VwGH 96/03/0355

VwGH96/03/035516.4.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde der R in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 26. Juni 1996, Zl. UVS 303.5-1/96-10, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 mit einer Geldstrafe von S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) bestraft, weil sie am 16. Juli 1995 um ca. 4.15 Uhr an einer näher bezeichneten Örtlichkeit und bis ca. 4.31 Uhr auf einer bestimmten Fahrtstrecke in Graz einen nach dem Kennzeichen bestimmten Kombi in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß bei der Beschwerdeführerin um 5.50 Uhr des Tattages eine Blutabnahme erfolgt sei. Die chemische Untersuchung des Blutes habe eine Blutalkoholkonzentration von 1,9 Promille ergeben.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe im Verwaltungsstrafverfahren vier näher ausgeführte Argumente vorgetragen, die zu erheblichen Zweifeln berechtigt hätten, ob die untersuchte Blutprobe von ihr stamme. Hätte man in Stattgebung eines entsprechenden Beweisantrages der Beschwerdeführerin die Blutprobe beigeschafft und mit dem Blut der Beschwerdeführerin verglichen, wäre man zu dem Ergebnis gekommen, daß die Blutprobe nicht von ihr stamme. Die belangte Behörde hätte sich dann letztlich nur auf das Gutachten des Polizeiarztes (über die klinische Untersuchung der Beschwerdeführerin) stützen können, aus dem jedoch hervorgehe, daß bei der Beschwerdeführerin keine Fahruntüchtigkeit festgestellt werden könne. Hätte die belangte Behörde des weiteren den Polizeiarzt, einen bestimmten Polizeibeamten und den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin als Zeugen vernommen, wäre sie selbst zum Schluß gekommen, "daß das Verhalten und Auftreten der Bf nicht mit einer Alkoholisierung von 1,9 Promille in Einklang zu bringen ist, sondern daß die Bf zum Zeitpunkt der Beanstandung fahrtüchtig im Sinne des § 5 StVO war".

Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Den bereits im Verwaltungsstrafverfahren vorgetragenen Argumenten ist folgendes entgegenzuhalten: Es trifft zwar zu, daß der Polizeiarzt, der bei der Beschwerdeführerin um 5.35 Uhr des Tattages eine klinische Untersuchung durchführte, aufgrund des Befundes eine bloß leichte Alkoholbeeinträchtigung feststellte und in seinem Gutachten zum Ergebnis kam, daß eine Fahruntüchtigkeit der Untersuchten zur Tatzeit nicht mit Sicherheit feststellbar sei. Dies reicht jedoch nicht aus, um begründete Zweifel an der Zuordnung der untersuchten Blutprobe zur Beschwerdeführerin zu erwecken. Ein negatives klinisches Gutachten muß nämlich deshalb nicht im Widerspruch zu einem ermittelten Blutalkoholwert stehen, weil trotz erheblicher Alkoholisierung klinische Symptome fehlen können (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 4. März 1968, Zl. 1479/66, und vom 18. September 1979, Zlen. 1086/78, 130/79, sowie zu möglichen Fehlerquellen bei klinischen Untersuchungen Herbich in ZVR 1978, Seite 313f). Umso weniger können Wahrnehmungen und Schlußfolgerungen von Laien (eines Polizeibeamten und des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin) in bezug auf den Grad der Alkoholisierung aussagekräftig sein. Inwieweit die von der Beschwerdeführerin behauptete Einnahme von Medikamenten zu Zweifeln Anlaß geben könnte, daß die Blutprobe nicht von ihr stamme, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht nachzuvollziehen. Bei dieser Sachlage bestand für die belangte Behörde weder zur nachträglichen Überprüfung der Identität der Blutprobe durch Vergleich mit dem Blut der Beschwerdeführerin noch zur zeugenschaftlichen Vernehmung des Polizeiarztes und des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin Veranlassung. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß der Beschwerdefall entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin mit dem dem hg. Erkenntnis vom 5. April 1989, Zl. 88/03/0261, zugrundeliegenden Fall insofern vergleichbar ist, als hier wie dort keine begründeten Bedenken dargetan wurden, die Blutprobe sei vertauscht worden.

Auch der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf, die belangte Behörde habe "selbst ihre Sachverständigenkenntnisse verwertet, welche offenbar das Wissen eines Polizeiarztes in den Schatten stellen", wenn sie in der Begründung ihres Bescheides angeführt habe, daß "erfahrungsgemäß bei der Vorführung vor dem Polizeiarzt bei den Vorgeführten, - die sich inzwischen auf eine Untersuchung einstellen können, - eine gewisse Beherrschtheit feststellbar ist", ist nicht zielführend, entsprechen diese Ausführungen doch im wesentlichen der im hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1986, Zl. 85/03/0161, wiedergegebenen Stellungnahme der Polizeiärztin, die die klinische Untersuchung des dortigen Beschwerdeführers vorgenommen hatte.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr.416/1994.

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