VwGH 96/07/0153

VwGH96/07/01538.4.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde der H-Gesellschaft m.b.H. KG in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in T, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 5. Februar 1996, Zl. 512.868/03-I 5/94, betreffend Erlöschen eines Wasserrechtes und letztmalige Vorkehrungen, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §59 Abs2;
AVG §64 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;
WRG 1959 §143;
WRG 1959 §21;
WRG 1959 §21a;
WRG 1959 §27 Abs1 litc;
WRG 1959 §27;
WRG 1959 §29 Abs1;
AVG §56;
AVG §59 Abs2;
AVG §64 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;
WRG 1959 §143;
WRG 1959 §21;
WRG 1959 §21a;
WRG 1959 §27 Abs1 litc;
WRG 1959 §27;
WRG 1959 §29 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 11. Juli 1979 hatte der Landeshauptmann von Niederösterreich (LH) der Beschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung zur Versickerung der in ihrer Maschinenfabrik anfallenden Abwässer - mit Ausnahme der Fäkalabwässer und der Abwässer aus der Werksküche - (sanitäre Abwässer, sanitäre Waschwässer und Betriebsabwässer) auf den Grundstücken Nr. 915 und 918/2 KG H. und zur Errichtung der hiefür erforderlichen Anlagen gemäß § 21 WRG 1959 befristet bis zum 31. Dezember 1989 erteilt.

Mit Schreiben vom 17. Juli 1989 machte der LH die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, daß die wasserrechtliche Bewilligung mit Ende dieses Jahres auslaufe und für die Zukunft die Versickerung der betrieblichen Abwässer mit den Anforderungen des Grundwasserschutzes nicht mehr vereinbar sein werde. Die Beschwerdeführerin werde daher eingeladen, im Hinblick auf den Ablauf rasch eine andere Lösung für die Abwasserentsorgung zu schaffen.

Die Beschwerdeführerin reagierte auf dieses Schreiben mit einer Eingabe vom 5. Dezember 1989, in welcher sie die Verlängerung der ihr erteilten wasserrechtlichen Bewilligung mit der Begründung begehrte, daß keine Kanalisation vorhanden sei und auch kein Oberflächengewässer als Vorfluter zur Verfügung stehe; nach Auskunft der zuständigen Gemeinde sei die Kanalisation erst in Vorplanung.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 1990, als deren Gegenstand sowohl das Erlöschen des befristeten Wasserrechtes der Beschwerdeführerin als auch ihr Antrag auf "weitere Verlängerung der wasserrechtlichen Bewilligung (Neuerteilung)" angeführt wurde, und Ergänzung der Verhandlung am 6. Mai 1991 erließ der LH am 23. Juli 1991 einen Bescheid. In dessen Spruchpunkt I. sprach er - gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 - das Erlöschen des mit Bescheid des LH vom 11. Juli 1979 erteilten Wasserbenutzungsrechtes aus und trug der Beschwerdeführerin, gestützt auf § 29 Abs. 1 WRG 1959, bis zum 31. August 1991 zu setzende letztmalige Vorkehrungen in sechs Punkten auf. Diese betrafen die Stillegung der Abwasserbehandlungsanlage (Neutralisation der Spülwässer der Elektropoliererei - Punkt 1), die Entfernung der Zuspeispumpe für die Kühlwässer des Elektropolierbades (Punkt 2), den Ablauf des Waschplatzes (Punkt 3), die Abläufe der Waschwässer aus der Waschanlage für die Angestellten (Punkt 4), die Versickerung der Oberflächenwässer des Kfz-Abstellplatzes (Punkt 5) und die Versickerung aller übrigen anfallenden Oberflächenwässer im Betrieb (Punkt 6). Mit Spruchpunkt II. wurde einer rechtzeitig eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt, was der LH mit der Gefährlichkeit der versickerten Wässer für das Grundwasser begründete.

