VwGH 95/18/1423

VwGH95/18/142329.2.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 27. Oktober 1995, Zl. SD 1309/95, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §20 Abs1;
SGG §16 Abs1;
SGG §16 Abs2 Z2;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §20 Abs1;
SGG §16 Abs1;
SGG §16 Abs2 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 27. Oktober 1995 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen tunesischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer, der im Jahre 1990 sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet eingereist sei und in der Folge Sichtvermerke zum Zweck der Ausübung einer Beschäftigung bis zum April 1994 erhalten habe, sei bereits auf Grund einer Anzeige vom April 1993 wegen des Vergehens gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 des Suchtgiftgesetzes zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Dem Beschwerdeführer sei damals niederschriftlich zur Kenntnis gebracht worden, daß er im Wiederholungsfalle mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu rechnen habe.

Nunmehr sei der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. Mai 1995 wegen gewerbsmäßigen Diebstahles zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden.

Angesichts dieses Sachverhaltes sei nicht nur der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG gegeben, sondern gefährde der Aufenthalt des Beschwerdeführers auch die öffentliche Sicherheit, weshalb die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei.

Im Hinblick auf die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin sei mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden. Dieser Eingriff sei angesichts der bereits während des Bestandes der Ehe erfolgten Androhung des Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutze der Rechte Dritter, somit also zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele, dringend geboten (und daher im Grunde des § 19 FrG zulässig). Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin seien zweifellos beträchtlich, doch wögen die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes angesichts der erfolgten Androhung noch schwerer.

Das Aufenthaltsverbot sei unbefristet zu erlassen gewesen, zumal die belangte Behörde nicht erkennen könne, wann und ob der Beschwerdeführer gewillt sei, "sich dem geltenden Strafgesetz anzupassen".

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die auf Grund des obigen Sachverhaltes zutreffende Beurteilung der belangten Behörde, daß der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht und die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, wird vom Beschwerdeführer nicht bekämpft. Die gleichfalls unbedenkliche Auffassung der belangten Behörde, daß das Aufenthaltsverbot im Grunde des § 19 FrG zulässig sei, bleibt ebenfalls unbekämpft.

2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen das Ergebnis der gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorgenommenen Interessenabwägung und führt dazu aus, der Beschwerdeführer und seine Gattin seien im Inland berufstätig. Die belangte Behörde habe die öffentlichen und privaten Interessen "nicht entsprechend gewürdigt".

2.2. Den inländischen Aufenthalt der Gattin des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde ohnehin zu dessen Gunsten berücksichtigt. Die soziale Komponente der Integration des Beschwerdeführers wird durch die von ihm begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt. Daran vermag auch die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers nichts zu ändern.

Demgegenüber bewirkt die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich eine fortlaufende Einnahme durch nicht bloß gelegentliche Diebstähle zu sichern, eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 95/18/1141).

Dazu kommt noch eine weitere Beeinträchtigung öffentlicher Interessen durch das vom Beschwerdeführer begangene Suchtgiftdelikt.

Im Hinblick auf diese Umstände begegnet das Ergebnis der von der belangten Behörde durchgeführten Interessenabwägung nach § 20 Abs. 1 FrG keinen Bedenken.

3. Soweit der Beschwerdeführer meint, die unbefristete Dauer des Aufenthaltsverbotes sei nicht angemessen, ist ihm zu entgegnen, daß nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 9. März 1995, Zl. 95/18/0286) ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen ist, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann. Wenn sich die belangte Behörde im Beschwerdefall im Hinblick auf die Straftaten des Beschwerdeführers und die fruchtlos gebliebene Androhung des Aufenthaltsverbotes nicht imstande sah, den Zeitpunkt des Wegfalles des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebenden Grundes schon jetzt abzusehen, kann ihr auf dem Boden der dargestellten Rechtslage nicht entgegengetreten werden.

4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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