Normen
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §24;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §24;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. April 1994 wurde der Beschwerdeführer der Begehung von fünf Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der WLV Liegenschaft-Verwertung Gesellschaft m.b.H. & Co KG (mit dem Sitz der Geschäftsleitung in Wien) zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Arbeitgeberin fünf namentlich genannte Ausländer (jeweils tschechische Staatsangehörige) am 26. Februar 1992 in Wien, Y-Straße, mit Renovierungsarbeiten beschäftigt habe, ohne daß für diese Ausländerbeschäftigungsbewilligungen erteilt, bzw. Befreiungsscheine oder Arbeitserlaubnisse ausgestellt worden seien. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer nach dem dritten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG fünf Geldstrafen von jeweils S 15.000,-- verhängt und in teilweiser Stattgebung seiner Berufung die (von der Strafbehörde ester Instanz festgesetzten) Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils fünf Tage herabgesetzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht verletzt, nicht der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG schuldig erkannt zu werden. Er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor, verzichtete jedoch - im Hinblick auf die Bescheidbegründung - auf Erstattung einer Gegenschrift. Sie beantragt, die Beschwerde unter Zuspruch des Vorlageaufwandes abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat in sachverhaltsmäßiger Hinsicht als erwiesen angenommen, daß die zur Tatzeit (26. Februar 1992) vom Landesarbeitsamt Wien arbeitend angetroffenen Ausländer von der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft in ihrem Haus (Wien, Y-Straße) untergebracht und bei der Renovierung dieses Hauses beschäftigt worden seien. Sie hat im angefochtenen Bescheid auch eingehend und nachvollziehbar dargestellt, welche Erwägungen sie - aufgrund der aufgenommenen Beweisergebnisse - zu der Einsicht kommen ließen, daß das davon abweichende Vorbringen des Beschwerdeführers, diese Ausländer seien nicht von der von ihm vertretenen Gesellschaft beschäftigt worden, sondern Mitarbeiter anderer Unternehmer gewesen, als eine Schutzbehauptung anzusehen sei.
Die Beschwerdeausführungen lassen sich dahingehend zusammenfassen, daß der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde bzw. die vorliegenden Beweisergebnisse für nicht ausreichend und nicht überzeugend hält, den ihm zur Last gelegten Sachverhalt als erwiesen annehmen zu können. Dabei habe die belangte Behörde dem Grundsatz der materiellen Wahrheit im Zuge eines amtswegigen Verfahrens nicht entsprochen. Aufgrund seiner Parteienaussage betreffend das als "Bauführer" auf sämtlichen Baustellen aufgetretene Unternehmen hätten die belangte Behörde "entsprechende Anfragen und Erhebungen" vornehmen müssen.
Das Vorbringen in der Beschwerde ist nicht geeignet, diese zum Erfolg zu führen.
Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsstrafverfahrens befreit den Beschuldigten nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Diese Verpflichtung erfordert es aber, daß der Beschuldigte den Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegensetzt und Beweise anbietet. Unterläßt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 1997, Zl. 95/09/0200, und die darin angegebenen weiteren Judikaturnachweise).
Der Vertreter des Beschwerdeführers gab über Vorhalt in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 20. April 1994 an, daß der Beschwerdeführer der ihm zugestellten schriftlichen Aufforderung vom 28. Februar 1994 betreffend die Vorlage der Unterlagen über die behaupteten Geschäftsbeziehungen (zu Subunternehmern) nicht nachkomme. Solcherart hat aber der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht im gegenständlichen Verfahren nicht mitgewirkt. Daß angeblich seiner Entlastung dienende Beweise nicht vorgelegt wurden, hat der Beschwerdeführer somit selbst zu verantworten.
Dazu kommt, daß der Beschwerdeführer in seiner vor der belangten Behörde abgelegten Parteieneinvernahme am 19. April 1994 - diese Aussage wurde nach Zustimmung der Verfahrensparteien im vorliegenden Verfahren in der Verhandlung am 20. April 1994 verlesen - u.a. ausgesagt hat, daß die von ihm vertretene Gesellschaft mit dem Unternehmen Reformbau niemals einen Vertrag - auch nicht eine Ausbildungsvereinbarung - abgeschlossen habe. Damit hat der Beschwerdeführer aber die Unrichtigkeit seines Berufungsvorbringens in dieser Hinsicht ausdrücklich selbst zugegeben. Es wäre dem Beschwerdeführer entsprechend seiner Mitwirkungspflicht aber oblegen, nicht nur die angeblich seiner Entlastung dienende Beweisführung anzutreten, sondern auch die vorliegenden, ihn belastenden Beweisergebnisse (und Indizien) entsprechend zu entkräften. Daß ihm eine solche Beweisführung gelungen wäre, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht.
Ausgehend von dem somit nicht ergänzungsbedürftig gebliebenen Ermittlungsverfahren vermag aber der Verwaltungsgerichtshof die Beweiswürdigung der belangten Behörde auch vor dem Hintergrund der Beschwerdeausführungen nicht als unschlüssig zu erkennen. Daß der Beschwerdeführer diese Beweiswürdigung für unrichtig hält, zeigt jedenfalls noch keine relevanten, vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Mängel der Beweiswürdigung auf (vgl. in dieser Hinsicht etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1997, Zl. 95/09/0332, mit weiteren Judikaturnachweisen).
Insoweit der Beschwerdeführer behauptet, es sei ihm kein Verschulden vorzuwerfen, geht er nicht von dem von der belangten Behörde als erwiesen festgestellten Sachverhalt aus. Dazu kommt, daß der Beschwerdeführer sein nur behauptetes fehlendes Verschulden an der Verletzung des AuslBG nicht glaubhaft gemacht hat (§ 5 Abs. 1 und 2 VStG). Daß dem Beschwerdeführer nach den Umständen des Beschwerdefalles die Einhaltung des AuslBG unmöglich gewesen wäre, ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nach dem Inhalt des Beschwerdevorbringens nicht zu finden.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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