VwGH 96/06/0277

VwGH96/06/027718.12.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schrefler-König, über die Beschwerde des W in S, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 3. Juni 1996, Zl. 1/02-30.172/26-1996, betreffend Anordnung der Ersatzvornahme sowie Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme, zu Recht erkannt:

Normen

VVG §10 Abs2;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VVG §10 Abs2;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde G vom 9. November 1988 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die auf dem Grundstück Nr. 3/4, KG G, ohne Baubewilligung errichteten Bauwerke - Keller und Wohn- bzw. Gerätehütte - bis längstens 31. Mai 1989 zu beseitigen. Nach Erschöpfung des Rechtsmittelzuges erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft. Eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1992, Zl. 89/06/0123, als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom 21. Juni 1989 wurde dem Beschwerdeführer gegenüber die Ersatzvornahme für die im Bescheid vom 9. November 1988 aufgetragenen Maßnahmen unter Fristsetzung angedroht.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 28. Dezember 1994 wurde die mit Schreiben vom 21. Juni 1989 angedrohte Ersatzvornahme angeordnet. Weiters wurde dem Beschwerdeführer die Vorauszahlung der Kosten in der Höhe von S 114.000,-- auferlegt.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung gegen diesen Bescheid. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme in der Höhe von S 166.547,-- aufgetragen.

Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Inhaltes des § 4 Abs. 1 VVG und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Charakter des Auftrages auf Vorauszahlung der Kosten (welcher keine Vollstreckungsverfügung darstellt) aus, daß hinsichtlich der vorzuschreibenden Kosten Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhaltes nur insoweit erforderlich seien, als die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege der Schätzung festgestellt werden müßten. Es liege im Wesen der Schätzung, daß die auf diese Weise ermittelte Größe das tatsächliche Erfordernis nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen könne. Im Hinblick darauf, daß die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme nur gegen nachträgliche Verrechnung erfolge und der Verpflichtete sohin höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen habe, ihm andererseits ein verbleibender Überschuß rückzuerstatten sei, bestünden keine Bedenken dagegen, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung anzunähern. Die Ausschreibung der gegenständlichen Maßnahmen mit detailliertem Leistungsverzeichnis, welcher eine Anbotlegung durch mehrere Firmen gefolgt sei, erfülle die Kriterien hinsichtlich des zu erzielenden Genauigkeitsgrades.

Wenn der Beschwerdeführer einwende, daß eine Vollstreckung deshalb nicht möglich sei, da mit 29. November 1989 ein Ansuchen um Einzelbewilligung für die Errichtung einer Frühstückspension und Doppelgarage eingebracht worden sei, so sei dem entgegenzuhalten, daß dieses Ansuchen lediglich die raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens schaffe. Selbst wenn die raumordnungsrechtliche Ausnahmebewilligung für diese Maßnahme erteilt würde, sei noch nicht sichergestellt, daß ein allenfalls daran anschließendes baubehördliches Bewilligungsverfahren positiv abgeschlossen werden könnte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei aber dafür, daß der Abtragungsauftrag nicht vollstreckt werden dürfte, erforderlich, daß tatsächlich ein Ansuchen um die Erteilung der nachträglichen baubehördlichen Bewilligung für ein konsenslos errichtetes Gebäude anhängig sei. Dies sei gegenständlich nicht der Fall, weshalb einer Vollstreckung des gegenständlichen Abbruchauftrages aus diesem Grund nichts im Wege stehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird.

Der Beschwerdeführer wendet sich einerseits gegen die Höhe der vorgeschriebenen Vorauszahlung und andererseits gegen die Durchführung der Vollstreckung bei Anhängigkeit des Verfahrens auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 19 Abs. 3 Salzburger Raumordnungsgesetz 1977.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Auffassung der belangten Behörde, daß § 16 Abs. 3 zweiter Satz Salzburger Baupolizeigesetz, demzufolge eine Vollstreckung des Beseitigungsauftrages nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden darf, wenn "ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung gestellt" wurde, im Beschwerdefall schon deshalb nicht zur Anwendung kommen hätte können, da der Antrag des Beschwerdeführers vom 29. November 1989 lediglich auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 19 Abs. 3 Salzburger Raumordnungsgesetz 1977 gerichtet gewesen sei (zu diesem Verfahren vgl. das hg. Beschwerdeverfahren zur Zl. 94/06/0270).

Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob § 16 Abs. 3 Salzburger Baupolizeigesetz tatsächlich seinem Wortlaut entsprechend nur auf den Fall der Antragstellung um Baubewilligung anzuwenden ist bzw. ob die Grundgedanken der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Unzulässigkeit einer Vollstreckung bei nachträglicher Antragstellung um Baubewilligung (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 1166, wiedergegebene Judikatur) in Fällen wie dem vorliegenden ebenfalls zum Tragen käme (sodaß auch dann, wenn man die unmittelbare Anwendbarkeit des § 16 Abs. 3 Sbg. ROG verneinen müßte, bei der Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 19 Abs. 3 Salzburger Raumordnungsgesetz 1977 die Vollstreckung unzulässig wäre). Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 28. Dezember 1994, mit dem die angedrohte Ersatzvornahme angeordnet wurde, war nämlich das vom Beschwerdeführer genannte Verfahren gemäß § 19 Abs. 3 Sbg. ROG 1977 sowohl auf Gemeindeebene als auch auf der Ebene der Vorstellungsbehörde bereits abgeschlossen war. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 19 Abs. 3 Salzburger Raumordnungsgesetz 1977 wurde mit Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde G vom 2. Juni 1992 abgewiesen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung wurde von der belangten Behörde abgewiesen. Nach Aufhebung dieses Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. September 1993, Zl. 93/06/0108, erging der Ersatzbescheid der belangten Behörde vom 22. November 1994 (welcher vom Beschwerdeführer zur hg. Zl. 94/06/0270 bekämpft wurde).

Zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, mit dem die Ersatzvornahme angeordnet wurde und die Kostenvorauszahlung aufgetragen wurde, war somit weder ein Verfahren betreffend die Erteilung einer Baubewilligung noch ein Verfahren bezüglich eines Antrages auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 19 Abs. 3 Salzburger Raumordnungsgesetz 1977 anhängig.

Die belangte Behörde konnte daher zutreffend davon ausgehen, daß der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens kein Hindernis entgegenstand.

Soweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, daß die eingeholten Kostenvoranschläge nach einem Leistungsverzeichnis der Landesregierung erstellt worden seien, in dem mehr Leistungen vorgesehen seien als durch den Abbruchbescheid gedeckt wären, ist auf folgendes hinzuweisen:

Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Erfassung der sogenannten "Futtermauern" durch die Vollstreckung.

Nach dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde G vom 9. November 1988 war die Beseitigung der ohne Baubewilligung errichteten Bauwerke - Keller und Wohn- bzw. Gerätehütte - aufgetragen. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr einwendet, daß die vom ursprünglichen Gelände aufgehenden sogenannten Futtermauern keiner Bewilligung bedurft hätten, wendet er sich gegen den Titelbescheid, der der vorliegenden Vollstreckung zugrundeliegt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1992, Zl. 89/06/0123). Derartige Einwendungen wären jedoch im Titelverfahren zu erheben gewesen. Daß diese sogenannten Futtermauern nicht Teil des vom Titelbescheid erfaßten Kellers wären, wird auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.

Der Einwand, daß eine Vollstreckung hinsichtlich dieser Mauern nicht zulässig wäre und damit auch eine Vorschreibung von Kosten für die Beseitigung dieser Mauern nicht zulässig wäre, geht daher ins Leere.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, daß die eingeholten Kostenvoranschläge auch Kosten für die Verfüllung der Baugrube enthielten und diesbezüglich die Vollstreckung über den Abbruchbescheid hinausgehe.

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid aufgrund der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Bauten und Baugrundschätzungen davon ausgegangen, daß im Hinblick auf § 58 Salzburger Bautechnikgesetz bei Vollstreckung des Titelbescheides, der die Beseitigung des auf dem Grundstück des Beschwerdeführers konsenslos errichteten Kellers anordnete, die Mauern bis 50 cm unter das bestehende Niveau abzutragen, die Kellerdecken einzuschlagen und die Kellerräume mit einwandfreiem Material auszufüllen seien. Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst ausführt, wurde das Gelände außerhalb des konsenslos errichteten Kellers (bereits in den sechziger Jahren) aufgeschüttet. Die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Das Beschwerdevorbringen ist daher auch insoweit nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

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