Normen
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z3;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
MRK Art8 Abs2;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z3;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
MRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin beantragte am 11. November 1994 die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Als Aufenthaltszweck gab sie die Familienzusammenführung mit ihrem österreichischen Ehegatten an. Unter der Antragsrubrik "in Österreich verfügbare eigene Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes auf die Dauer des Aufenthaltes" machte sie keine Angaben.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 25. November 1994 wurde dieser Antrag gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen, weil er nicht vor der Einreise der Beschwerdeführerin nach Österreich vom Ausland aus gestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung.
Mit Anschreiben vom 8. November 1995, der Beschwerdeführerin zugestellt am 13. November 1995, forderte die belangte Behörde diese unter anderem auf, "den Gehalts/Unterhaltsnachweis der letzten sechs Monate" binnen zwei Wochen vorzulegen.
Der Rechtsfreund der Beschwerdeführerin beantwortete dieses Anschreiben auszugsweise wie folgt:
"Nicht meine Mandantin, sondern deren Ehemann RK, welcher österreichischer Staatsbürger ist, ist in Österreich bei der Firma XY in einem ungekündigten Dienstverhältnis berufstätig.
Der Ehemann meiner Mandantin ist in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis, daher auch krankenversichert, seine Ehefrau wird über Antrag beim Ehemann bei der Sozialversicherung mitversichert."
Weitere Angaben betreffend die Höhe des Einkommens ihres Ehegatten machte die Beschwerdeführerin nicht. Auch Belege wurden nicht vorgelegt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 AufG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei der Aufforderung vom 8. November 1995, einen Nachweis für einen gesicherten Lebensunterhalt in Österreich zu erbringen, nicht nachgekommen. Sie habe daher ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Sei der Unterhalt für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert, so dürfe gemäß § 5 Abs. 1 AufG eine Bewilligung nicht erteilt werden.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei im Bundesgebiet aufhältig. Im Hinblick auf den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 MRK sei § 5 Abs. 1 AufG verfassungskonform zu interpretieren. Dabei habe eine Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen stattzufinden. Diese Abwägung ergebe im Falle der Beschwerdeführerin, daß den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen Priorität einzuräumen sei, weil die Beschwerdeführerin nicht über ausreichende Unterhaltsmittel verfüge. Dadurch sei eine Belastung der Sozialhilfeträger zu befürchten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
§ 3 Abs. 1 Z. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 AufG lauten:
"§ 3. (1) Ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kindern und Ehegatten
- 1. von österreichischen Staatsbürgern
- 2. ...
ist nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Z. 3 und 4 eine Bewilligung zu erteilen, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5 Abs. 1) vorliegt.
§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.
...
§ 6. (1) Außer in den Fällen des § 7 Abs. 1 werden die Bewilligung und deren Verlängerung auf Antrag erteilt. In dem Antrag ist der Zweck des vorgesehenen Aufenthaltes genau anzugeben und glaubhaft zu machen, daß kein Ausschließungsgrund (§ 5) vorliegt. Der Antragsteller kann den bei der Antragstellung angegebenen Zweck im Laufe des Verfahrens nicht ändern. ..."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde von sich aus (initiativ) zu belegen, daß er über die zur Bestreitung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel verfügt; Aufforderungen seitens der Behörde an den Fremden, dieser Darlegungspflicht entsprechend zu handeln, sind demnach ebensowenig geboten wie die Durchführung diesbezüglicher amtswegiger Ermittlungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1996, Zl. 96/19/0857, mit weiteren Nachweisen). Umso mehr wäre es im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin obgelegen, über diesbezügliche Aufforderung der belangten Behörde zur Beibringung eines "Unterhaltsnachweises" das Einkommen ihres Gatten der Höhe nach zu beziffern und auch entsprechende aktuelle Nachweise (wie z.B. Lohnbestätigungen) beizubringen. Nur dadurch kommt der Fremde seiner Obliegenheit gemäß § 6 Abs. 1 AufG nach, glaubhaft zu machen, daß kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 5 leg. cit. vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1996, Zlen. 95/19/1466, 1467, 1479).
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.
Damit war aber die Erteilung einer Bewilligung auch bei Vorliegen der (sonstigen) Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z. 1 AufG ausgeschlossen, weil nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung der Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung voraussetzt, daß kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG vorliegt.
Schließlich verweist die Beschwerdeführerin auf ihre durch die Anwesenheit ihres Ehegatten im Bundesgebiet begründeten familiären Interessen. Insoweit die Abweisung des Antrages auf Erteilung der gegenständlichen Bewilligung zum Zwecke des Familiennachzuges überhaupt in das durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützte Recht der Beschwerdeführerin eingriffe, wäre dieser Eingriff gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt. Die Anwesenheit Fremder, deren Lebensunterhalt nicht gesichert ist, im Bundesgebiet führte nämlich entweder zu einer Belastung der Sozialhilfeträger und damit zu einer Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Wohles des Landes oder aber zur Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den dann naheliegenden Versuch solcher Personen, sich ihren Lebensunterhalt durch eine ausländerbeschäftigungsrechtlich nicht gestattete Erwerbstätigkeit zu verschaffen. Die dadurch tangierten öffentlichen Interessen sind jedenfalls derart gewichtig, daß sie einen Eingriff in ein ALLENFALLS bestehendes Recht der Beschwerdeführerin auf FamilienNACHZUG notwendig machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1997, Zl. 95/19/1089).
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
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