VwGH 95/21/0812

VwGH95/21/081217.12.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des PS (geboren am 1. September 1976), vertreten durch

Dr. Christine Wolf, Rechtsanwalt in Wien V, Bräuhausgasse 63/7-8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 23. November 1994, Zl. Fr 3077/94, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §17 Abs2 Z6;
FrG 1993 §17 Abs2 Z6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 23. November 1994 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Angola, gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 des Fremdengesetzes (FrG) ausgewiesen. Diese Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, daß der Beschwerdeführer am 9. September 1994 in das Bundesgebiet eingereist und am 14. September 1994 einen Asylantrag gestellt habe. Der Beschwerdeführer sei über Moskau, wo er sich vier Tage aufgehalten habe, nach Wien geflogen. Die Russische Föderation sei Mitglied der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. Der Beschwerdeführer sei daher nicht direkt aus dem Staat gekommen, in dem er Verfolgung befürchten zu müssen behaupte (Angola), weshalb ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Asylgesetz 1991 nicht zukomme. Der Beschwerdeführer sei auch mit einem fremden Reisepaß nach Österreich eingereist, welcher ihm - seinen Angaben zufolge - in Wien gestohlen worden sei. Er sei demnach nicht mit einem gültigen Reisedokument eingereist und sohin nicht entsprechend den Bestimmungen des zweiten Abschnittes des Fremdengesetzes. Der Mißachtung (gemeint wohl: Beachtung) der für die Einreise nach und die Ausreise aus Österreich bestehenden Vorschriften komme im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Für die Aufnahme in die Bundesbetreuung bestehe kein Rechtsanspruch. Ebenso sei der Hinweis, daß der Beschwerdeführer in einem Flüchtlingsheim der Caritas untergebracht und versorgt werde, für den Nachweis der Mittel zu seinem Unterhalt ausreichend (gemeint wohl: nicht ausreichend). Eine nicht bloß vorübergehende Sicherung auch des künftigen Unterhaltes könne mangels eines durchsetzbaren Rechtsanspruches nicht abgeleitet werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit beantragt wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil seine Ausweisung nicht im Interesse der öffentlichen Ordnung notwendig erscheine. Er sei als Asylwerber nach Österreich gekommen, um hier Schutz vor der Verfolgung in seinem Heimatland zu suchen und habe keinesfalls in massiver Weise gegen solche österreichische Rechtsvorschriften verstoßen, denen für die öffentliche Ordnung ein hoher Stellenwert zukomme. Es habe in keinem Stadium seines bisherigen Aufenthaltes den geringsten Anlaß zur Besorgnis gegeben und niemals die öffentliche Ordnung im oben genannten Sinn gefährdet. Auch liege der Tatbestand des § 17 Abs. 2 Z. 4 FrG nicht vor, weil der Beschwerdeführer von der Caritas der Erzdiözese Wien unterstützt werde. Er verweise auf eine Unterstützungserklärung, in welcher ihm ausdrücklich bestätigt werde, daß diese Einrichtung weiterhin Unterkunft und Versorgung mit dem Lebensnotwendigen gewähren und diese Unterstützung gegebenenfalls solange aufrechterhalten werde, bis ihrer der Beschwerdeführer nicht mehr bedürfe. Auch sei zu beachten, daß der Beschwerdeführer minderjährig sei und auch vom Jugendwohlfahrtsträger die entsprechenden Maßnahmen getroffen worden seien. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei schließlich auch im Grunde des § 9 Abs. 1 des Asylgesetzes 1991 unzulässig, wonach § 17 FrG auf Asylwerber, denen eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukomme, nicht anzuwenden sei. Der Beschwerdeführer sei jedoch zum Zeitpunkt der Erlassung der Ausweisung im Besitz eines derartigen vorläufigen Aufenthaltsrechtes gewesen.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß er mit einem fremden Reisedokument und ohne Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet eingereist ist, und daß er innerhalb eines Monats nach seiner Einreise Behördenkontakt hatte, womit der Tatbestand des § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG erfüllt ist. Im Hinblick darauf, daß den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten ein hoher Stellenwert zukommt, handelt es sich dabei nicht um eine bloß geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung, weshalb die verfügte Ausweisung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als rechtswidrig zu erkennen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. November 1997, Zl. 95/21/0978). Ob die Ausweisung des Beschwerdeführers auch im Grunde des § 17 Abs. 2 Z. 4 FrG gerechtfertigt war, brauchte nicht mehr geprüft zu werden. Der Beschwerdeführer hat im übrigen nicht dargetan, daß seine Ausweisung gemäß § 9 Abs. 1 des Asylgesetzes 1991 etwa deswegen ausgeschlossen gewesen sei, weil ihm zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zugekommen wäre. Er behauptet nämlich gar nicht, "direkt" aus einem Gebiet, in dem er Verfolgung befürchten zu müssen behauptet, nach Österreich eingereist zu sein, und es liegt auch kein Anhaltspunkt für die Annahme vor, daß er in den Durchreisestaaten verfolgt oder von einer Rückschiebung bedroht gewesen wäre, noch dafür, daß er gemäß § 37 FrG wegen des Vorliegens der dort genannten Gründe nicht in den Staat, aus dem er direkt eingereist ist, zurückgewiesen hätte werden dürfen, und ihm deshalb die Einreise gestattet worden oder zu gestatten gewesen wäre.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

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