Normen
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §20 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §20 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 23. März 1995 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen polnischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes-FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer, der sich seit dem Jahre 1979 im Bundesgebiet aufhalte, sei vom Jugendgerichtshof Wien am 14. März 1986 wegen Einbruchsdiebstahls und Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten und am 21. Jänner 1988 wegen Einbruchsdiebstahls, versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, schwerer Körperverletzung und unbefugten Gebrauchs von Kraftfahrzeugen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden. Vom Landesgericht für Strafsachen Wien sei er am 4. September 1990 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und wegen Verleumdung zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 6 Monaten und am 11. August 1994 neuerlich wegen des Verbrechens des Suchgifthandels und wegen Suchtgiftbesitzes zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Es sei daher der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt und die in § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt.
Angesichts der Schwere der den gerichtlichen Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten und der darin zum Ausdruck kommenden krassen Mißachtung der körperlichen Sicherheit und des Eigentums sowie der Gesundheit anderer Menschen sei das Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer, der in Österreich mit seiner Mutter - einer österreichischen Staatsbürgerin - lebe, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen, zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und zum Schutz der Gesundheit (Art. 8 Abs. 2 MRK) notwendig und daher im Grunde des § 19 FrG gerechtfertigt.
Im Lichte dieser Beurteilung müsse auch die gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorzunehmende Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausschlagen. Obwohl der Beschwerdeführer und seine Mutter einen hohen Grad an Integration aufwiesen, wögen die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf den Beschwerdeführer und dessen Familie nicht schwerer als die für die Erlassung dieser Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen. In diesem Zusammenhang werde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Suchgiftkriminalität die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden nicht rechtswidrig sei.
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 20 Abs. 2 FrG sei zu prüfen gewesen, ob der Beschwerdeführer vor der am 11. August 1994 erfolgten Verurteilung die Verleihungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Staatbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG erfüllt habe. Dies sei zu verneinen, weil zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Vorverurteilungen in den Jahren 1986, 1988 und 1990 die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG nicht vorgelegen sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die Auffassung der belangten Behörde, daß vorliegend der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht und die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, begegnet auf dem Boden der unbestritten gebliebenen maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen keinen Bedenken. Die Beschwerde enthält dazu keine Ausführungen.
1.2. Die gleichfalls unbekämpft gebliebene Ansicht der belangten Behörde, die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über den Beschwerdeführer sei zum Schutz der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer sowie zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen (Art. 8 Abs. 2 MRK) dringend geboten und daher im Grunde des § 19 FrG zulässig, begegnet schon im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. September 1996, Zl. 96/18/0246) und das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminaliät keinen Bedenken.
2.1. Bei der Interessenabwägung nach § 20 Abs. 1 FrG hat die belangte Behörde den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich bei seiner Mutter, die österreichische Staatsbürgerin ist, zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt. Sie kam aufgrund dessen zu dem Ergebnis, daß mit dem Aufenthaltsverbot "ohne jeden Zweifel" ein "schwerwiegender Eingriff" in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden sei. Eine wesentliche Verstärkung der privaten Interessen des Beschwerdeführers wird auch bei zusätzlicher Berücksichtigung der von der Beschwerde ins Treffen geführten Berufstätigkeit im Inland nicht bewirkt, zumal die soziale Komponente der daraus resultierenden Integration durch die Straftaten des Beschwerdeführers erheblich gemindert wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 1996, Zl. 95/18/1423).
2.2. Dem steht die starke Beeinträchtigung öffentlicher Interessen durch die Straftaten des Beschwerdeführers gegenüber. Bereits aufgrund der zweimaligen Begehung des besonders sozialschädlichen Delikts des Suchtgifthandels stünde selbst eine ansonsten völlige soziale Integration des Beschwerdeführers der Erlassung des Aufenthaltsverbotes aus der Sicht des § 20 Abs. 1 FrG nicht entgegen (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntis, Zl. 96/18/0246). Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, daß der Beschwerdeführer bei seinem ersten Suchtgiftdelikt mit Haschisch handelte und der zweiten Verurteilung der Handel mit dem wesentlich gefährlicheren Suchtmittel Heroin zugrunde lag. Daraus ist ersichtlich, daß der Beschwerdeführer trotz der bereits erfolgten Verurteilungen sein kriminelles Verhalten steigerte. Es kann daher nicht als rechtswidrig angesehen werden, daß die belangte Behörde angesichts des sehr großen Gewichts der durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers hervorgerufenen Gefährdung maßgeblicher öffenticher Interessen zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Mutter nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.
3. Der Beschwerdeführer erkennt richtig, daß für die Frage der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 20 Abs. 2 FrG zu beurteilen war, ob im Zeitpunkt der Rechtskraft der vorletzten Bestrafung die Verleihungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 StbG gegeben waren. Er vertritt jedoch die Ansicht, daß Verurteilungen, welche nicht das für das Veleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z. 2 StbG erforderliche Ausmaß erreichten, auch bei der nach § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG (ua.) zu beurteilenden Frage, ob der Fremde nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zu bilden, nicht zu berücksichtigen seien. Abgesehen davon, daß sich der Beschwerdeführer mit dieser Auffassung gegen die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. Mai 1994, Zl. 92/01/0953) stellt, ist ihm zu entgegnen, daß seine am 21. Jänner 1988 erfolgte Verurteilung wegen Einbruchsdiebstahles, versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, schwerer Körperverletzung und unbefugten Gebrauches von Kraftfahrzeugen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten das in § 10 Abs. 1 Z. 2 lit. a StbG erforderliche Ausmaß ("wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten") übersteigt, sodaß im maßgeblichen Zeitpunkt die Verleihung der Staatsbürgerschaft schon wegen des Vorliegens des Verleihungshindernisses gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 StbG nicht in Betracht kam. Es bestehen somit keine Bedenken gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß die Bestimmung des § 20 Abs. 2 FrG der Verhängung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegensteht.
4. Da nach dem Gesagten dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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