VwGH 95/19/0543

VwGH95/19/054313.6.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, in der Beschwerdesache des A in W, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt Dr. E in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. Februar 1995, Zl. 300.117/5-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §58;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 24. Februar 1995 wies die belangte Behörde den Erstantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) ab.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Mit Schriftsatz vom 6. Mai 1997, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 12. Mai 1997, teilte die belangte Behörde mit, daß dem Beschwerdeführer nunmehr eine Aufenthaltsbewilligung für den Zeitraum vom 1. April 1997 bis zum 28. Oktober 1998 erteilt worden sei.

Auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes erklärte der Beschwerdeführer, daß das Beschwerdeverfahren als nach Einreichung der Beschwerde nunmehr gegenstandslos geworden zu betrachten sei.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr. 10.092/A).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluß vom 9. April 1980 darlegte, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. die hg. Beschlüsse vom 23. Mai 1985, Zl. 84/08/0080 = ZfVB 1986/2/749, vom 23. Mai 1989, Zl. 94/08/0189 = ZfVB 1990/3/1282, vom 16. Dezember 1991, Zl. 91/10/0006 = ZfVB 1992/6/2166, und vom 23. Februar 1996, Zl. 95/17/0026).

Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben, weshalb die Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen war.

Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 VwGG zum Tragen, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat, sofern die §§ 47 bis 56 VwGG nicht anderes bestimmen (vgl. den bereits erwähnten Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980). Das Begehren des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Aufwandersatz war daher abzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte