Normen
AVG §8;
BauO OÖ 1976 §23 Abs2 idF 1983/082;
BauO OÖ 1994 §31 Abs5 impl;
BauO Tir 1989 §23;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauO Tir 1989 §7;
BauRallg;
AVG §8;
BauO OÖ 1976 §23 Abs2 idF 1983/082;
BauO OÖ 1994 §31 Abs5 impl;
BauO Tir 1989 §23;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauO Tir 1989 §7;
BauRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1. Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 12. März 1996 wurde der erstmitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung zum Neubau eines Wohnhauses mit Betriebsräumlichkeiten sowie zum Abbruch des bestehenden Gebäudes auf dem Grundstück Nr. 91/5, KG B, unter Vorschreibung von im Bescheid näher angeführten Auflagen erteilt. Eine vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde vom Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde als unbegründet abgewiesen. Auf Grund der Vorstellung des Beschwerdeführers erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem die Vorstellung als unbegründet abgewiesen wurde.
1.2. Begründend führt die belangte Behörde im Hinblick auf entsprechendes Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung insbesondere aus, daß gemäß § 30 Abs. 4 Tiroler Bauordnung 1989 das subjektive Recht des Nachbarn auf Immissionsschutz, wenn durch die jeweilige Widmungskategorie des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 ein solcher vorgesehen ist, sich nur darauf erstrecke, daß der Nachbar vor Immissionen vom beabsichtigten Bauvorhaben geschützt sei. Das vom Beschwerdeführer genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 1992, B 614/92 (=VfSlg. 13.210/1992), sei nicht unmittelbar anwendbar, da es sich in diesem Erkenntnis um die Frage der Parteistellung nach der Oberösterreichischen Bauordnung, um einen bestehenden Betrieb im Industriegebiet und um eine zu errichtende Wohnanlage im Wohngebiet gehandelt habe. Eine direkte Anwendbarkeit sei auf Grund der unterschiedlichen Bestimmungen der Oberösterreichischen Bauordnung und der Tiroler Bauordnung nicht möglich. Der Verwaltungsgerichtshof habe dem Betriebsinhaber in einer Reihe von Entscheidungen kein Recht darauf zuerkannt, daß er sich gegen die Errichtung eines Wohnhauses in der Nähe seines Betriebes mit der Begründung wenden könne, es würden in Zukunft für den Betrieb Schwierigkeiten entstehen (Hinweis auf das Erkenntnis vom 18. September 1984, Zl. 82/05/0093, und vom 14. Mai 1995, Zl. 82/05/0185).
3.1. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, daß sich die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes auf die Ermittlung der unter dem Gesichtspunkt der anzuwendenden Rechtsvorschriften im konkreten Falle in Betracht kommenden Tatsachen erstrecke. Die belangte Behörde lasse jedoch nicht erkennen, ob sie davon ausgehe, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Emissionen vorlägen oder nicht.
Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird unter Bezugnahme auf das oben genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes die Auffassung vertreten, daß "der Verfassungsgerichtshof mit dem zitierten Erkenntnis ganz allgemein den Schutz von Menschen, welche durch eine geplante Bauführung, sei es nun ein Gewerbebetrieb oder eine Wohnanlage, sicherstellen" habe wollen. Es sei der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes zuzustimmen, wenn dieser meine, daß es an einer sachlichen Rechtfertigung für die Annahme fehle, daß eine vom Gesetz verpönte schwerwiegende Beeinträchtigung ausschließlich dann zu unterbinden sei, wenn die Quelle der Emissionen geschaffen werden soll, nicht hingegen in dem nur durch die zeitliche Abfolge verschiedenen Fall, daß sie bereits bestehe und erst durch die Errichtung von Wohnhäusern ihre beeinträchtigende Wirkung entfalten könne.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
2.1. § 30 Abs. 4 Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 33/1989 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 7/1994 (TBO), lautet:
"(4) Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das in einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes begründet ist, die nicht nur der Wahrung öffentlicher Interessen, sondern auch dem Schutz des Nachbarn dient (subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendung), so hat die Behörde über diese Einwendung abzusprechen, indem sie die Einwendung als unbegründet abweist, die Baubewilligung unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt oder die Baubewilligung überhaupt versagt. Subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendungen können insbesondere auf Vorschriften über die widmungsgemäße Verwendung von Grundstücken, insbesondere auf die §§ 12 bis 16b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984, die Bauweise, die Bauhöhe, die Mindestabstände von baulichen Anlagen, die Beschaffenheit des Bauplatzes und den Brandschutz gestützt werden."