In ihrer gegen beide Spruchpunkte dieses Bescheides erhobenen Berufung verwies die Beschwerdeführerin auf ihren Antrag auf Verlängerung der wasserrechtlichen Bewilligung und machte darüber hinaus geltend, daß eine Versickerung von Abwässern aus der Elektropoliererei nicht mehr erfolge, auch Kühlwässer nicht mehr zur Versickerung gelangten, die Benützung des Waschplatzes bis zum Umbau der Versickerung auf Sammlung in dichten Behältnissen zur anschließenden Entsorgung betrieblich eingestellt und die Waschwässer aus dem Sanitärbereich der Angestellten bereits in einer dichten Senkgrube erfaßt und von dort der Fremdentsorgung zugeführt würden. Zur Frage der Versickerung der Oberflächenwässer von befestigten Fahr- und Abstellflächen sei auszuführen, daß die Gemeinde für das Industriegebiet nach wie vor keine Kanalisation besitze, wobei ein Projekt schon eingereicht sei; die Beschwerdeführerin plane für diesen Bereich zusätzliche Reinigungsvorkehrungen in Form von Restölabscheidern und großflächigen Versickerungen über Humusflächen, weshalb sie die Änderung dieser Bescheidpunkte in Richtung der Vorschreibung zusätzlicher Reinigungsmaßnahmen und eine Fristsetzung unter Bedachtnahme auf die Realisierungsfristen für die öffentlichen Anlagen begehre. Da die Beschwerdeführerin die Versickerung der neutralisierten Abwässer der Elektropolieranlage und die Versickerung von sanitären Waschwässern inzwischen eingestellt habe, bestehe die vom LH gesehene Gefahr im Verzug nicht mehr, weshalb um Aufhebung dieses Spruchabschnittes ersucht werde.

Die belangte Behörde führte auf Grund dieses Berufungsvorbringens der Beschwerdeführerin ein Ermittlungsverfahren darüber durch, inwieweit die Beschwerdeführerin ihrem Berufungsvorbringen entsprechend die ihr in erster Instanz aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen tatsächlich erfüllt habe, forderte hiezu entsprechende Berichte des LH an, zog ihren Amtssachverständigen für Wasserbautechnik bei und band die Beschwerdeführerin in ihr Verfahren durch entsprechende Übermittlung der jeweiligen Äußerungen des Amtssachverständigen samt jeweils gebotener Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin verwies auch der belangten Behörde gegenüber regelmäßig darauf, daß gefährliche Abwasserinhaltsstoffe nicht mehr zur Versickerung gelangten, sondern lediglich Oberflächenwässer, für deren Versickerung sie jedoch um Genehmigung bis zur Fertigstellung der Kanalisation durch die Gemeinde ersuchte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den Bescheid des LH vom 23. Juli 1991 im Umfang seiner Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 dahin ab, daß die Vorschreibungspunkte 1 bis 4 sowie 6 zu entfallen hätten und die Beschwerdeführerin nunmehr folgende letztmalige Vorkehrung zu treffen habe:

"Die Versickerung der Oberflächenwässer des Kfz-Abstellplatzes ist einzustellen.

Dies hat in der Form zu erfolgen, daß sämtliche Abläufe wirksam, dauerhaft und wasserdicht durch Abmauern zu verschließen sind, die Versickerungsschächte sind durch Auskoffern der Sohlschicht bis 1 m unter der Sohle und mechanischer Reinigerung außer Betrieb zu nehmen, die Zuläufe zu den Versickerungsschächten sind durch Abmauern wasserdicht zu verschließen und die Schächte selbst durch inertes, hygienisch einwandfreies Material zu verfüllen."

Im übrigen wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin ab.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides vertrat die belangte Behörde mit dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. März 1986, 85/07/0009, 0010, 0011 und 0016, die Auffassung, daß bei letztmaligen Vorkehrungen auf die im Entscheidungszeitpunkt gegebene Sachlage abgestellt werden müsse. Nach dem Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen sei der "wasserpolizeiliche Auftrag" in seinen Punkten 1 bis 4 "im wesentlichen als sinngemäß erfüllt anzusehen" und deshalb aufzuheben gewesen. Dem Punkt 6 des "wasserpolizeilichen Auftrages" stehe entgegen, daß der dort betroffene Sachverhalt von der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung nicht erfaßt gewesen sei, weshalb er auch nicht unter § 29 Abs. 1 WRG 1959 subsumiert habe werden können, womit auch diese "Auflage" aufzuheben gewesen sei.

Anders verhalte es sich mit dem Vorschreibungspunkt 5 des erstinstanzlichen Bescheides. Zu diesem Punkt habe der Amtssachverständige angemerkt, daß für die von der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung als angestrebt erklärte Entsorgung über Restölabscheider und in weiterer Folge einer Versickerung in humusierten Mulden eine eigene wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei, weil damit möglicherweise Einwirkungen auf das Grundwasser gegeben seien, die über ein geringfügiges Ausmaß hinausgingen. In einer weiteren Stellungnahme habe der Amtssachverständige ausgeführt, daß eine Beeinträchtigung des Grundwassers weiterhin durch die Versickerung der anfallenden Niederschlagswässer der Verkehrsflächen über die bestehenden Sickerschächte möglich sei. Um Verunreinigungen des Grundwassers zu verhindern, seien diese nach Reinigung und Abmauerung aller Zuläufe zu verfüllen. Es wäre ein Projekt für die Entsorgung aller anfallenden Niederschlagswässer des Betriebsgeländes auszuarbeiten und zur wasserrechtlichen Bewilligung einzureichen. Die Versickerung der anfallenden Oberflächenwässer aus den befestigten Verkehrs- und Manipulationsflächen sei jedenfalls einzustellen, wobei für die Durchführung der im Bescheid des LH vorgeschriebenen Maßnahmen eine Frist von acht Wochen angemessen sei. Der diesbezügliche Vorschreibungspunkt habe demnach aufrechterhalten werden müssen.

Das von der Beschwerdeführerin gestellte Ansuchen um Verlängerung der wasserrechtlichen Bewilligung vom 5. Dezember 1989 sei angesichts der Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung bis 31. Dezember 1989 im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 Abs. 3 WRG 1959 nicht zeitgerecht gestellt gewesen, einer positiven Erledigung dieses Gesuches wären überdies auch öffentliche Interessen entgegengestanden. Aus diesem Grund sei dieses Ansuchen vom LH nicht mehr weiterverfolgt worden. Dieser habe zufolge Ablaufes der befristet erteilten wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes feststellen müssen.

Zur Frage der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung habe der Amtssachverständige der belangten Behörde ausgeführt, daß die gegenständlichen Abwässer u.a. Chromate, Kupfer und Nickel enthielten, die als gefährliche Abwasserinhaltsstoffe anzusehen seien und daß deren Emissionswerte sogar ein Vielfaches der Grenzwerte über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Betrieben zur Behandlung und Beschichtung von metallischen Oberflächen für die Einleitung in ein Oberflächengewässer betrügen. Der sofortige Beginn mit den baulichen Maßnahmen zur Stillegung der Einleitungen sei geboten, um das Grundwasser vor jeder weiteren Verunreinigung durch die Versickerung dieser Abwässer zu schützen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung sei aus fachlicher Sicht mit der Versickerung dieser betrieblichen Abwässer zu begründen. In der Versickerung der anfallenden verschmutzen Oberflächenabwässer aus Verkehrs- und Manipulationsflächen sei zwar ein unmittelbarer Schaden (Gefahr im Verzug) nicht zu erwarten, es sei jedoch davon auszugehen, daß bei einer derartigen Versickerung über längere Zeit nachhaltige negative Folgen für das Grundwasser gegeben seien. Im Hinblick auf die Lage des Betriebes am Rand des Gebietes der Rahmenverfügung für das M-Feld seien aus fachlicher Sicht umgehend Maßnahmen zu setzen, die eine weitere Versickerung dieser Wässer verhinderten, da sonst Beeinträchtigungen des Grundwassers zu erwarten seien. Ob dringende Interessen einer Partei oder des öffentlichen Wohles die sofortige Vollstreckung des Bescheides gebieten würden, könne in dem Stadium des Verfahrens, in welchem die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Berufung zu erfolgen habe, nur von der Behörde erster Instanz beurteilt werden. Wenn auch nach dem Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen in der Versickerung der anfallenden verschmutzten Oberflächenwässer aus Verkehrsflächen Gefahr im Verzug nicht zu erwarten sei, lägen angesichts der weiteren Ausführungen des Amtssachverständigen zu dieser Frage auch bezüglich des Regenwassers hinreichende öffentliche Interessen vor, welche die sofortige Vollstreckung des Bescheides gemäß § 64 Abs. 2 AVG geboten hätten. Aus diesem Grund sei die Erfüllungsfrist für die Auflage 5 des "wasserpolizeilichen Auftrages" des LH somit nicht neu festzusetzen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung dieser Bescherde jedoch mit seinem Beschluß vom 17. Juni 1996, B 1019/96, abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Vor diesem Gerichtshof begehrt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung, sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Wasserbenutzung, auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung sowie auf Unterbleiben der Vorschreibung dem Stand der Technik nicht entsprechender und unverhältnismäßiger Maßnahmen und in ihren Verfahrensrechten als verletzt anzusehen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes - wozu gemäß § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 in seiner Fassung vor der Wasserrechtsgesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 252, der Ablauf der Zeit bei zeitlichen Bewilligungen zählte - festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden, angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf herzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

Die Beschwerdeführerin erblickt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Unterbleiben eines Abspruches über ihren Verlängerungsantrag vom 5. Dezember 1989. Das Unterbleiben eines Abspruches im angefochtenen Bescheid über diesen Antrag der Beschwerdeführerin hat sie aber in keinem Recht verletzt.

Da das im angefochtenen Bescheid im Instanzenzug für erloschen erklärte Wasserbenutzungsrecht bis zum 31. Dezember 1989 befristet gewesen war, war die Frage des Erlöschens dieses Rechtes ebenso wie die Wirkungen des Antrages der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 1989 im Lichte der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage des Wasserrechtsgesetzes 1959 in seiner Fassung vor der Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, zu beurteilen. Eine Bestimmung des Inhaltes des § 21 Abs. 3 WRG 1959 in der Fassung der Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, daß der Ablauf der Bewilligungsdauer im Falle eines rechtzeitig gestellten Ansuchens um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt ist, hatte die Bestimmung des § 21 WRG 1959 in der Fassung vor der genannten Novelle nicht enthalten. Es kannte die Vorschrift des § 21 WRG 1959 in der Fassung vor der Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, das Rechtsinstitut der Wiederverleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung überhaupt nur im Umfang einer erteilten Bewilligung zur Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers. In diesem Umfang bestand allerdings auch keine der Vorschrift des § 21 Abs. 3 erster Satz WRG 1959 in der Fassung der Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, entsprechende Bestimmung des Inhalts, daß Ansuchen um Wiederverleihung spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden müssen. Die von der belangten Behörde im Lichte der jetzt geltenden Rechtslage vorgenommene rechtliche Beurteilung des Antrages der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 1989 als verspätet war mangels Anwendbarkeit dieser Rechtslage und zufolge anderer Gestaltung der im Jahre 1989 geltenden Rechtslage daher verfehlt. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist daraus aber nicht abzuleiten. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 1989 war in seiner Beurteilung nach der zum Zeitpunkt der Stellung dieses Antrags geltenden Rechtslage als Begehren auf neuerliche Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung des bisher erteilt gewesenen Inhaltes zu verstehen. Daß dieser Antrag wegen seines nach den fachkundigen Äußerungen der Amtssachverständigen offensichtlichen Widerspruches zu den öffentlichen Interessen einer positiven Erledigung so gut wie nicht zugänglich erschien, ändert nichts daran, daß der LH diesen Antrag gemäß § 73 Abs. 1 AVG zu erledigen hatte und, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift nunmehr zutreffend einräumt, auch noch zu erledigen haben wird. An der gesetzlichen Pflicht des LH zu dem in § 29 Abs. 1 WRG 1959 vorgesehenen Abspruch im Ergebnis des durch den Antrag der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 1989 nicht verhinderten Erlöschens ihres bis 31. Dezember 1989 befristet gewesenen Wasserbenutzungsrechtes konnte sich durch den Antrag der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 1989 freilich nichts ändern. Nur dieser Abspruch bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, weil die belangte Behörde, gebunden an die Sache des vor ihr anhängigen Berufungsverfahrens, auch nur den nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 ergangenen Ausspruch des LH beurteilen durfte, der in seiner Übereinstimmung mit dem Gesetz durch den "Verlängerungsantrag" der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 1989 aber, wie dargestellt, nicht betroffen sein konnte.

Die Beschwerdeführerin hält dem im Instanzenzug aufrechterhaltenen Bescheid über die verbliebene Vorschreibung der letztmaligen Vorkehrung im Umfang des Punktes 5 des erstinstanzlichen Bescheides ferner entgegen, daß die verfügte letztmalige Vorkehrung den Stand der Technik nicht ausreichend berücksichtige, in der vorgeschriebenen Form technisch nicht durchführbar sei und die damit bezweckte Einstellung der Versickerung der Oberflächenwässer praktisch auch gar nicht erreichen würde. Ein Eingehen auf dieses Beschwerdevorbringen ist dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, weil die Beschwerdeführerin ein derartiges Sachvorbringen im Verwaltungsverfahren nicht erstattet hat und diese von der Beschwerdeführerin erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragenen Behauptungen zufolge ihres Verstoßes gegen das aus § 41 Abs. 1 VwGG abzuleitende Neuerungsverbot daher unbeachtlich sind, worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend hinweist. Gegen die Bestimmung des § 21a Abs. 3 WRG 1959 kann der angefochtene Bescheid schon deswegen nicht verstoßen, weil die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen Abspruch nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 die Vorschrift des § 21a WRG 1959 weder anwenden konnte noch angewendet hat. Weshalb der Spruch der aufgetragenen letztmaligen Vorkehrung unzureichend deutlich abgefaßt sein soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht erläutert und ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht einsichtig.

Die Beschwerdeführerin bekämpft den angefochtenen Bescheid schließlich auch noch insoweit, als mit ihm der erstbehördliche Abspruch über die Aberkennung aufschiebender Wirkung einer rechtzeitig erhobenen Berufung im Sinne des § 64 Abs. 2 AVG aufrechterhalten wurde. Auswirkung nahm die Entscheidung der belangten Behörde in diesem Punkt auf ihren Abspruch über die letztmalige Vorkehrung nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 insofern, als die belangte Behörde im Ergebnis der Aufrechterhaltung des vom LH nach § 64 Abs. 2 AVG getätigten Ausspruches von der Setzung einer neuen Leistungsfrist für die Erfüllung der verbliebenen letztmaligen Vorkehrung im Sinne des § 59 Abs. 2 AVG Abstand nahm und solcherart die vom LH gesetzte Leistungsfrist in Geltung beließ. Es kann der angefochtene Bescheid aber auch in seinem Abspruch über die Aufrechterhaltung des vom LH nach § 64 Abs. 2 AVG getätigten Ausspruches nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Die belangte Behörde hat eine im hg. Erkenntnis vom 20. März 1986, 85/07/0009, 0010, 0011 und 0016, getroffene Aussage über den für die Beurteilung der Sachlage in der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen maßgeblichen Zeitpunkt dahin verstanden, daß damit auch der Zeitpunkt des von ihr zu erlassenden Berufungsbescheides gemeint sei und sie deshalb Sachverhaltsänderungen im Zuge des Berufungsverfahrens zumal im Umfang einer zwischenzeitigen Erfüllung der erstinstanzlich aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen durch die Beschwerdeführerin bei Erlassung des Berufungsbescheides zu berücksichtigen habe. Zentrale Aussage des genannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes und des ihm folgenden Erkenntnisses vom 12. März 1991, 87/07/0015, ist indessen die in diesen Erkenntnissen geäußerte Rechtsansicht, daß nicht der Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes, sondern jener der Erlassung des Bescheides nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 maßgebend ist (so auch zutreffend verstanden von Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, RZ 5 zu § 29 WRG 1959). Nicht jedoch darf aus dieser Ansicht abgeleitet werden, daß entgegen der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 581, angeführte Judikatur, ebenso wie etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. Februar 1997, 96/07/0204, vom 28. Februar 1996, 95/07/0079, und vom 13. Dezember 1994, 91/07/0098) auch der bloße Umstand der Erfüllung erstinstanzlich vorgeschriebener letztmaliger Vorkehrungen auf den Inhalt des Berufungsbescheides Einfluß zu nehmen hätte.

