VwGH 96/03/0305

VwGH96/03/030512.2.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des H in I, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 8. August 1996, Zl. 1/22-7/1995, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AlkomatV 1994 §2 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
AlkomatV 1994 §2 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem mit der Beschwerde bekämpten Teil des im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1

lit. b StVO 1960 mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 11.000,-- bestraft, weil er sich am 26. Oktober 1994 um

1.55 Uhr in Innsbruck, vor dem Lokal "Elferhaus", gegenüber einem besonders geschulten und hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet habe werden können, daß er einen nach dem Kennzeichnen bestimmten Pkw um 1.52 Uhr in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf der Herzog-Friedrich-Straße gelenkt habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluß vom 9. Oktober 1996, B 3173/96, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet den Eintritt der Verfolgungsverjährung ein, weil gegen ihn innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG keine alle wesentlichen Tatelemente der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung umfassende Verfolgungshandlung vorgenommen worden sei. Es sei nämlich erstmals im angefochtenen Bescheid ausgeführt worden, daß sich der Beschwerdeführer "einem besonders geschulten und hiezu ermächtigten" Organ der Straßenaufsicht gegenüber geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, und daß vermutet habe werden können, daß er den Pkw "in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand" auf der Herzog-Friedrich-Straße gelenkt habe. Dieser Vorwurf ist nicht berechtigt. Der Beschwerdeführer übersieht, daß ihm am 14. April 1995, somit noch innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 31 Abs. 2 VStG, von der erstinstanzlichen Behörde die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11. April 1995 zugestellt worden war, in der ihm zur Last gelegt wurde, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben:

"hat am 26.10.1994 in Innsbruck als Lenker des Pkws xxx

1) um 01.52 Uhr die Fahrtrichtungsänderung vom Innrain in die Herzog Friedrichstraße nicht angezeigt

2) die Herzog Friedrichstraße entgegen dem VZ "Einfahrt verboten" befahren

3) um 01.55 Uhr vor dem Lokal "Elferhaus" trotz berechtigter Aufforderung durch ein ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan den Alkotest verweigert, obwohl er im Verdacht stand, beim Lenken des Fahrzeuges (siehe Punkt 1) und 2) durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein"

Diese Aufforderung zur Rechtfertigung stellt eine Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 Abs. 2 VStG dar, welche in Punkt 3) alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 (in der Fassung der 19. Novelle, BGBl. Nr. 518/1994) enthält. Daß das "ermächtigte Straßenaufsichtsorgan" auch "besonders geschult" war, folgt schon aus § 2 Abs. 1 der Verordnung

BGBl. Nr. 789/1994. Daraus ergibt sich nämlich, daß der Ermächtigung eine besondere Schulung, deren Umfang sich nach § 3 dieser Verordnung bestimmt, voranzugehen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1989, Zl. 89/02/0151). Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zu § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 in der Fassung vor der 13. Novelle, BGBl. Nr. 105/1986, die Auffassung vertreten, daß die Behörde nicht verpflichtet sei, die entsprechende Ermächtigung des einschreitenden Gendarmeriebeamten zum Gegenstand einer Verfolgungshandlung zu machen, da es sich hiebei um kein wesentliches Tatbestandselement des § 5 Abs. 2 StVO 1960 handle (vgl. das Erkenntnis vom 28. Juni 1989, Zl. 88/02/0043). Dies hat auch im Anwendungsbereich des § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 in der Fassung der 19. Novelle für die Frage der "besonderen Schulung" des Organs der Straßenaufsicht zu gelten.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die belangte Behörde auch berechtigt, im Spruch ihres Bescheides die Tat wie oben ersichtlich zu umschreiben, war dieses Verhalten dem Beschwerdeführer doch - wie dargelegt - innerhalb der Verfolgungsverjährung vorgeworfen worden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. März 1989, Zl. 88/03/0189).

Ferner bemängelt der Beschwerdeführer, daß die Tatzeit "01.55 Uhr" faktisch und aufgrund der Aktenlage unmöglich sei. Nach dem Angaben in der Anzeige sei der Beschwerdeführer nämlich um 01.52 Uhr vom Innrain in die Herzog-Friedrich-Straße eingebogen, dort bis zum Haus Nr. 11 gefahren, vom Meldungsleger sodann "beanstandet" und zur Durchführung eines Alkomattests aufgefordert worden, worauf er aus dem Pkw ausgestiegen und erst nach Rückkunft der Zeugin C. B., die sich während dieses Zeitraumes im Lokal "Elferhaus" aufgehalten habe, den Alkomattest verweigert habe. Der Zeitraum vom Verlassen des Kraftwagens durch C. B. bis zu ihrem Wiedererscheinen habe nach ihrer Aussage fünf bis zehn Minuten gedauert. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine der belangten Behörde bei der Feststellung der Tatzeit unterlaufene Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Zum einen erscheint es nicht von vornherein denkunmöglich, daß sich die angeführten Ereignisse innerhalb eines Zeitraumes von ungefähr drei Minuten, nämlich von 01.52 Uhr bis 01.55 Uhr, zugetragen haben können. Zum anderen ging die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, daß die Amtshandlung schon abgeschlossen gewesen sei, als C. B. wieder zum Fahrzeug gekommen sei. Unter Zugrundelegung dieser vom Beschwerdeführer nicht als unrichtig bekämpften Feststellung gehen seine Einwände aber ins Leere.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte