmetsch einvernommen worden. Hiebei habe der Beschwerdeführer angegeben, daß weder vor noch nach seiner Haftentlassung gegen ihn ein Verfahren geführt worden sei. Sein eigentliches Problem sei, daß er einen sehr hohen Blutdruck habe und er sich mit dieser Krankheit nicht in seiner Heimat herumschlagen wolle. In seiner Heimat könne diese Krankheit nicht behandelt werden. Hier in Österreich habe er diese Krankheit im Griff. Er werde mit Sicherheit auch nicht in seinem Heimatland gesucht, habe jedoch ganz einfach das System in Ghana satt und würde erst wieder zurückkehren, wenn normale Verhältnisse, wie z.B. hier in Österreich, herrschten.

Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers habe sich hiezu wie folgt geäußert:

"Richtig ist, daß der Antragsteller gesundheitliche Probleme hat, der Antrag auf Unzulässigkeit der Rückabschiebung bezog sich jedoch nur indirekt auf dessen Gesundheitsprobleme, da der Antragsteller befürchte, daß zusätzlich zu den Problemen, die dem Antragsteller bei der mit Sicherheit bevorstehenden Verhaftung des Antragstellers in seinem Heimatland bevorstehen würden, noch die mangelhafte bzw. die überhaupt nicht vorhandene medizinische Versorgung sich nachteilig auf sein Leben auswirken könnte. ... Der bisher gestellte Antrag wird daher unverändert aufrechterhalten."

Die Angaben des Beschwerdeführers sowie auch der Hinweis seines rechtsfreundlichen Vertreters in der Äußerung vom 18. November 1994 auf die Haftbedingungen in Ghana ließe kein geeignetes Vorbringen erkennen, um im gegenständlichen Fall eine Verfolgung im Sinne des § 37 FrG anzuerkennen. Die besagte Behandlung des Bluthochdruckes des Beschwerdeführers stelle keinen Grund im Sinne des § 37 Abs. 2 oder Abs. 1 FrG dar, weil die Behandlung dieser Krankheit auch im Ausland erfolgen könne. Auch bei Vorliegen von schlechten Haftbedingungen in Ghana sei für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil er nicht mit der Inhaftierung rechnen müsse.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet. Von der Erstellung einer Gegenschrift wurde Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor, sie habe in bezug auf die tatsächlichen Umstände in Ghana kein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Auch sei sie dem Antrag auf Einholung einer Stellungnahme von Amnesty International nicht nachgekommen. Dieser Antrag sei zum Nachweis dafür gestellt worden, daß der Beschwerdeführer aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes in seinem Heimatland bei der sicherlich erfolgenden bzw. vorzunehmenden Festnahme in einen lebensbedrohenden Zustand versetzt werde. Im übrigen brachte der Beschwerdeführer gegen die Feststellungen der belangten Behörde nichts vor. Die Abschiebung in ein Land, das die medizinische Versorgung eines Menschen nicht sicherstellen könne oder wolle, sei gemäß § 37 FrG unzulässig.

Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer keine dem angefochtenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit aufzeigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Falle der Abschiebung in den von seinem Antrag erfaßten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder von diesen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinne des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 94/18/0731). Der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde kann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Nach den dem Bescheid zugrundegelegten Angaben des Beschwerdeführers gab es in seinem Heimatland kein Verfahren gegen ihn und wurde ihm nach der Haftentlassung der beantragte Reisepaß ausgefolgt. Er war auch nach seiner Haftentlassung im Februar 1992 bis zu seiner Ausreise im September 1992 keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Damit können die Angaben des Beschwerdeführers nicht als stichhaltige Gründe für das Bestehen einer Gefahr/Bedrohung im Sinne des § 37 Abs. 1 und/oder 2 FrG angesehen werden. Dies trifft auch für die von ihm ganz allgemein gehaltene Behauptung zu, sein Bluthochdruck könne in seiner Heimat nicht behandelt werden. Mangels eines tauglichen Vorbringens des Beschwerdeführers für das Vorliegen stichhaltiger Gründe im Sinne des § 37 Abs. 1 und/oder 2 FrG bestand daher für die belangte Behörde keine Veranlassung zur Aufnahme von Beweisen, weshalb die vom Beschwerdeführer erhobene Verfahrensrüge ins Leere geht.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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