Normen
VVG §10 Abs2 Z3;
VVG §2 Abs1;
VVG §2 Abs2;
VVG §2;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VVG §10 Abs2 Z3;
VVG §2 Abs1;
VVG §2 Abs2;
VVG §2;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1995, 93/07/0060, verwiesen.
Wie der Beschwerdeschrift, der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides und den vom Verfassungsgerichtshof übermittelten Verwaltungsakten entnommen werden kann, drohte die Bezirkshauptmannschaft Weiz (BH) mit Schreiben vom 18. Oktober 1993 der Beschwerdeführerin die Zwangsvollstreckung jener Leistungen durch Ersatzvornahme an, welche der Beschwerdeführerin in dem mit dem vorgenannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1995, 93/07/0060, überprüften Bescheid aufgetragen worden waren, und setzte der Beschwerdeführerin zur Erbringung dieser Leistungen eine Nachfrist von acht Wochen. Nachdem die Beschwerdeführerin auf diese Androhung mit dem Ersuchen um Verlängerung der Nachfrist unter Hinweis auf die früh begonnene Frost- und Schneeperiode reagiert hatte, holte die BH von der Baubezirksleitung Hartberg über die Kosten der Ersatzvornahme eine Schätzung ein, welche von dieser Dienststelle im Ergebnis der näher aufgeschlüsselten Aufwendungen mit einem Betrag von S 462.500,-- ermittelt wurde, welchen Betrag die Baubezirksleitung Hartberg mit dem Hinweis der erforderlichen Berücksichtigung für Unvorhergesehens und entsprechender Aufrundung auf S 600.000,-- zu erhöhen vorschlug. Mit Schreiben vom 24. Jänner 1994 setzte die BH die Beschwerdeführerin von der vorgenommenen Kostenschätzung durch die Baubezirksleitung Hartberg sowie davon in Kenntnis, daß das Vollstreckungsverfahren nach dem 30. März 1994 fortgesetzt werden müßte.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 27. Jänner 1994 die Wiederaufnahme des Titelverfahrens und gleichzeitig die Aufschiebung der Zwangsvollstreckung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den gestellten Wiederaufnahmeantrag. Mit Eingabe vom 9. Februar 1994 rügte die Beschwerdeführerin die Schätzung der Kosten der Ersatzvornahme durch die Baubezirksleitung als zu grob; es müsse der Kostenvoranschlag eines gewerblichen Unternehmens eingeholt werden. Die Behörde habe zudem die mit einer Ersatzvornahme verbundene Gefährdung des Eigentums Dritter noch nicht zureichend bedacht.
Nachdem der Landeshauptmann von Steiermark den Wiederaufnahmeantrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 11. April 1994 abgewiesen hatte, erließ die BH am 10. Mai 1994 einen Bescheid, mit dessen Spruchpunkt I. sie den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufschiebung der Zwangsvollstreckung als unzulässig zurückwies und in dessen Spruchpunkt II. der Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 2 VGG aufgetragen wurde, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme der im Titelbescheid auferlegten Verpflichtungen einen Betrag von S 462.500,-- binnen vierzehn Tagen zu erlegen.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen - inhaltlich nur dessen Spruchpunkt II. bekämpfenden - Berufung rügte die Beschwerdeführerin die unzureichende Vornahme der Kostenschätzung, welche zum tatsächlichen Erfordernis einer allfälligen Abtragung unverhältnismäßig sei. Die Menge des Schüttmaterials sei in der Kostenschätzung nämlich viel zu gering angegeben worden. Des weiteren sei der Umstand unberücksichtigt geblieben, daß auf den zu entfernenden Anschüttungen Rund- und Schnittholz in einer Menge von etwa
2.300 m3 gelagert sei. Der Titelbescheid gestatte lediglich die Entfernung der Schüttung, nicht jedoch die Entfernung der Holzlagerung auf dieser, womit sich der in Exekution gezogene Titelbescheid als nicht vollstreckbar erweise, weil ohne Entfernung des gelagerten Rund- und Schnittholzes auch die Schüttung faktisch nicht entfernt werden könnte.
