VwGH 95/19/1658

VwGH95/19/16588.8.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde der K in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Oktober 1995, Zl. 303.482/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Oktober 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) und § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund von Touristensichtvermerken bis zum 14. Mai 1994 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen. Sie bestreite selbst nicht - sondern weise vielmehr mit Arbeits- und Lohnbestätigungen nach -, daß sie Österreich nicht nur nicht verlassen, sondern hier ihren Aufenthalt (im Sinne des § 1 Abs. 1 AufG) genommen habe. Die Beschwerdeführerin sei - unbestritten - seit 13. Dezember 1993 aufrecht in Wien gemeldet und arbeite seit 9. Februar 1994 in einem näher angegebenen Restaurant. Dieses Verhalten zeige eine Mißachtung der österreichischen Rechtsordnung, insbesondere auf dem Gebiet des Fremdenwesens, sodaß der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG gegeben sei. Die öffentlichen Interessen seien in diesem Zusammenhang höher zu bewerten als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin, zumal hinsichtlich ihrer mit einem Österreicher geschlossenen Ehe bei der Staatsanwaltschaft Wien "ein Verfahren wegen Scheinehe" anhängig sei. Auch damit zeige die Beschwerdeführerin, daß sie nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung zu befolgen.

Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, daß sie sich seit ihrer aufgrund eines Touristensichtvermerkes erfolgten Einreise zumindest seit dessen Ablauf mit 14. Mai 1994 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Sie verweist auf ihren am 3. November 1994 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, mit dem sie ihr Verhalten an die österreichischen Rechtsvorschriften anpasse und - vor allem - auf ihre familiären und privaten Interessen, da sie sich in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis befinde, mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sei und sich außerdem ihre - erwachsene - Tochter im Inland aufhalte.

Nach § 5 Abs. 1 AufG darf eine Bewilligung Fremden nicht erteilt werden, bei denen unter anderem ein Sichtvermerksversagungsgrund im Sinne des § 10 Abs. 1 FrG vorliegt. Nach § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, daß eine unrechtmäßige Einreise und ein daran anschließender unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet die Annahme rechtfertigen, ein weiterer Aufenthalt des Fremden gefährde die öffentliche Ordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1997, Zlen. 96/19/0161 bis 0664). Gleiches gilt auch für einen länger dauernden unberechtigten Aufenthalt im Anschluß an eine Einreise aufgrund eines Touristensichtvermerkes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1997, Zlen. 96/19/0714, 0715, 0716, 0717, mwN). Jedenfalls der letztgenannte Tatbestand liegt im Falle der Beschwerdeführerin vor. Daß diese überdies einen Hauptwohnsitz im Inland ohne die in § 1 Abs. 1 AufG vorgesehene Bewilligung begründete, unterstützt die gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG getroffene Gefährdungsprognose.

Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich auch der Eingriff in die besonders durch die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger begründeten familiären und privaten Interessen unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der öffentlichen Ordnung und dem damit verbundenen Recht des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK als gerechtfertigt, weil sich die Beschwerdeführerin im Anschluß an eine - vom Gesetz nicht zum Zweck der Einwanderung vorgesehene - Einreise aufgrund eines Touristensichtvermerkes unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 30. Mai 1997, Zlen. 96/19/0661 bis 0664).

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte