Normen
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs1;
AVG §67c Abs4;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
FrG 1993 §36;
FrG 1993 §54;
FrPolG 1954;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs1;
AVG §67c Abs4;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
FrG 1993 §36;
FrG 1993 §54;
FrPolG 1954;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. November 1995 wurde die an diese gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers, eines kroatischen Staatsangehörigen, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der am 23. Mai 1995 durch Organe und auf Veranlassung der Bundespolizeidirektion Wien erfolgten Abschiebung gemäß § 67c Abs. 1 und 4 AVG "zurückgewiesen".
In der Begründung führte die belangte Behörde u.a. aus, es ergebe sich aus den ihr vorliegenden Verwaltungsakten und dem (seinerzeit erstatteten) Beschwerdevorbringen, daß sowohl ein Verfahren nach § 54 Fremdengesetz (FrG) als auch ein Aufenthaltsverbotsverfahren nach § 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 8 FrG jeweils von der Berufungsbehörde rechtskräftig abgeschlossen worden seien. Die Abschiebung stelle eine der Vollstreckung vorausgegangener Bescheide dienende Maßnahme dar. Eine Abschiebung wäre jedoch nicht zulässig und mit einer Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar, wenn ein Verfahren nach § 54 FrG (noch) nicht rechtskräftig abgeschlossen wäre. Dies treffe jedoch im Fall des Beschwerdeführers nicht zu. Ferner sei eine Beschwerde - wie etwa der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. Oktober 1994, B 75/94, ausgeführt habe - auch dann zulässig, wenn die Abschiebung nicht bloß der Vollstreckung vorangegangener Bescheide dienen würde. Derartiges habe der Beschwerdeführer jedoch nicht behauptet. Insbesondere habe der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, daß die vorgenannten Verfahren nach dem FrG nicht rechtskräftig abgeschlossen worden seien, weshalb sich auch "eine Überprüfung des maßgeblichen Sachverhaltes anhand des Originalaktes" erübrige.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 11. Juni 1996, B 283/96, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat der belangten Behörde mit Verfügung vom 24. Juli 1997 gemäß 5 35 Abs. 2 VwGG Gelegenheit gegeben, zur Frage der Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde im Falle einer Abschiebung im Lichte der bisherigen diesbezüglichen hg. Judikatur Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde erstattete eine "Gegenschrift".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23. September 1994, Zl. 94/02/0139, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß
§ 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, näher dargelegt, weshalb die Abschiebung nach dem FrG (anders als nach dem Fremdenpolizeigesetz) die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, die mit einer Maßnahmenbeschwerde nach Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG in Verbindung mit § 67c AVG beim unabhängigen Verwaltungssenat bekämpfbar ist. Bezüglich des von der belangten Behörde unter Berufung auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Oktober 1994, B 75/94, vorgebrachten Rechtsstandpunktes wird auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom 8. September 1995, Zl. 95/02/0197, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen, wonach gemäß § 36 FrG für die Rechtmäßigkeit einer Abschiebung zusätzlich zum durchsetzbaren Aufenthaltsverbot bzw. zur durchsetzbaren Ausweisung - jeweils bescheidmäßig verfügt - noch weitere Voraussetzungen treten müssen. Die an die belangte Behörde gerichtete Maßnahmenbeschwerde war daher -entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsmeinung - im Lichte der hg. Judikatur zulässig. Einer "zusätzlichen" Behauptung durch den Beschwerdeführer, es liege die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls-und Zwangsgewalt vor, bedurfte es bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht.
Es liegt im Beschwerdefall auch kein dem hg. Erkenntnis vom 17. November 1995, Zl. 95/02/0217, vergleichbarer Sachverhalt - wie die belangte Behörde in ihrer "Gegenschrift" vermeint - vor, weil es die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - wie bereits dargestellt - aus grundsätzlichen Erwägungen unterlassen hat, den die Abschiebung allenfalls rechtfertigenden Sachverhalt näher zu prüfen und festzustellen. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das die Stempelgebühren betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, weil zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung lediglich drei Ausfertigungen der Beschwerdeergänzung (S 360,--) sowie eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde (S 120,-- erforderlich waren.
W i e n , am 10. Oktober 1997
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)