VwGH 96/01/1157

VwGH96/01/115725.6.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Bachler, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde des B in G, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 8. Juli 1996, Zl. 5-2.33/52-96/2, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit der Änderung des Familiennamens (mitbeteiligte Partei: mj. K, vertreten durch die Mutter K in W), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §146 Abs1;
ABGB §154 Abs2;
ABGB §178 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
NÄG 1988 §8 Abs1 idF 1995/025;
ABGB §146 Abs1;
ABGB §154 Abs2;
ABGB §178 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
NÄG 1988 §8 Abs1 idF 1995/025;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 27. Dezember 1995 bewilligte der Magistrat Graz die Änderung des Familiennamens des am nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten, am 20. September 1991 geborenen, unehelichen Sohnes des Beschwerdeführers von B auf K. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 8. Juli 1996 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 8 Namensänderungsgesetz, BGBl. Nr. 195/1988, in der Fassung BGBl. Nr. 25/1995 (NÄG), wegen mangelnder Parteistellung als unzulässig zurück.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Erlassung eines meritorischen Bescheides verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt. Der Mitbeteiligte hat keine Stellungnahme abgegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 8 Abs. 1 NÄG kommt die Stellung einer Partei in einem Verfahren auf Änderung des Familiennamens oder Vornamens jedenfalls zu

  1. 1. dem Antragsteller;
  2. 2. der Person, die im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 3 in ihren berechtigten Interessen berührt ist.

    Wohl zeigt die Verwendung des Worte "jedenfalls", daß die Aufzählung der Parteien durch den Gesetzgeber nicht erschöpfend erfolgt ist, und daß - entgegen der im angefochtenen Bescheid offenbar von der belangten Behörde vertretenen Rechtsauffassung - die Frage der Parteistellung des Elternteiles, dem nicht die Obsorge für sein Kind zukommt, in einem Verfahren zur Änderung des Familiennamens des Kindes ausgehend von der Rechtsordnung insgesamt, einschließlich des Privatrechtes, zu beurteilen ist (vgl. hiezu die

    hg. Erkenntnisse vom 30. April 1997, Zl. 96/01/0910, und vom 11. Juni 1997, Zl. 95/01/0442). Im Beschwerdefall handelt es sich bei dem Kind, dessen Familienname geändert wurde, aber nicht so wie in den in den angeführten Erkenntnissen behandelten Beschwerdeangelegenheiten um ein eheliches Kind, sondern ist der Mitbeteiligte unbestrittenermaßen der gemeinsame UNEHELICHE Sohn des Beschwerdeführers und der Kindesmutter.

    Gemäß § 178 Abs. 1 ABGB steht dem Vater eines unehelichen Kindes, dem die Obsorge nie zugekommen ist, das Recht, von beabsichtigten, in § 154 Abs. 2 und 3 genannten Angelegenheiten vom anderen Elternteil verständigt zu werden und sich hiezu in angemessener Frist zu äußern, nur bezüglich wichtiger Maßnahmen der Pflege und Erziehung zu.

    Gemäß § 146 Abs. 1 ABGB umfaßt die Pflege des minderjährigen Kindes besonders die Wahrung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, die Erziehung besonders die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf.

    Aus dieser gesetzlichen Umschreibung des Inhaltes der Begriffe "Pflege" und "Erziehung" ergibt sich, daß die in § 154 Abs. 2 ABGB angeführten Änderungen des Vornamens oder des Familiennamens des Kindes nicht zu Maßnahmen der Pflege oder Erziehung zu zählen sind. Dies hat zur Folge, daß dem Beschwerdeführer als unehelichem Vater des Mitbeteiligten, dem die Obsorge über letzteren auch seiner Behauptung nach nie zugekommen ist, weder ein Recht darauf zustand, von der beabsichtigten Änderung des Familiennamens des Mitbeteiligten verständigt zu werden, noch darauf, hiezu eine Stellungnahme abzugeben. Anknüpfend an diese Bestimmungen kam daher dem Beschwerdeführer in dem die Änderung des Familiennamens des Mitbeteiligten betreffenden Verwaltungsverfahren keine Parteistellung zu. Die belangte Behörde hat daher in Verneinung der Parteistellung des Beschwerdeführers seine Berufung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Damit erübrigte sich auch ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen, weil die darin erhobenen Einwendungen die Parteistellung des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren zur Voraussetzung hätten.

    Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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