Normen
BAO §115;
BAO §116 Abs1;
BAO §167 Abs2;
BAO §185;
BAO §288 Abs1 litd;
BAO §289 Abs2;
BAO §293;
BAO §295;
BAO §299;
BAO §93 Abs3 lita;
MOG 1985 §101 idF 1994/660;
MOG 1985 §103 Abs1 Z1 idF 1994/660;
MOG 1985 §71 idF 1988/330;
MOG 1985 §73 Abs3 idF 1988/330;
MOG 1985 §75 idF 1988/330;
MOG 1985 §76 Abs1 idF 1988/330;
MOG 1985 §76 Abs2 idF 1988/330;
MOG MilchReferenzmengenZuteilungsV 1995 §3;
MOG MilchReferenzmengenZuteilungsV 1995 §9;
VwGG §47;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §53;
BAO §115;
BAO §116 Abs1;
BAO §167 Abs2;
BAO §185;
BAO §288 Abs1 litd;
BAO §289 Abs2;
BAO §293;
BAO §295;
BAO §299;
BAO §93 Abs3 lita;
MOG 1985 §101 idF 1994/660;
MOG 1985 §103 Abs1 Z1 idF 1994/660;
MOG 1985 §71 idF 1988/330;
MOG 1985 §73 Abs3 idF 1988/330;
MOG 1985 §75 idF 1988/330;
MOG 1985 §76 Abs1 idF 1988/330;
MOG 1985 §76 Abs2 idF 1988/330;
MOG MilchReferenzmengenZuteilungsV 1995 §3;
MOG MilchReferenzmengenZuteilungsV 1995 §9;
VwGG §47;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §53;
Spruch:
Die Beschwerde wird - soweit sie den Erstbeschwerdeführer betrifft - als unbegründet abgewiesen.
Im übrigen - also hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers - wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Erstbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Bund hat dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Mitteilung der Agrarmarkt Austria vom 28. März 1995 wurde dem Rechtsvorgänger des Erstbeschwerdeführers eine Anlieferungsreferenzmenge von insgesamt 59.964 kg mitgeteilt. Darin war auch die vom Betrieb des Zweitbeschwerdeführers mit Vertrag vom 1. Juli 1992 "geleaste" Einzelrichtmenge von
34.392 kg enthalten. Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich III der Agrarmarkt Austria vom 8. März 1996 wurde die Mitteilung vom 28. März 1995 aufgehoben und dem landwirtschaftlichen Betrieb des Erstbeschwerdeführers nur mehr eine Anlieferungsreferenzmenge I von 21.292 kg und eine Anlieferungsreferenzmenge II von 3.580 kg bekanntgegeben. Dieser Bescheid war an beide Beschwerdeführer adressiert. Die (wesentlichen) Milchlieferungen vom Hof des Zweitbeschwerdeführers seien in Wirklichkeit vom Hof des Erstbeschwerdeführers erfolgt. Hinsichtlich des abgebenden Betriebes lägen somit die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erwerb einer Einzelrichtmenge im Wege des Neulieferantenverfahrens nicht vor, sodaß keine Einzelrichtmenge zuerkannt hätte werden können. Sie habe daher auch nicht auf andere Betriebe übertragen werden können.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführer dahingehend statt, daß dem Erstbeschwerdeführer eine Anlieferungsreferenzmenge I in Höhe von 21.992 kg per 1. März 1995 mitgeteilt wurde. Da hinsichtlich des abgebenden Betriebes die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erwerb einer Einzelrichtmenge im Wege des Neulieferantenverfahrens nicht eingehalten worden seien, hätte keine Einzelrichtmenge zuerkannt werden können. Aus § 76 Abs. 2 MOG könne nicht abgeleitet werden, daß eine fehlerhafte (gesetzwidrige) Mitteilung einer Einzelrichtmenge eine für alle Folgejahre unabänderliche Wirkung erzeuge. Die Stattgebung der Berufung beruht auf der Beseitigung eines Schreibfehlers.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluß vom 24. September 1996, B 2617/96-3, ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.
Dieser hat über die - ergänzte - Beschwerde nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde und Erstattung einer Gegenschrift durch diese in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Vor dem Gerichtshof bestreiten die Beschwerdeführer nicht, daß (wesentliche) Fremdmilcheinschüttungen bei der vom Betrieb des Zweitbeschwerdeführers gelieferten Milch durch den Erstbeschwerdeführer erfolgt sind. Sie verweisen insoweit auf ihre Stellungnahmen vom 8. Februar 1996 bzw. vom 26. Februar 1996.
Der hier zu beurteilende Beschwerdefall gleicht somit - soweit er den Erstbeschwerdeführer betrifft - in den entscheidungswesentlichen Sachverhaltsmomenten denjenigen, die vom Verwaltungsgerichtshof je mit Erkenntnis vom 26. Mai 1997, Zl. 96/17/0480, und Zl. 96/17/0481, entschieden worden sind. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG kann daher auf diese Erkenntnisse verwiesen werden.
Aus den dort dargelegten rechtlichen Überlegungen kann auch dahingestellt bleiben, ob - wie in der Beschwerde vorgebracht - in der fraglichen Zeit auf dem Hof des Zweitbeschwerdeführers tatsächlich eine Kuh gehalten wurde oder ob selbst dies nicht der Fall war.
Die Beschwerde war infolgedessen hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Nach der Aktenlage beantragte der Zweitbeschwerdeführer weder einen ihn betreffenden (Feststellungs)Bescheid noch machte er vor der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein rechtliches Interesse an der Feststellung den Beschwerdegegenstand betreffend geltend. Damit gleicht aber der für ihn rechtlich relevante Sachverhalte demjenigen, der dem hg. Erkenntnis vom 21. April 1997, Zl. 96/17/0467, bezüglich der dort erstbeschwerdeführenden Partei zu beurteilen war. Auf dieses Erkenntnis kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden.
Aus den dort näher dargelegten Gründen ist daher der angefochtene Bescheid hinsichtlich der gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer erfolgten Bekanntgabe der dem Erstbeschwerdeführer zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge inhaltlich rechtswidrig und daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Dabei war aber davon auszugehen, daß eine einheitliche Prozeßpartei iSd § 53 VwGG nicht vorliegt. Die Beschwerden der einzelnen Beschwerdeführer müssen daher ihrem verschiedenen Erfolg nach hinsichtlich der Aufwandersatzpflicht gesondert betrachtet werden und zwar nach jenen Regeln, die im § 47 VwGG enthalten sind (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 18. September 1967, VwSlg 7175/A/1967). Beim Zweitbeschwerdeführer war dabei zu berücksichtigen, daß neben dem Schriftsatzaufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein "Streitgenossenzuschlag" nicht gesondert zu vergüten ist. Das diesbezügliche Mehrbegehren war daher abzuweisen.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
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