Nachbargrundstücken drohten mit der Ersatzvornahme Gefahren. Hinzuweisen sei auf das im § 2 VVG normierte Schonungsprinzip; durch die unangemessenen Kosten der Ersatzvornahme und deren Folgen wäre der Beschwerdeführerin nahezu ihr gänzliches Betriebsareal entzogen, was zu ihrer Existenzvernichtung und zur Gefährdung des notdürftigen Unterhaltes der Mitarbeiter des Unternehmens und deren Familien führen müßte. Die beauftragte Entfernung der Christbaumkultur sei im übrigen nicht der Beschwerdeführerin, sondern einem Einzelunternehmen des Franz P. zuzuordnen. Dieser sei auch Eigentümer der Liegenschaft, auf welcher die Beschwerdeführerin ihr Unternehmen betreibe. Auch dies erweise eine Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Situation, welche die Zwangsvollstreckung unzulässig mache.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Kostenvorauszahlungsbescheid der BH vom 10. Mai 1994 als unbegründet ab. In der Begründung des angefochtenen Bescheides verwies die belangte Behörde zunächst auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1995, 93/07/0060, in dessen Ergebnis der Titelbescheid nunmehr absolut unanfechtbar geworden sei. Die von der Beschwerdeführerin gegen den Kostenvorauszahlungsbescheid erhobenen Einwendungen könnten ihren Standpunkt nicht tragen. Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhaltes seien bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag nach § 4 Abs. 2 VVG nur insoweit erforderlich, als die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege der Schätzung festgestellt werden müßten. Daß die Erstbehörde sich mit der Vorschreibung des Kostenschätzungsbetrages von S 462.500,-- begnügt und von einer Vorschreibung des in der Kostenschätzung für Unvorhergesehenes erhöhten Betrages von S 600.000,-- Abstand genommen habe, könne der Beschwerdeführerin ebensowenig zum Nachteil gereichen wie der von ihr ins Treffen geführte Umstand, daß die Kosten angesichts des tatäschlich zu erwartenden Aufwandes zu gering angesetzt worden seien. Der Umstand der Ablagerung von Holz auf den zu entfernenden Anschüttungen könne zu einer Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung nicht führen; würde doch durch bloße Ablagerung auf diese Weise die Vollstreckung eines jeden Titelbescheides des vorliegenden Inhaltes unschwer verhindert werden können, was nicht im Sinne einer effizienten Verwaltungsvollstreckung gelegen sein könne. An der Verschärfung der Hochwassergefahr für Unterlieger durch die Anschüttungen der Beschwerdeführerin habe sich dem Titelverfahren gegenüber nichts geändert. Das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Schonungsprinzip gebiete lediglich, vom Verpflichteten der Zwangsvollstreckung keinen höheren als den erforderlichen Kostenvorschuß abzuverlangen; lasse sich dem Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin entnehmen, daß die Kosten der Ersatzvornahme zu gering eingeschätzt worden seien, dann könne das Schonungsprinzip damit nicht verletzt worden sein.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher ihre Beschwerde jedoch mit seinem Beschluß vom 2. Oktober 1996, B 2210/96, abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Vor diesem Gerichtshof begehrt die Beschwerdeführerin in ihrer schon in der Verfassungsgerichtshofbeschwerdeschrift ausgeführten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; dem Beschwerdevorbringen nach erachtet die Beschwerdeführerin sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Unterbleiben eines Kostenvorauszahlungsauftrages im Vollstreckungsverfahren ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hiefür als verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Rechtswidrig sei der im Instanzenzug ergangene Kostenvorauszahlungsbescheid wegen seines Verstoßes gegen die Bestimmung des § 2 Abs. 2 VVG, meint die Beschwerdeführerin, weil sie mit den Kosten für die Ersatzvornahme nur insoweit hätte belastet werden dürfen, als die "Schmerzgrenze" der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Verpflichteten nicht überschritten worden wäre.
