Normen
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs1;
WaffG 1986 §12 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs2;
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs1;
WaffG 1986 §12 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 19. Dezember 1995, mit dem dem Beschwerdeführer der 1993 ausgestellte Waffenpaß entzogen worden war, abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Begründend legte die belangte Behörde nach allgemein gehaltenen Ausführungen zur Rechtslage dar, der Beschwerdeführer sei 1988 wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand bestraft worden. Im Februar 1995 sei eine weitere Bestrafung wegen dieses Deliktes erfolgt, weshalb dem Beschwerdeführer auch der Taxilenkerausweis und der Schülertransportausweis entzogen worden seien. Die Übertretungen des § 5 StVO zeigten, daß der Beschwerdeführer bereit gewesen sei, in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug zu lenken, obwohl er sich der damit verbundenen Gefahren habe bewußt sein müssen. Besonders sprächen gegen den Beschwerdeführer jedoch die Vorfälle am 9. Oktober 1995, wobei aufgrund der Ermittlungsergebnisse die Frage, ob der Beschwerdeführer dabei eine Waffe geführt habe, (seiner Verantwortung folgend) verneint worden sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch an diesem Tag in betrunkenem Zustand die öffentliche Ordnung gestört und sei dabei so weit gegangen, daß er schließlich nach erfolgloser Abmahnung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes habe festgenommen werden müssen. Dieses Verhalten in alkoholisiertem Zustand lasse die belangte Behörde zu dem Schluß kommen, daß zwar von der (im Mandatsverfahren nach dem Vorfall vom 9. Oktober 1995 zunächst ausgesprochenen) Verhängung eines Waffenverbotes gerade noch abgesehen werden könne, die Verläßlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 6 Abs. 1 WaffG 1986 aber keineswegs gegeben sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der von der belangten Behörde bestätigte erstinstanzliche Bescheid habe die Entziehung des Waffenpasses ausdrücklich auf § 6 Abs. 2 Z. 5 WaffG 1986 gestützt. Nach dieser Bestimmung des im vorliegenden Fall noch anzuwendenden WaffG 1986 ist keineswegs als verläßlich anzusehen, wer dem Mißbrauch eines berauschenden Mittels oder Suchtmittels ergeben ist. Hiezu führt der Beschwerdeführer aus, dies sei aus den drei festgestellten Vorfällen nicht ableitbar und werde ihm von der (belangten) Behörde auch nicht vorgehalten. Die belangte Behörde sei stattdessen - unzulässigerweise, wie der Beschwerdeführer meint - auf § 6 Abs. 1 WaffG 1986 "ausgewichen".
Dem ist entgegenzuhalten, daß es sich bei § 6 Abs. 2 Z. 5 WaffG 1986 nur um eine von mehreren beispielhaften Konkretisierungen der Generalklausel des § 6 Abs. 1 WaffG 1986 handelt und es der Berufungsbehörde im Rahmen ihrer Entscheidung der den Gegenstand ihres Verfahrens bildenden "Sache" (§ 66 Abs. 4 AVG), und ohne daß darin deren Überschreitung zu sehen wäre, freisteht, den von der Behörde erster Instanz unter einen der Fälle des § 6 Abs. 2 WaffG 1986 subsumierten Sachverhalt gemäß § 6 Abs. 1 WaffG 1986 in rechtlicher Hinsicht dahingehend zu würdigen, daß die Verläßlichkeit im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung - gegebenenfalls trotz Nichterfüllung der Voraussetzungen eines der Fälle des § 6 Abs. 2 WaffG 1986 - nicht mehr gegeben sei. Ein solches Vorgehen entspricht dem gesetzlichen Auftrag des § 66 Abs. 4 AVG und ist daher nicht rechtswidrig.
In zweiter Linie macht der Beschwerdeführer geltend, die Zeitabstände zwischen den Vorfällen von 1988 (alkoholisiertes Lenken eines Kraftfahrzeuges), Februar 1995 (alkoholisiertes Lenken eines Kraftfahrzeuges, verbunden mit Entziehung der Lenkerberechtigung, des Taxilenkerausweises und des Schülertransportausweises) und Oktober 1995 (Störung der öffentlichen Ordnung in betrunkenem Zustand) seien derart groß, daß sich die Annahme, der Beschwerdeführer sei im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 5 WaffG 1986 dem Mißbrauch eines berauschenden Mittels ergeben, nicht darauf gründen lasse. Diese - im Ergebnis bloß wiederholenden - Ausführungen gehen ins Leere, weil die belangte Behörde ihre Entscheidung, wie der Beschwerdeführer selbst rügt, nicht auf § 6 Abs. 2 Z. 5, sondern auf § 6 Abs. 1 WaffG 1986 gestützt hat.
Der Beschwerdeführer führt weiters aus, zwei Übertretungen nach § 5 StVO reichten nicht hin, um die Verläßlichkeit einer Person unter waffenrechtlichen Gesichtspunkten zu verneinen. Dem steht einerseits entgegen, daß die Verläßlichkeitsprüfung die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart einer Person ins Auge fassen muß (vgl. dazu die bei Hauer/Keplinger, WaffG 1996, Seite 42, nachgewiesene Rechtsprechung) und ein wiederholtes Lenken von Kraftfahrzeugen in alkoholisiertem Zustand dabei nicht ohne Bedeutung sein kann (vgl. in diesem Sinne etwa schon das Erkenntnis vom 30. November 1976, Zl. 1655/76). Andererseits kommt im vorliegenden Fall aber auch hinzu, daß der Beschwerdeführer am 9. Oktober 1995 - erneut in alkoholisiertem Zustand - im Rahmen seines ordnungsstörenden Verhaltens so weit ging, daß er nach erfolgloser Abmahnung festgenommen werden mußte. Zieht man die Gesamtheit dieser Umstände in Betracht, so kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie den von ihr festgestellten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht dahingehend gewürdigt hat, daß die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 WaffG 1986 beim Beschwerdeführer nicht mehr gegeben seien.
Der vom Beschwerdeführer noch ins Treffen geführte Umstand, daß das nach dem Vorfall vom 9. Oktober 1995 zunächst verhängte Waffenverbot wieder aufgehoben wurde, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 17. September 1986, Zl. 85/01/0055 = Slg. Nr. 12.225/A).
Die Beschwerde ist daher unbegründet und gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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