Normen
AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §12 Abs4 idF 1993/817;
AlVG 1977 §14 Abs1;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §79 Abs7 idF 1993/817;
VwRallg;
AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §12 Abs4 idF 1993/817;
AlVG 1977 §14 Abs1;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §79 Abs7 idF 1993/817;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, der seit 25. Jänner 1983 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, beantragte am 29. September 1993 mit dem bundeseinheitlich aufgelegten Formblatt die Gewährung von Notstandshilfe. Im Antrag wurde die Frage 6 "Ich besuche eine Lehranstalt (Hochschule, Fachschule u. dgl.) oder einen Kurs u.dgl. Wenn ja, welcher Art?" bejaht. Aus dem mit "§ 12/4 Besuch einer Lehranstalt/eines Kurses (Punkt 6 des AlVG-Antrages)" überschriebenen (dem Antrag folgenden) Aktenstück ergibt sich, daß der Beschwerdeführer seit 1982 an der Universität Wien als ordentlicher Hörer an der geisteswissenschaftlichen Fakultät studiert. Mit Schreiben vom 10. November 1983 ersuchte das Arbeitsamt Versicherungsdienste das Arbeitsamt "901" um "händische arbeitsmarktpolitische Stellungnahme" zum vorhin genannten Antrag. Dazu erliegt im Akt mit Datum 93-11-23 die "amp. Stellungnahme § 12/4" des Inhaltes:
"Der Kunde meldet, daß er seit einigen Jahren offiziell einige Studienrichtungen inskribiert hat, was er aber immer nur nebenbei macht und jederzeit bereit ist, eine Stelle anzunehmen. Im Falle eines DV-Angebotes würde er jederzeit wieder abbrechen können. Dementsprechend ist die Ausnahmegenehmigung seitens der AKVERM zu erteilen (=amp. Stellungnahme § 12/4)."
Dem Beschwerdeführer wurde (dem "Zahlungs- und Verrechnungsauftrag" vom 14. Dezember 1993 zufolge) aufgrund des Antrages vom 29. September 1993 Notstandshilfe vom 17. Oktober 1993 auf die Dauer von 364 Tagen (d.h. bis 15. Oktober 1994) gewährt.
Unter Verwendung des bundeseinheitlich aufgelegten Formblattes beantragte der Beschwerdeführer am 20. Oktober 1994 neuerlich die Gewährung von Notstandshilfe. In diesem Antrag wurde die Frage 6 "Ich besuche eine Lehranstalt (Hochschule, Fachschule u.dgl.) oder einen Kurs u.dgl. Wenn ja, welcher Art?" verneint. Aufgrund dieses Antrages wurde dem Beschwerdeführer (laut dem "Zahlungs- und Verrechnungsauftrag" vom 21. Oktober 1994) ab 16. Oktober 1994 für die Dauer von 364 Tagen Notstandshilfe gewährt.
Mit Schreiben vom 9. August 1995 teilte die Universität Wien über Anfrage der belangten Behörde mit, daß der Beschwerdeführerin folgenden Semestern inskribiert gewesen sei:
"vom Sommersemester 1973
bis zum Wintersemester 1976/77
Rechtswissenschaften
vom Wintersemester 1974/75
bis zum Sommersemester 1982
phil. Fakultät
vom Sommersemester 1977
bis zum Sommersemester 1991
Volkswirtschaftslehre
vom Sommersemester 1992
bis zum Sommersemester 1995
Volkswirtschaftslehre
vom Wintersemester 1981/82
bis zum Sommersemester 1991
Medizin
vom Sommersemester 1992
bis zum Sommersemester 1995
Medizin
vom Wintersemester 1982/83
bis zum Sommersemester 1995
Philosophie, Geschichte
und vom Sommersemester 1989
bis zum Sommersemester 1995
Dr.Std. Rechtswissenschaften"
Mit Bescheid vom 29. August 1995 sprach das Arbeitsmarktservice 920-Versicherungsdienste gemäß § 38 i.V.m.
§ 24 Abs. 2 AlVG aus, daß der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 1. Jänner 1994 bis 15. Oktober 1994 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde. In der Begründung wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß der Beschwerdeführer im oben angeführten Zeitraum an der Universität Wien studiert, gleichzeitig jedoch Notstandshilfe bezogen habe.
Mit einem weiteren Bescheid vom 29. August 1995 sprach das Arbeitsmarktservice 920-Versicherungsdienste aus, daß gemäß § 38 i.V.m. § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 16. Oktober 1994 bis 30. Juni 1995 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und gemäß § 38 i. V.m. § 25 Abs. 1 AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe im Betrag von S 54.186,-- verpflichtet werde. In der Begründung dieses Bescheides wurde ebenfalls angegeben, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß der Beschwerdeführer im oben angeführten Zeitraum an der Universität Wien studiert, jedoch gleichzeitig Notstandshilfe bezogen habe.
Der Beschwerdeführer erhob gegen beide Bescheide Berufung. Darin führte er im wesentlichen aus, er habe mit Beginn seiner Berufsausübung als Jurist im Jahre 1973 an der Universität Wien wieder inskribiert und seither die Inskription niemals unterbrochen. Die Inskription sei auf dringende fachärztliche Empfehlung erfolgt und sollte ein Beitrag zur Therapie sein. All diese Tatsachen seien der Arbeitsmarktverwaltung bekannt, jedoch nicht berücksichtigt worden.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde diesen Berufungen keine Folge und bestätigte die angefochtenen Bescheide. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß der auf die Rückforderung aushaftende Betrag von S 54.186,--, beginnend mit dem der Bescheidzustellung folgenden Monatsersten in monatlichen Raten zu S 2.000,-- und einer Rate von S 186,-- einzuzahlen sei. Bei Verzug mit einer Rate werde der gesamte noch aushaftende Betrag fällig.
In der Begründung führte die belangte Behörde nach Zitierung der angewendeten Gesetzesstellen und zusammenfassender Darstellung des Verwaltungsgeschehens aus, der Beschwerdeführer habe nach Abschluß des Studiums der Rechtswissenschaften als ordentlicher Hörer Philosophie, Volkswirtschaftslehre, Medizin, Geschichte sowie ein Doktorratstudium der Rechtswissenschaften inskribiert. Daß er an der Universität Wien studiere, habe der Beschwerdeführer in den Leistungsanträgen bis 11. Oktober 1994 jeweils gemeldet. Im Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe vom 11. Oktober 1994 (für die Zeit ab 16. Oktober 1994) habe er das Studium jedoch verschwiegen. Gemäß § 12 Abs. 3 lit. f AlVG seien ordentliche Hörer einer Hochschule nicht arbeitslos, wobei hier § 12 Abs. 4 AlVG Ausnahmen zulasse. Die belangte Behörde sei jedoch zur Ansicht gekommen, daß in diesem Fall keine Ausnahme von den Bestimmungen des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG zuzulassen sei, weil durch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung Arbeitslosigkeit überbrückt werden solle, nicht aber damit vom bisherigen Ausbildungsstand gänzlich verschiedene Studien finanziert werden sollten. Der Widerruf der Notstandshilfe sei daher mangels Arbeitslosigkeit zu Recht erfolgt. Da der Beschwerdeführer das Studium in den Leistungsanträgen bis 11. Oktober 1994 jeweils gemeldet habe, sei die bis 15. Oktober 1994 bezogene Notstandshilfe nicht zurückzufordern. Die ab 16. Oktober 1994 zuerkannte Notstandshilfe sei jedoch zum Rückersatz vorzuschreiben, weil der Beschwerdeführer sein Studium im Leistungsantrag vom 11. Oktober 1994 (für die Zeit ab 16. Oktober 1994) verschwiegen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, nach der sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gewährung von Notstandshilfe bzw. im Recht, daß die rechtmäßig zuerkannte und ausbezahlte Notstandshilfe nicht widerrufen und rückgefordert werde, verletzt erachtet. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes macht er geltend, er sei dem Studium bereits während des Dienstverhältnisses, das seiner Arbeitslosigkeit unmittelbar vorangegangen sei, durch längere Zeit hindurch oblegen. Diese Beschäftigung sei von ihm nicht zwecks Fortsetzung des Studiums freiwillig gelöst worden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte sich die Zuerkennung der Notstandshilfe nachträglich nicht als gesetzlich unbegründet herausgestellt und wäre daher auch die Zuerkennung nicht zu widerrufen gewesen. Eben dies gelte auch für die Rückforderung gemäß § 25 AlVG.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Zusammengefaßt führte die belangte Behörde aus, sie habe eine Ausnahme von der Bestimmung des § 12 Abs. 4 AlVG in der zwischen 1. Jänner 1994 und 1. Mai 1996 geltenden Fassung nicht zulassen können. Es seien zwar formell die erforderlichen Voraussetzungen dafür vorgelegen, jedoch erscheine ein weiteres Studium nach Abschluß eines bereits absolvierten nicht mehr zielführend und arbeitsmarktpolitisch vertretbar zu sein. Könne eine Ausnahme nicht gewährt werden, sei der Beschwerdeführer als nicht arbeitslos anzusehen, weshalb die bereits zuerkannte Leistung mangels Vorliegens sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen zu widerrufen sei. Im Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe vom 16. Oktober 1994 habe der Beschwerdeführer unwahre Angaben gemacht und sein aufrechtes Studium verschwiegen. Insofern sei auch der Tatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der oben wiedergegebenen Aktenlage wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom 29. September 1993 die Notstandshilfe ab 17. Oktober 1993 für die Dauer von 364 Tagen, demnach bis 15. Oktober 1994 bewilligt. Obwohl diese Gewährung VOR dem Inkrafttreten der die Bestimmung des § 12 Abs. 4 AlVG ändernden Novelle
BGBl. Nr. 817/1993 mit 1. Jänner 1994 für einen Zeitraum über diesen Tag hinaus (nämlich bis 15. Oktober 1994) erfolgte, hat die belangte Behörde aber ihrer (späteren) Entscheidung über die Einstellung dieser Notstandshilfe für den Zeitraum vom 1. Jänner 1994 bis 15. Oktober 1994 § 12 Abs. 4 AlVG i.d.F. der genannten Novelle zugrundegelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 22. Oktober 1996, Zl. 96/08/0128, näher dargelegt, daß die bloße Änderung des § 12 Abs. 4 AlVG durch die Novelle BGBl. Nr. 817/1993 nicht die Berechtigung und Verpflichtung des Arbeitsamtes einschließe, die von ihm (wenn auch ohne Bescheid) bei der Gewährung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe an einen Anspruchswerber vor dem 1. Jänner 1994 für den gesamten Anspruchszeitraum nach der damaligen Rechtslage erteilte Zulassung einer Ausnahme unter Zugrundelegung der neuen Rechtslage (neuerlich) zu überprüfen und die Notstandshilfe bei einem für den Anspruchswerber negativen Ergebnis diese Überprüfung im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f i.V.m. § 12 Abs. 4 AlVG i.d.F. der Novelle
BGBl. Nr. 817/1993 wegen eines darin zu erblickenden "Wegfalls" der Voraussetzung der Arbeitslosigkeit einzustellen. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen. Ebensowenig steht es der Behörde frei, Notstandshilfe, die in Kenntnis eines ordnungsgemäß gemeldeten Studiums und daher - notwendigerweise - unter Nachsichtserteilung i.S. des § 12 Abs. 4 AlVG für einen bestimmten Zeitraum gewährt wurde, nachträglich zu widerrufen, sofern nicht Tatsachen hervorkommen, die, wären sie im Zeitpunkt der Nachsichtserteilung bekannt gewesen, diese ausgeschlossen hätten. Da die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf der Notstandshilfe für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis 15. Oktober 1994 von einer solchen Berechtigung und Verpflichtung des Arbeitsamtes ausgegangen ist und allein auf dieser Grundlage zu einem Widerruf der dem Beschwerdeführer gewährten Notstandshilfe ab 1. Jänner 1994 gelangt ist, war der angefochtene Bescheid insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seines weiteren Antrages vom 21. Oktober 1994 neuerlich Notstandshilfe ab 16. Oktober 1994 für die Dauer von 364 Tagen gewährt. Diese Leistung wurde widerrufen und der empfangene Betrag zurückgefordert, weil der Beschwerdeführer im Antrag sein Studium verschwiegen habe. Letzteres entspricht der (oben dargestellten) Aktenlage und wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. Die belangte Behörde war daher ab Bekanntwerden dieses Umstandes berechtigt und verpflichtet, zu prüfen, ob sich auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes die Leistung als gesetzlich begründet oder nicht begründet (§ 24 Abs. 2 AlVG) erweist. Hiebei hatte sie von der Bestimmung des § 12 Abs. 4 in der ab 1. Jänner 1994 geltenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 817/1993 auszugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 22. Oktober 1996, Zl. 96/08/0125 - unter Einbeziehung der Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes, aufgrund derer er (aus Anlaß eines vom Verwaltungsgerichtshof beantragten Gesetzesprüfungsverfahrens) die verfassungsrechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes nicht geteilt hat - ausführlich mit der Interpretation des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG in der Stammfassung und des § 12 Abs. 4 leg. cit. i.d.F. der Novelle BGBl. Nr. 817/1993 befaßt und ist dabei (soweit dies im Beschwerdefall von Bedeutung ist) zum Ergebnis gelangt, daß - bezogen auf einen dem "Studium" im Sinne des § 12 Abs. 4 AlVG obliegenden Arbeitslosen - für die Dauer seines Studiums die (nicht im Ermessen der Behörde stehende) Zulassung einer Ausnahme (vom Ausschluß des Arbeitslosengeldes nach § 12 Abs. 3 lit. f AlVG) gemäß § 12 Abs. 4 leg. cit. die Parallelität vom Studium und arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung in mehr als 18 Wochen, grundsätzlich in den letzten 52 Wochen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, voraussetzt. Unter dem für eine Ausnahme nach § 12 Abs. 4 AlVG maßgebenden Gesichtspunkt des Erweises einer objektiven Vereinbarkeit von Studium und Beschäftigung durch die genannte Parallelität ist nicht unbedingt eine solche eines Studiums oder einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erforderlich; es genügt vielmehr auch ein Werkstudium während mehrerer, im wesentlichen ununterbrochener arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse. Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Ausnahmebewilligung und insoweit - anders als nach der Rechtslage vor dem 1. Jänner 1994 - kein Ermessen der Behörde. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG - unter Hinweis auf § 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965 - verwiesen. Unter Zugrundelegung dieser Interpretation der Abs. 3 lit. f und Abs. 4 des § 12 AlVG, die - mangels einer diesbezüglichen Sonderregelung - gemäß § 38 AlVG auch bei der Prüfung des Anspruches auf Notstandshilfe anzuwenden sind, kommt es im Beschwerdefall für den Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe ab 16. Oktober 1994 darauf an, ob der Beschwerdeführer in den letzten 52 Wochen vor Eintritt seiner Arbeitslosigkeit mehr als 18 Wochen der Parallelität von Studium und
arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung aufzuweisen hat, wobei unter dem Eintritt der Arbeitslosigkeit jener Tag zu verstehen ist, der dem Tag der Beendigung des letzten arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses folgt, das für die Erfüllung der Anwartschaft für die betroffenen Leistungen der Arbeitslosenversicherung von Belang ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1996, Zl. 96/08/0134). Die belangte Behörde hat - ausgehend von ihrer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Auffassung, § 12 Abs. 4 AlVG in der hier anzuwendenden Fassung, räume der Behörde weiterhin Ermessen ein - solche Feststellungen über die Dauer, den Tag und die Art der Beendigung des letzten anwartschaftsbegründenden arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Beschwerdeführers ebensowenig getroffen wie über die Dauer seines Studiums. Die belangte Behörde hat daher den angefochtenen Bescheid auch hinsichtlich des Widerrufs und der Rückforderung der Notstandshilfe für den Zeitraum 16. Oktober 1994 bis 30. Juni 1995 mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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