Dieses Vorbringen zeigt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Der Hinweis auf § 2 Abs. 2 VVG verkennt das Wesen eines Kostenvorauszahlungsbescheides, mit welchem nicht Geldleistungen zwangsweise in einer der Anwendung der Bestimmung des § 2 Abs. 2 VVG zugänglichen Weise hereingebracht werden sollen, sondern es erst um die Schaffung eines Exekutionstitels zur Hereinbringung von Geldleistungen geht, bei dessen Zwangsvollstreckung die Bestimmung des § 2 Abs. 2 VVG bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen überhaupt erst anzuwenden wäre (vgl. die bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze II, E 64 zu § 4 VVG, wiedergegebene hg. Judikatur). Darüber hinaus verkennt die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf das Schonungsgebot des § 2 VVG ganz allgemein den Umstand, daß die Ersatzvornahme das im Gesetz zur Erbringung vertretbarer Leistungen ausdrücklich vorgesehene Zwangsmittel darstellt, weshalb eine Unverhältnismäßigkeit dieses Zwangsmittels im Sinne des § 2 VVG in dieser Vollstreckungsart generell nicht in Betracht kommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. März 1994, 91/07/0162, 93/07/0073). Für Kostenvorauszahlungaufträge nach § 4 Abs. 2 VVG gilt, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, lediglich das Prinzip des Schutzes des Verpflichteten vor der Vorschreibung von Kosten, welche die tatsächlich mit der Ersatzvornahme zu erwartenden Kosten erkennbar relevant überschreiten würden. Daß hievon im Beschwerdefall aber keine Rede sein kann, ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerdeschrift, in welchen die Beschwerdeführerin selbst die vorgeschriebenen Kosten als wesentlich geringer als jene einschätzt, die im Zuge der durchgeführten Ersatzvornahme ihrer Auffassung nach auflaufen müßten. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragene wirtschaftliche Bedrängnis, in welche das Zwangsvollstreckungsverfahren sie bringen müsse, ist kein rechtlich tragender Grund gegen die Zwangsvollstreckung und den in deren Rahmen erlassenen Kostenvorauszahlungsauftrag, weil auch das im § 2 VVG ausgesprochene Schonungsprinzip nicht dazu herangezogen werden darf, von der Vollstreckung eines Titelbescheides überhaupt abzusehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. November 1995, 95/05/0260).
Soweit die Beschwerdeführerin auf das in Ausarbeitung befindliche Projekt für eine beabsichtigte Regulierung jenes Gewässers hinweist, dessen Hochwasserauswirkungen den Veranlassungsgrund für den ihr gegenüber erlassenen, von der nunmehrigen Zwangsvollstreckung betroffenen wasserpolizeilichen Auftrag gebildet hatten, ist auch dieses Vorbringen kein Argument, mit dem die Rechtmäßigkeit des ihr gegenüber erlassenen Kostenvorauszahlungsauftrages erfolgreich bekämpft werden kann. Es wendet sich die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen inhaltlich nämlich gegen den Titelbescheid und dies zudem auch mit sachlich untauglichen Mitteln, weil die schon zum Zeitpunkt der Erlassung des Titelbescheides als von den zur Beseitigung aufgetragenen Maßnahmen ausgehend beurteilten Verschärfungen der Hochwassergefahr durch ein erst in Planung befindliches Regulierungsvorhaben nicht beseitigt sind.
Schließlich hält die Beschwerdeführerin wie schon im Verwaltungsverfahren so auch vor dem Verwaltungsgerichtshof der Rechtmäßigkeit des ihr gegenüber erlassenen Kostenvorauszahlungsbescheides auch den Umstand entgegen, daß auf den titelgemäß zu entfernenden Anschüttungen Rund- und Schnittholz etwa im Ausmaß von 2.300 m3 gelagert sei, auf dessen Entfernung der Titelbescheid aber nicht laute.
Auch in diesem Punkte tritt der Verwaltungsgerichtshof der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde bei. Gegenstand der Leistungsverpflichtung der Beschwerdeführerin im Titelbescheid ist die Entfernung von ihr bewilligungslos vorgenommener Anschüttungen. Wenn auf der angeschütteten Fläche Holz gelagert wurde, steht dies der Zwangsvollstreckung der aufgetragenen Leistung der Entfernung der Anschüttungen weder faktisch noch rechtlich im Wege. Die dadurch bewirkte Verteuerung der Ersatzvornahme hat sich die Beschwerdeführerin gegebenenfalls selbst zuzuschreiben, wenn sie der ihr aufgetragenen Leistung durch Ablagerung oder Zulassung von Ablagerungen auf dem zu entfernenden Erdreich Erschwerungen entgegengesetzt hat. Eine Beurteilung des Beschwerdevorbringens über das Vorhandensein der nunmehr behaupteten Holzablagerungen schon zum Zeitpunkt des Titelverfahrens auf eine rechtliche Beachtlichkeit dieser Behauptung im Lichte des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes kann damit dahinstehen. Die Beschwerdeführerin übersieht mit diesem ihren Vorbringen nämlich die auf der Hand liegende Möglichkeit der Zwischenlagerung des abgelagerten Holzes für die Dauer der Abtragungsarbeiten ihrer Anschüttungen, welche Möglichkeit die Zwangsvollstreckung des Titelbescheides auf Entfernung der Anschüttungen im Wege der Ersatzvornahme gewiß verteuern muß, aber weder rechtlich noch faktisch unmöglich macht.
Da somit der Inhalt der Beschwerde einschließlich der dem Verwaltungsgerichtshof zur Verfügung gestandenen Entscheidungsgrundlagen erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Damit erübrigt sich ein Abspruch über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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