Soweit nun die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Auffassung erkennen läßt, daß auch der letzte, im angefochtenen Bescheid aufrechterhaltene Punkt der vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen für sich allein den erstbehördlichen Abspruch nach § 64 Abs. 2 AVG noch gerechtfertigt hätte, tritt die Beschwerdeführerin dieser Auffassung mit Recht entgegen. Ergibt sich doch aus den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Bekundungen des Amtssachverständigen das Fehlen der im § 64 Abs. 2 AVG geforderten besonderen Bedingung eines Abspruches nach dieser Gesetzesstelle in unzweifelhafter Weise. Daß die vorzeitige Vollstreckung auch des noch verbliebenen Vorschreibungspunktes auf Einstellung der Versickerung der Oberflächenwässer des Kfz-Abstellplatzes im Interesse des öffentliches Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten sei, ist sachverhaltsmäßig nicht hervorgekommen, da der Amtssachverständige der belangten Behörde das Vorliegen dieser Voraussetzungen ausdrücklich verneinen mußte.

Dies verhilft der Beschwerde aber deswegen zu keinem Erfolg, weil umgekehrt das Vorliegen der Tatbestandsvorausetzungen des § 64 Abs. 2 AVG zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides von der Beschwerdeführerin nicht tauglich bestritten worden ist. Diese hatte schon ihre Berufung gegen den vom LH nach § 64 Abs. 2 AVG getätigten Ausspruch lediglich auf den Umstand gestützt, die Versickerung der als gefährlich beurteilten Abwässer inzwischen eingestellt zu haben, ohne die durch eine solche Versickerung akut hervorgerufene Gefahr im Verzug für das öffentliche Wohl zu bestreiten. Der in der Folge vom Amtssachverständigen der belangten Behörde gutachterlich getroffenen Äußerung, daß der bloße Umstand der Entsorgung der gefährlichen Abwässer durch ein Fremdentsorgungsunternehmen ohne entsprechende bauliche Maßnahmen nicht dazu ausreichen könne, eine Versickerung der gefährlichen Abwässer auszuschließen, ist die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren nicht fachkundig entgegengetreten; sie hat vielmehr in einer Eingabe an die belangte Behörde vom 19. August 1993 berichtet, die Abflüsse nunmehr abgemauert und entfernt zu haben. Hatte der LH damit in einer in seinen sachlichen Voraussetzungen vom Amtssachverständigen der belangten Behörde unwiderlegt für zutreffend und von der Beschwerdeführerin rechtlich nicht tauglich bekämpften Weise die aufschiebende Wirkung einer rechtzeitig erhobenen Berufung gegen den nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 erlassenen Bescheid rechtens ausgeschlossen, dann konnte die zum Zeitpunkt des Ergehens dieses Ausspruches vorliegende Übereinstimmung mit der Gesetzeslage durch die nachfolgende Erfüllung der erteilten Aufträge durch die Beschwerdeführerin nicht mehr berührt werden. Hatte sich auch die belangte Behörde, veranlaßt durch die im erwähnten hg. Erkenntnis vom 20. März 1986, 85/07/0009, 0010, 0011 und 0016, getroffene Aussage dazu verhalten erachtet, die Erfüllung erstinstanzlich angeordneter letztmaliger Vorkehrungen durch deren aus diesem Grund erfolgte Behebung im angefochtenen Bescheid zu berücksichtigen, dann bestand dessenungeachtet für die belangte Behörde keine rechtliche Veranlassung, aus dem gleichen Grund einen erstinstanzlichen Abspruch nach § 64 Abs. 2 AVG zu beseitigen, der im Zeitpunkt seiner Erlassung in Übereinstimmung mit der Rechtslage getroffen worden war. Daß der von der belangten Behörde allein aufrechterhaltene Vorschreibungspunkt des erstinstanzlichen Kataloges letztmaliger Maßnahmen für sich allein den nach § 64 Abs. 2 AVG getätigten Ausspruch nicht hätte tragen können, ändert daran nichts.

Es erwies sich die Beschwerde damit im Ergebnis als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

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