2.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1993, Zl. 92/05/0208, zur Aufzählung der Nachbarrechte in § 118 Abs. 9 NÖ Bauordnung, oder das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1995, Zl. 95/06/0163, zur Steiermärkischen Bauordnung 1968) läßt eine derartige Aufzählung der Nachbarrechte erkennen, daß die jeweilige Bauordnung subjektive Rechte nur dahingehend einräumt, daß sich die NACHBARN von beantragten Bauprojekten in dem in der Bauordnung näher genannten Ausmaß gegen IMMISSIONEN auf ihren Grundstücken, DIE VOM BEANTRAGTEN PROJEKT AUSGEHEN, wenden können. Für den Beschwerdefall bedeutet dies, daß sich subjektiv öffentlich-rechtliche Nachbarrechte aus § 30 Abs. 4 Tiroler Bauordnung in Verbindung mit den darin zum Teil ausdrücklich genannten widmungsrechtlichen Bestimmungen nur insoweit ergeben, als es um den Schutz der Nachbarn eines Bauprojektes vor den von diesem Projekt ausgehenden Emissionen geht (es ist in diesem Zusammenhang übrigens darauf hinzuweisen, daß dies - wohl unbewußt - auch in der vorliegenden Beschwerde zum Ausdruck kommt, wenn darin davon die Rede ist, daß der Verfassungsgerichtshof den Schutz von Menschen sicherstellen habe wollen, "welche durch eine GEPLANTE Bauführung" (gemeint wohl: vor Gefahren, welche durch eine geplante Bauführung hervorgerufen werden können)). Hätte der Tiroler Gesetzgeber einen Schutz, wie ihn der Beschwerdeführer behauptet, durch die Einräumung eines entsprechenden subjektiv öffentlich-rechtlichen Rechtes einräumen wollen, so hätte er dies durch eine entsprechende ausdrückliche Formulierung tun müssen (vgl. beispielsweise nunmehr § 31 Abs. 5 Oberösterreichische Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66).
2.3. Wenn sich der Beschwerdeführer demgegenüber auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 13.210/1992 zur oberösterreichischen Rechtslage (vgl. auch bereits das Erkenntnis VfSlg. 12.468/1990) beruft, so ist darauf hinzuweisen, daß sich der Verwaltungsgerichtshof der vom Verfassungsgerichtshof vertretenen Auffassung nicht angeschlossen hat (vgl. die unter 2.2. genannten hg. Erkenntnisse). Die Beschwerde enthält keine über die bisherige Diskussion hinausgehenden Argumente für das Vorliegen eines derartigen subjektiven Rechtes. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aus dem Blickwinkel des vorliegenden Beschwerdefalles daher nicht bestimmt, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen (vgl. dazu bereits das oben genannte Erkenntnis vom 12. Oktober 1995, Zl. 95/06/0163). Auch in der vorliegenden Beschwerde werden keine Bestimmungen (der Tiroler Bauordnung) genannt, aus denen in Verbindung mit § 30 Abs. 4 Tiroler Bauordnung das vom Beschwerdeführer postulierte Recht ableitbar wäre. Insbesondere kann auch aus der Nennung der Vorschriften über die Mindestabstände in § 30 Abs. 4 TBO in Verbindung mit § 7 TBO (über die Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen - außer jenen zu den Verkehrsflächen - und von anderen baulichen Anlagen) kein Recht des Nachbarn auf Einhaltung größerer Abstände abgeleitet werden, wenn sich auf dem Grundstück des Nachbarn eine emittierende Anlage befindet. § 7 TBO unterscheidet sich insoferne signifikant von dem dem Erkenntnis VfSlg. Nr. 13.210/1992 zugrunde liegenden § 23 Abs. 2 Oberösterreichische Bauordnung 1976 idF LGBl Nr. 82/1983, als er lediglich Vorschriften über den Abstand von der Grundgrenze enthält, in dem Bauten errichtet werden dürfen. Eine generelle Bezugnahme auf die Vermeidung von schädlichen Umweltbeeinträchtigungen bei der Errichtung von Bauten, aus der der Verfassungsgerichtshof im genannten Erkenntnis auch das Gebot ableitete, auf Emissionen aus bestehenden Anlagen bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Errichtung eines Bauwerks Bedacht zu nehmen, enthält § 7 TBO nicht. Auch § 23 TBO betreffend die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse ist (abgesehen davon, daß nach § 30 Abs. 4 TBO dem Nachbarn kein subjektives Recht aus § 23 TBO erwächst) keine § 23 Abs. 2 Oberösterreichische Bauordnung 1976 vergleichbare Bestimmung zu entnehmen, die allenfalls dahingehend gedeutet werden könnte, daß sie nicht nur die bautechnische Ausgestaltung des beantragten Projekts betreffe, sondern auch eine Einbeziehung der Emissionen von bereits bestehenden Anlagen in der Umgebung des Projekts erfordere.
2.4. Wenn die belangte Behörde unter Berufung auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Schluß gezogen hat, daß § 30 Abs. 4 Tiroler Bauordnung kein Recht des Inhabers eines Gewerbebetriebes, welcher auf einem Nachbargrundstück zu einem projektierten Bau bereits besteht, dahingehend einräume, daß das Bauwerk nicht (oder in einem größeren Abstand) errichtet werde, wenn sich die Emissionen aus dem bestehenden Gewerbebetrieb als unzulässige Immissionen auf dem Grundstück, auf welchem das Bauwerk errichtet werden soll, darstellen würden, kann ihr somit nicht entgegengetreten werden.
2.5. Aus diesem Grund sind auch die in der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel hinsichtlich der Feststellung der Emissionen vom Grundstück des Beschwerdeführers nicht gegeben, da diese Feststellung für die Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts nicht erforderlich ist.
2.6. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
2.7. Mit der Entscheidung in der Sache erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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