Normen
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
ROG Slbg 1977 §12 Abs7;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
ROG Slbg 1977 §12 Abs7;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Ansuchen vom 26. November 1989 hat der Beschwerdeführer die Bewilligung gemäß § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 zur Errichtung einer Frühstückspension mit einer Doppelgarage auf den Grundstücken .3/4 und 395/5 je KG G beantragt. Mit Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 2. Juni 1992 wurde diesem Ansuchen keine Folge gegeben. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die gegenständlichen Grundstücke seien im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan zum größten Teil als "Grünland" ausgewiesen. Die zur Bebauung vorgesehenen Flächen lägen laut Gefahrenzonenplan in der roten Gefahrenzone des Z-Baches, sodaß das Bauvorhaben einen Hinderungsgrund nach dem Wasserbautenförderungsgesetz 1985 bewirken würde. Für eine Frühstückspension in dieser Größenordnung seien die Nebenräume und Aufenthaltsbereiche zu gering dimensioniert; aufgrund der vorliegenden Planung mit 24 abgeschlossenen Wohneinheiten sei die Errichtung eines Apartmenthauses (§ 12 Abs. 7 des Raumordnungsgesetzes) naheliegend, da aufgrund des zu geringen Aufwandes an erforderlicher Infrastruktur die Voraussetzungen für eine Frühstückspension (Apartmentpension) im herkömmlichen Sinne nicht gegeben seien. Die Errichtung von Apartmenthäusern sei jedoch nur auf einer als "Zweitwohngebiet" ausgewiesenen Fläche möglich. Das Objekt stehe der grundsätzlich erkennbaren Planungsabsicht der mitbeteiligten Gemeinde, nämlich der Sicherung und Wahrung der wesentlichen Landschaftselemente und der Einschränkung landschaftlich störender Bebaung entgegen.
Aufgrund der gegen diesen Bescheid eingebrachten Vorstellung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 7. Dezember 1992 den Bescheid der Gemeindevertretung behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorstellungsbehörde sehe im gegenständlichen Fall eindeutig das Vorhandensein eines Apartmenthauses. Die Ausgestaltung zeige, daß es sich um eine Vielzahl von Wohneinheiten mit Küchenabteil, Bad und WC-Abteil handle. Diese Einheiten seien geeignet, dem nur zeitweiligen oder vorübergehenden Wohnbedürfnis ihrer Benützer zu dienen. Bei richtiger Betrachtung des Ansuchens hätte die Gemeindevertretung des gegenständliche Ansuchen nicht in materielle Behandlung ziehen dürfen, sondern dieses Ansuchen als unzulässig zurückweisen müssen.
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat dieser mit Beschluß vom 17. März 1993, Zl. B 69/93-4, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Der Verfassungsgerichtshof begründete seine Entscheidung damit, daß die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes wäre. Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes der mitbeteiligten Gemeinde behauptet werde, lasse ihr Vorbringen im Hinblick auf den unter den Umständen des vorliegenden Falles gegebenen Mangel der Präjudizialität dieser Vorschrift die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
In seinem, der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof angeschlossenen Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof führte der Beschwerdeführer unter Beibehaltung seiner Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes aus, die belangte Behörde habe ihrer Entscheidung die §§ 19 Abs. 3 und 12 Abs. 7 des Raumordnungsgesetzes 1977 zugrundegelegt. Sie habe aber die zu § 19 Abs. 3 ROG ergangenen Verordnungen der Salzburger Landesregierung LGBl. Nr. 19/1977 und 57/1974 "geflissentlich" übersehen. Ansonsten hätte die belangte Behörde erkannt, daß der Beschwerdeführer alle Unterlagen beigebracht habe, die den Verdacht, ein Apartmenthaus errichten zu wollen, entkräften. Die Ausgestaltung von Wohneinheiten deute ausdrücklich darauf hin, daß es sich um eine Frühstückspension handle. Die Einheiten, bestehend aus Wohnraum, WC, Vorraum und Küche seien zu klein, um als Apartments dienen zu können. Der Charakter der Frühstückspension werde auch durch den vorhandenen Frühstücksraum unterstrichen. Es fehlten überdies jegliche Räumlichkeiten für Freizeiteinrichtungen, die sonst Appartmenthäuser auszeichneten. Zuungunsten des Einschreiters sei eine Rückverweisung im Gesetz nicht vorgesehen und würde auch das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzen.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Gemeinde hat eine Stellungnahme eingebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeit des Flächenwidmungsplanes der mitbeteiligten Gemeinde wird bemerkt, daß die diesbezüglichen Ausführungen bereits an den Verfassungsgerichtshof herangetragen und dort nicht aufgegriffen wurden. Da die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof keine weiteren Gesichtspunkte hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Flächenwidmungsplanes darlegt und der Verwaltungsgerichtshof auch von sich aus keine Bedenken gegen den Flächenwidmungsplan hegt, sieht er sich nicht zur Stellung eines Verordnungsprüfungsantrages an den Verfassungsgerichtshof veranlaßt. Zum weiteren Beschwerdevorbringen ist folgendes festzustellen:
Gemäß § 63 Abs. 4 der Salzburger Gemeindeordnung 1976 kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde auf dem Gebiet der Landesvollziehung in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Rechtsmittelzuges (Abs. 2 lit. b) - falls kein solcher vorgesehen ist -, unmittelbar innerhalb von zwei Wochen, von der Zustellung des Bescheides an gerechnet, dagegen eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben. Die Aufsichtsbehörde hat den Bescheid, wenn durch ihn Rechte des Einschreiters verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen. Nach lit. c dieser Bestimmung ist das Gemeindeorgan bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde gebunden, wenn der Bescheid des Gemeindeorganes aufgehoben und die Angelegenheit an die Gemeinde rückverwiesen wird.
Im Rahmen der zulässigen Prüfung des gemeindebehördlichen Bescheides ist die Aufsichtsbehörde nicht an die vom Vorstellungswerber geltend gemachten Rechtsverletzungen gebunden, sie hat vielmehr das Recht und die Pflicht zur vollen Prüfung des angefochtenen Bescheides, ohne an das Parteienvorbringen gebunden zu sein (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 8. Februar 1971, Slg. N.F. Nr. 7963/A, sowie vom 18. November 1980, Zl. 2285/80). Ebensowenig ist die Aufsichtsbehörde bei der Prüfung des gemeindebehördlichen Bescheides an den von der Gemeindebehörde angenommenen Sachverhalt gebunden. Die Aufsichtsbehörde ist zwar im Vorstellungsverfahren nicht verpflichtet, durch eigene Ermittlungen die Voraussetzungen für die endgültige Lösung der Frage, ob eine Verletzung des Beschwerdeführers in materiellen Rechten eingetreten ist, zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. März 1969, Zl. 587/68), sie ist aber berechtigt, selbständig ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, um sich darüber Gewißheit zu verschaffen, ob ein Beschwerdeführer infolge einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung durch den Bescheid der Gemeindebehörde in einem Recht verletzt wurde. Trifft die Aufsichtsbehörde eigene Sachverhaltsfeststellungen, dann muß sie dies in einem von wesentlichen Verfahrensmängeln freien Verfahren tun.
Im Beschwerdefall erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob tatsächlich ein Apartmenthaus vorliegt und ob die belangte Behörde in einem mängelfreien Verfahren zur Feststellung, daß ein Apartmenthaus vorliege, gelangt ist: Der Begründung ihres Bescheides zufolge ist die belangte Behörde davon ausgegangen, daß wegen Vorliegens eines Apartmenthauses die Gemeindevertretung das gegenständliche Ansuchen nicht in materielle Behandlung hätte ziehen dürfen, sondern dieses Ansuchen als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre. Diese Ansicht ist rechtswidrig. Ein Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung nach § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 wäre nur dann zurückzuweisen gewesen, wenn das Ansuchen des Beschwerdeführers selbst unzulässig oder die angerufene Behörde unzuständig wäre. Beides ist hier nicht der Fall. Selbst bei Vorliegen eines Apartmenthauses ist das Ansuchen von der Gemeindebehörde in materielle Behandlung zu nehmen. Falls die Voraussetzungen für eine Abweisung des Ansuchens vorliegen, hat die Gemeindevertretung mit einer Versagung der beantragten Bewilligung vorzugehen. Da die belangte Behörde dies verkannte und in ihren, die Aufhebung des Bescheides der Gemeindevertretung tragenden und somit Bindungswirkung entfaltenden Gründen aussprach, die Gemeindevertretung hätte den Antrag des Beschwerdeführers zurückweisen müssen, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Sie hat den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Sachentscheidung durch die Gemeindevertretung, auf die er einen Rechtsanspruch hat, verletzt.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Kostenmehrbegehren für "Barauslagen" war abzuweisen, da im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof keine gesonderte Pflicht zur Entrichtung von Stempelgebühren entstanden ist.
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