VwGH 95/19/0897

VwGH95/19/089725.4.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des A in S, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Juli 1995, Zl. 109.277/3-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

ARB1/80 Art6;
AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §1 Abs3 Z1 idF 1995/351;
AufG 1992 §1 Abs3 Z1;
AufG 1992 §2 Abs3 Z4;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1995 §3 Z1;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1995 §3 Z2;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1995 §3 Z3;
AufGNov 1995;
ZustG §24;
ARB1/80 Art6;
AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §1 Abs3 Z1 idF 1995/351;
AufG 1992 §1 Abs3 Z1;
AufG 1992 §2 Abs3 Z4;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1995 §3 Z1;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1995 §3 Z2;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1995 §3 Z3;
AufGNov 1995;
ZustG §24;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Juli 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26. Juli 1994 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) sowie gemäß § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei bis zum rechtskräftigen (negativen) Abschluß seines Asylverfahrens am 19. März 1993 vorläufig in Österreich zum Aufenthalt berechtigt gewesen. Ein Überleitungsfall des § 13 Abs. 1 AufG liege nicht vor. Der Beschwerdeführer sei daher verhalten, seinen Antrag vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Ein Ausnahmefall vom Grundsatz des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG sei nicht gegeben.

Überdies habe sich der Beschwerdeführer monatelang unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Dieser Umstand rechtfertige die Annahme, sein weiterer Aufenthalt aufgrund der zu erteilenden Bewilligung werde die öffentliche Ordnung gefährden. Der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG liege vor. Die Erteilung einer Bewilligung sei daher auch aus dem Grunde des § 5 Abs. 1 AufG ausgeschlossen.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Zustellung des angefochtenen Bescheides des Bundesministers für Inneres durch persönliche Ausfolgung an den Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land habe den Bestimmungen des § 24 ZustellG nicht entsprochen.

§ 24 ZustellG lautet:

"§ 24. Ein bereits versandbereites Schriftstück oder eine von der erlassenden Behörde einer anderen Dienststelle unter Einsatz automationsunterstützter Datenübertragung oder in einer anderen technisch möglichen Weise mitgeteilte Erledigung kann dem Empfänger unmittelbar bei dieser Dienststelle gegen eine schriftliche Übernahmsbestätigung ausgefolgt werden."

Der Auffassung des Beschwerdeführers ist zunächst zu entgegnen, daß die Ermächtigung zur Ausfolgung von Schriftstücken gemäß § 24 ZustellG nicht auf die von der ausfolgenden Behörde zu erlassenden Bescheide beschränkt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1994, Zl. 93/01/0016). Im übrigen wäre, selbst wenn die Auffassung des Beschwerdeführers zuträfe, der Zustellmangel dadurch, daß das Schriftstück dem Beschwerdeführer tatsächlich zukam, im Sinne des § 7 ZustellG geheilt. Daraus folgt, daß der angefochtene Bescheid durch Ausfolgung an den Beschwerdeführer am 4. August 1995 erlassen wurde und die vorliegende Beschwerde daher zulässig ist.

2. Zur inhaltlichen Berechtigung der Beschwerde:

Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (4. August 1995) hatte die belangte Behörde das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 sowie die am 27. Juni 1995 ausgegebene Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 anzuwenden.

§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 3, § 6 Abs. 2 und § 13 AufG in dieser Fassung lauten auszugsweise:

"§ 1. ...

(3) Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie

1. auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts, eines Staatsvertrages, unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union oder anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in Österreich Niederlassungsfreiheit genießen;

...

6. auf Grund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.

§ 2. ...

(3) Die Bundesregierung kann in dieser Verordnung insbesondere

...

4. in Österreich geborene Kinder von Fremden (§ 3 Abs. 1 Z 2), Angehörige österreichischer Staatsbürger (§ 3 Abs. 1 Z 1), Personen, die gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 aufenthaltsberechtigt sind oder waren, sowie Inhaber einer Beschäftigungsbewilligung, einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines und deren Familienangehörige im Sinne des § 3, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten, insoweit von der Anrechnung auf die Zahl der Bewilligungen ausnehmen, als dadurch das Ziel der Zuwanderungsregelung nicht beeinträchtigt wird, und ...

§ 6. ...

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. ... Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: Im Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls oder des Aufenthaltsrechts gemäß § 1 Abs. 3 Z 1; ...; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältige Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 festgelegt ist. ...

§ 13. (1) Die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen.

(2) Abs. 1 findet auf die in § 1 Abs. 3 und 4 genannten Fremden keine Anwendung. Für diese kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 in Betracht."

§ 1 Z. 3 und § 3 Z. 2 und 3 der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 lauteten:

"§ 1. Folgende Personengruppen werden von der Anrechnung auf die in der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. Nr. 1023/1994, festgelegte Zahl von Bewilligungen ausgenommen:

...

3. Personen, die gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 des Aufenthaltsgesetzes aufgrund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder eines Staatsvertrags aufenthaltsberechtigt sind oder waren und ...

§ 3. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:

...

2. Personen, die gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 Aufenthaltsgesetz auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder eines Staatsvertrages aufenthaltsberechtigt sind oder waren,

3. Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörigen im Sinne des § 3 des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten

..."

Jedenfalls die Versagung der Aufenthaltsbewilligung nach § 6 Abs. 2 AufG erweist sich aus nachstehenden Gründen als gerechtfertigt:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Inland aufgehalten zu haben.

Das im § 6 Abs. 2 AufG normierte Erfordernis, einen Bewilligungsantrag vom Ausland aus zu stellen, wird in der Rechtsprechung nicht als bloße Formvorschrift gewertet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/1272).

Für die Beurteilung der Frage, ob der Erfolg eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung die Antragstellung vom Ausland aus voraussetzt, ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde, nicht aber jene im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. September 1996, Zl. 95/19/0677).

Insoweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, die Antragstellung im Inland sei ihm aufgrund von Erlässen des Bundesministers für Inneres (Zlen. 79.002/57-III/16/93, 71.370/59-III/11/94 und 71.370/96-III/11/95) eröffnet, ist ihm - jedenfalls - zu entgegnen, daß diese nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachten Erlässe den Verwaltungsgerichtshof nicht binden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 96/19/0738), sodaß dem Gerichtshof eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt dieser Erlässe verwehrt ist.

Auf die Ausnahmebestimmung des § 3 Z. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen, weil er über keine Aufenthaltsbewilligung verfügte. Mit "Aufenthaltsbewilligung" im Sinne der zitierten Verordnungsbestimmung ist die im § 1 Abs. 1 AufG vorgeschriebene besondere Bewilligung gemeint. Diese - im Aufenthaltsgesetz "Bewilligung" genannte - Berechtigung ist Gegenstand des Antrages nach § 6 Abs. 2 AufG. § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 bezeichnet diesen als "Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung". Die Verordnung bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Begriff "Aufenthaltsbewilligung" in § 3, erster Satzteil, etwas anderes bedeuten soll als jener in Z. 3 leg. cit. (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0743). Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 AsylG fällt daher nicht unter den Begriff "Aufenthaltsbewilligung" im Sinne des § 3 Z. 3 der in Rede stehenden Verordnung (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996).

Soweit sich der Beschwerdeführer auf ein ihm als türkischem Staatsbürger behauptetermaßen zustehendes Recht aufgrund des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei geschaffenen Assoziationsrates, somit auf einen unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Europäischen Union (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 95/19/0424) beruft, stünde ihm ein solches Recht im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 1 AufG unabhängig von einer Bewilligung gemäß § 1 Abs. 1 leg. cit. zu. In ein danach allenfalls bestehendes Aufenthaltsrecht wäre durch den bekämpften Bescheid nicht eingegriffen worden. Andererseits zeigt schon die Verordnungsermächtigung des § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG, welche die Bundesregierung berechtigt, Personen, die gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 AufG aufenthaltsberechtigt SIND, unter näher umschriebenen Voraussetzungen von der Anrechnung auf die Zahl der Bewilligungen auszunehmen, daß auch für Personen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Z. 1 AufG erfüllen, eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt werden kann. Daher ist die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz erteilt werden durfte, allein danach zu beurteilen, ob die Voraussetzungen nach DIESEM Gesetz vorlagen oder nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1996, Zl. 95/19/1549).

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, daß der Beschwerdeführer auch dann, wenn er die Voraussetzungen des Art. 6 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 erfüllte, nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 3 Z. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 fiele. Durch die Neufassung des § 1 Abs. 3 Z. 1 AufG mit der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 hat der Gesetzgeber eine "terminologische Klarstellung im Hinblick auf den EU-Beitritt" vorgenommen (vgl. EB 125 BlgNR 19. GP), wobei der Bestimmung in ihrer nunmehrigen Fassung wohl zu entnehmen ist, daß der Gesetzgeber Fremde, die aufgrund unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit genießen, nicht als solche ansieht, denen dieses Recht aufgrund "eines Staatsvertrages" im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung zukommt. Im Hinblick darauf, daß die Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 kurz nach Inkrafttreten der in Rede stehenden Novelle zum Aufenthaltsgesetz ausgegeben wurde, ist anzunehmen, daß die verordnungserlassende Bundesregierung, die von der Ermächtigung des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG iVm § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG offenbar bewußt nur teilweise Gebrauch machen wollte, die Terminologie des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der in Rede stehenden Novelle verwendete. Damit sind aber türkische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen des in Rede stehenden Assoziationsratsbeschlusses erfüllen, also gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 AufG aufgrund eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union aufenthaltsberechtigt sind, von der Regelung des § 3 Z. 2 dieser Verordnung nicht umfaßt. Dies erscheint auch im Hinblick auf den vorerwähnten Assoziationsratsbeschluß unbedenklich, weil in eine darauf beruhende Aufenthaltsberechtigung nicht eingegriffen wird.

Der Beschwerdeführer macht schließlich sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides private und familiäre Interessen in Österreich geltend. Der Beschwerdeführer halte sich seit 18. Oktober 1989 in Österreich auf. Er sei seit 2. April 1990 bei einem österreichischen Unternehmen beschäftigt. Seit 1990 lebe er mit einer bereits seit mehr als acht Jahren in Österreich aufhältigen Fremden in Lebensgemeinschaft. Dieser Verbindung entstamme ein am 31. Dezember 1993 geborenes Kind. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sei mit einem zweiten Kind schwanger.

Die aus den Erläuternden Bemerkungen zum Aufenthaltsgesetz (vgl. RV 525 BlgNR 18. GP) abzuleitende Zielvorstellung dieses Gesetzes, die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch Stellung von Asylanträgen zu verhindern, welche zum Schutz der öffentlichen Ordnung auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt erscheint, verbietet es, einen abgewiesenen Asylwerber in Ansehung seiner privaten und familiären Interessen im Inland besser zu stellen als einen Fremden, der erstmals eine Aufenthaltsbewilligung beantragt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 1997, Zl. 95/19/0371). Eine Einschränkung des - allenfalls - durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützten Rechtes auf Familiennachzug (hier zum Kind des Beschwerdeführers) durch die in Rede stehende Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG wäre hier - aus dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung - aus dem Grunde des Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1996, Zl. 95/19/0578).

Insoweit der Beschwerdeführer schließlich unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften als zulässige Neuerung behauptet, der seinen Asylantrag in letzter Instanz abweisende Bescheid sei ihm nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, er sei daher nach wie vor gemäß § 7 Abs. 1 AsylG vorläufig aufenthaltsberechtigt, ist ihm zu entgegnen, daß - wie sich aus § 13 Abs. 2 AufG ergibt - auch das Bestehen einer solchen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung der Anwendung des § 6 Abs. 2 AufG nicht entgegenstünde.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

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