VwGH 95/14/0151

VwGH95/14/015121.5.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der B-GmbH. in K, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten (Berufungssenat I) vom 25. Oktober 1995, Zl. 123-5/95, betreffend Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1992 und zum 1. Jänner 1993, zu Recht erkannt:

Normen

AktG §174 Abs3;
AktG §174 Abs4;
BewG 1955 §63;
BewG 1955 §64;
GmbHG §49;
GmbHG §50;
GmbHG §52;
KVG 1934 §2 Z1;
KVG 1934 §6 Abs1 Z2;
AktG §174 Abs3;
AktG §174 Abs4;
BewG 1955 §63;
BewG 1955 §64;
GmbHG §49;
GmbHG §50;
GmbHG §52;
KVG 1934 §2 Z1;
KVG 1934 §6 Abs1 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565,-- S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin, einer GmbH mit Stammkapital von 500.000,-- S, gegen die Bescheide des Finanzamtes betreffend Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1992 und 1. Jänner 1993 als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 1991 Genußrechte im Nennbetrag von 450 Mio. S begeben. Sie habe in den Einheitswerterklärungen die Genußrechte als Schuldposten ausgewiesen. Das Finanzamt habe das Genußrechtskapital aber als Eigenkapital der Beschwerdeführerin angesehen und den Abzug als Schuldposten nicht zugelassen. Genußscheininhaber seien die X-Bank AG mit 50 Mio. S, die M-GmbH. mit 140 Mio. S, die B-GmbH. mit 140 Mio. S, die C-AG mit 50 Mio. S und die Y-AG mit 70 Mio. S.

Die wesentlichen Bestimmungen der "Genußschein-Bedingungen" lauten:

"§ 1 Rechtsgrundlagen

Abs. 1: Die Gesellschaft begibt Genußscheine im Gesamtnennbetrag von S 450 Mio. Die Geschäftsführer sind auf Grund von Punkt VII. des Gesellschaftsvertrages vom 25. September 1990 zur Begebung dieser Genußscheine berechtigt. Die Genußscheine verbriefen gem. § 8 Abs. 3 Z. 1 KStG einen Anspruch auf Teilnahme an laufenden Gewinnen, am Vermögen, am Unternehmenswert (gem. § 5) sowie am Liquidationsgewinn des Unternehmens.

Abs. 2: Die auf Inhaber lautenden Genußscheine sind eingeteilt in 45.000 (fünfundvierzigtausend) Stück

a S 10.000 (Schilling zehntausend) und fortlaufend mit den Nummern 1 bis 45.000 gekennzeichnet. Die Genußscheine tragen die Unterschriften aller Geschäftsführer der Gesellschaft.

Abs. 3: Die Genußscheine werden durch eine oder mehrere Sammelurkunden im Sinne von § 24 lit. b Depotgesetz 1969 i. d.g.F. dargestellt. Die Sammelurkunden werden bei der ... in Sammelverwahrung hinterlegt. Die Ausgabe von Einzelurkunden kann nicht verlangt werden.

§ 2 Gegenstand des Genußrechts, Gewinnverteilung

Abs. 1: Gegenstand des Genußrechts ist eine Gewinnbeteiligung gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieser Bedingungen. Die Genußscheine gewähren den Inhabern darüber hinaus eine anteilsmäßige Beteiligung am Unternehmenswert einschließlich aller stillen Reserven und am Firmenwert (good will) sowie am Liquidationsgewinn der Gesellschaft.

Abs 2: Die Genußscheine gewähren den Inhabern jedenfalls einen Anspruch auf Rückzahlung des entsprechenden Nennbetrages. Dieser Anspruch ist gleichrangig mit den Forderungen der sonstigen Gesellschaftsgläubiger und vorrangig gegenüber den Ansprüchen der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis sowie den Ansprüchen eventueller stiller Gesellschafter auf Rückzahlung ihrer Einlage.

Abs. 3: Die Beteiligung der Inhaber der Genußscheine am Unternehmenswert, am laufenden Gewinn sowie am Liquidationsgewinn richtet sich nach dem Verhältnis des Gesamtnennbetrages der Genußscheine zum gesamten bilanziellen Eigenkapital der Gesellschaft (gem. § 2 Abs. 4 dieser Bedingungen), bezogen auf den dem Emissionszeitpunkt der Genußscheine nächstfolgenden Bilanzstichtag. Dieses Verhältnis ist anzupassen, wenn die Gesellschaft in der Folge Genußrechte gleicher oder ähnlicher Art ausgibt oder das Stammkapital erhöht.

Abs. 4: Zum bilanziellen Eigenkapital zählen das einbezahlte Stammkapital, etwaige Einlagen atypisch stiller Gesellschafter, sämtliche versteuerte und unversteuerte Rücklagen sowie ein allfälliger Reingewinn/Reinverlust.

Abs. 5: Der Genußscheininhaber erhält für die Jahre 1 bis 15 seiner Beteiligung einen jährlichen Gewinnvorweg von 6 % seines eingezahlten Kapitals, sofern dieser Betrag im cash flow gem. § 2 Abs. 6 dieser Bedingungen gedeckt ist. Ein darüber hinausgehender Gewinn ist im selben prozentuellen Ausmaß den anderen Eigenkapitalgebern zuzuweisen. Ein dann noch verbleibender Gewinn ist im Verhältnis des § 2 Abs. 3 dieser Bedingungen aufzuteilen. Der Genußscheininhaber ist am Gewinnvorweg, am Gewinn des laufenden Jahres und am Unternehmen gem. § 2 Abs. 1 anteilig ab dem Emissionszeitpunkt beteiligt. Für die Ermittlung der Deckung im cash flow ist im Emissionsjahr der cash flow des der Emission folgenden Geschäftsjahres heranzuziehen.

Findet der ausbezahlte Gewinnvorweg im gesamten laufenden Gewinn keine ausreichende Deckung, so ist der nicht gedeckte Betrag in den Folgejahren von dem Anteil am laufenden Gewinn und gegebenenfalls vom Anteil am Unternehmenswert bzw. Liquidationsgewinn in Abzug zu bringen. Der jährliche Gewinnvorweg von 6 % wird davon nicht berührt.

Abs. 6: Findet der Gewinnvorweg im cash flow des gesamten laufenden Jahres keine ausreichende Deckung, so wird nur der im cash flow Deckung findende Gewinnvorweg ausgeschüttet.

Der cash flow errechnet sich wie folgt:

Handelsrechtlicher Gewinn

+ Abschreibungen

+/- Saldo aus der Rückstellungsbewegung

+/- Saldo aus der Rücklagenbewegung

(einschließlich unversteuerter Rücklagen)

+/- Außerordentliche Aufwendungen/Erträge

Abs. 7: Der Gewinnvorweg nach Abs. 5 wird jeweils am 31. 1. eines jeden Jahres, die darüber hinausgehende Gewinnbeteiligung wird jeweils am 30. Tag nach der ordentlichen Generalversammlung fällig, in der der Jahresabschluß des abgelaufenen Geschäftsjahres festgestellt wird. Ein Anspruch auf den Gewinnvorweg und auf die laufende Gewinnbeteiligung besteht erstmals für das Geschäftsjahr 1991.

Erfolgt die Emission der Genußscheine während eines laufenden Geschäftsjahres so wird der anteilige Gewinn und der Gewinnvorweg erst gemeinsam mit der Ausschüttung für das nächstfolgende Geschäftsjahr ausbezahlt. ... Sämtliche Gewinnausschüttungen (einschließlich Gewinnvorweg) vermindern sich um eine allfällige Kapitalertragsteuer.

Abs. 8: Ab dem 16. vollen Geschäftsjahr der Beteiligung entfällt der Gewinnvorweg. Der Genußscheininhaber ist am laufenden Gewinn im Verhältnis gem. Abs. 3 der Bedingungen beteiligt. Ist in den Vorjahren ein Gewinnvorweg ohne Deckung im laufenden Gewinn ausbezahlt worden, so ist der nicht gedeckte Anteil auf den Anspruch auf Beteiligung am laufenden Gewinn in Anrechnung zu bringen.

§ 3 Laufzeit, Kündigung

Abs. 1: Das Genußrechtsverhältnis ist seitens der Gesellschaft und der Inhaber bis zum 31.12.1999 unkündbar. Nach Ablauf dieser Frist kann das Vertragsverhältnis von den Inhabern der Genußscheine und von der Gesellschaft unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist mit Wirkung zum 31.12. eines jeden Jahres aufgekündigt werden;

frühestens somit mit Wirkung zum 31.12.2000.

Abs. 2: Die Auflösung der Gesellschaft bewirkt gleichzeitig auch die Auflösung des Vertragsverhältnisses. In diesem Fall bedarf es nicht der Einhaltung einer Kündigungsfrist. Die Inhaber der Genußscheine nehmen am Liquidationsgewinn teil.

Abs. 3: Der Auflösung der Gesellschaft ist die Veräußerung oder sonstige Übertragung des maßgeblichen Anlagevermögens gleichzuhalten.

§ 4 Auseinandersetzung

Abs. 1: Im Fall der Kündigung oder sonstigen Auflösung des Vertragsverhältnisses steht den Inhabern der Genußscheine ein Auseinandersetzungsbetrag in der Höhe des anteiligen Unternehmenswertes bezogen auf den Auflösungszeitpunkt, jedenfalls jedoch der Nennbetrag zu. Die Zahlung erfolgt nach Bewertung des Unternehmens (gem. § 5 dieser Bedingungen) innerhalb von sechs Monaten ab Wirksamkeit der Kündigung oder sonstigen Auflösung des Vertragsverhältnisses.

Abs. 2: ...

Abs. 3: Im Fall der Liquidation der Gesellschaft tritt an die Stelle der Ermittlung des Unternehmenswertes gem. § 5 die anteilsmäßige Beteiligung (§ 2 Abs. 3) der Genußscheininhaber am tatsächlich erzielten Liquidationsgewinn.

§ 5 Ermittlung des Unternehmenswertes

...

§ 6 Abgrenzung zu Gesellschafterrechten

Abs. 1: Durch die Hingabe des Kapitals wird kein

Gesellschaftsverhältnis, welcher Art auch immer, begründet.

Insbesondere stehen den Inhabern von Genußscheinen keine Gesellschafterrechte, wie etwa das Stimmrecht, das Antragsrecht und das Recht auf Bekämpfung von Generalversammlungsbeschlüssen, zu.

Abs. 2: Den Genußscheininhabern steht das Recht zu, in die Jahresabschlüsse und Gutachten über die Unternehmensbewertung Einsicht zu nehmen. Die Einsichtnahme erfolgt am Sitz der Gesellschaft. Tag und Ort der Einsichtnahme werden durch Bekanntmachung gem. § 7 dieser Bedingungen festgelegt.

...

§ 9 Änderung der steuerlichen Verhältnisse

Die Gesellschaft ist berechtigt, die Bedingungen an geänderte steuerliche Verhältnisse anzupassen, wobei die wirtschaftliche Zielsetzung soweit als möglich beizubehalten ist.

§ 10 Eintritt eines stillen Gesellschafters

Die Genußscheininhaber erklären ihr Einverständnis, daß am Unternehmen der Gesellschaft atypisch stille Gesellschafter beteiligt werden (können), soferne deren Abschichtung vor Ablauf der Kündigungsverzichtsfrist gem. § 3 Abs. 2 dieser Bedingungen vereinbart ist."

Die belangte Behörde ging in rechtlicher Hinsicht davon aus, daß das Genußrechtskapital bei Ermittlung des Einheitswertes des Betriebsvermögens nicht als Schuldposten in Abzug gebracht werden könne. Während § 63 Z. 1 BewG vorsehe, daß Beteiligungen an inländischen Körperschaften in Form von Genußrechten nicht zum gewerblichen Betrieb gehören, fehle dem § 64 BewG eine korrespondierende Bestimmung, was sich allein damit erklären lasse, daß es wegen des Eigenkapitalcharakters des als Beteiligung an einer GmbH ausgestalteten Genußrechtskapitals einer gesonderten Bestimmung nicht bedürfe. Im gegenständlichen Fall liege Eigenkapital vor. Der Summe der Kriterien, die für die Annahme von Eigenkapital sprächen, stünden wenige im Genußrechtsvertrag geregelte Bestimmungen gegenüber, die für die Annahme von Fremdkapital sprächen. Für den Eigenkapitalcharakter spreche das auffallende Mißverhältnis zwischen dem Stammkapital und dem für die Durchführung der wirtschaftlichen Zielsetzung (Ankauf, Errichtung und Verwaltung von Immobilien) benötigten Kapital von mehr als 400 Mio S. Ein weiteres Indiz für das Vorliegen von Eigenkapital liege darin, daß das Genußrechtsverhältnis auf unbestimmte Dauer bestehe, sodaß grundsätzlich von einer betriebsnotwendigen Dauerwidmung des eingebrachten Genußrechtskapitals ausgegangen werden könne. Neben den Bestimmungen über die Gewinnbeteiligung, die anteilsmäßige Beteiligung am Unternehmenswert einschließlich aller stillen Reserven, am Firmenwert und am Liquidationsgewinn spreche für den Eigenkapitalcharakter, daß sich die Beteiligung der Genußrechtsinhaber am laufenden Gewinn und am Liquidationsgewinn nach dem Verhältnis des Gesamtnennbetrages der Genußscheine zum bilanziellen Eigenkapital der Gesellschaft richte. Auch die Regelung über den dem Genußscheininhaber im Fall der Kündigung oder sonstigen Auflösung des Vertragsverhältnisses zustehenden Auseinandersetzungsbetrag (anteiliger Unternehmenswert, jedenfalls Nennbetrag des Genußrechtskapitals) weiche nicht von jener Regelung ab, die einem Gesellschafter generell im Falle seines Ausscheidens zugestanden werde. Wenn auch in den Genußrechts-Bedingungen festgehalten werde, daß kein Gesellschaftsverhältnis begründet werde und den Genußscheininhabern keine Gesellschafterrechte zukämen, hindere dies die bewertungsrechtliche Einstufung als Eigenkapital nicht. Im übrigen stehe den Genußscheininhabern das Recht auf Einsichtnahme in die Jahresabschlüsse und in die Gutachten zur Unternehmensbewertung zu. Der Gleichrangigkeit des Anspruches auf Rückzahlung des Genußrechtskapitals mit Forderungen der sonstigen Gesellschaftsgläubiger komme wegen der Kurzfristigkeit und zu erwartenden Geringfügigkeit solcher Verbindlichkeiten angesichts des hohen Genußrechtskapitals kaum praktische Bedeutung zu. Der Anspruch der Genußrechtsinhaber auf Rückzahlung des Nennkapitals bestehe nur für den Fall der Kündigung oder sonstigen Auflösung des Vertragsverhältnisses. Für den Fall der Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses bestehe kein wesentlicher Unterschied zum Fall der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses der GmbH. Es sei daher im Abschichten der Genußscheininhaber eine "Teilliquidation" zu erblicken. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß am "Vorhaben" der Beschwerdeführerin gut situierte Banken "beteiligt" seien, könne davon ausgegangen werden, daß der Unternehmenszweck zufolge genauer Kalkulation und Voraussicht erreicht werden werde, weshalb der Bestimmung über die Rückzahlung des Nennbetrages eher formale Bedeutung beizumessen sei. Die belangte Behörde verweise auch darauf, daß in den Berichten über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Beschwerdeführerin das Genußrechtskapital als nachrangiges Kapital angesehen werde.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im gegenständlichen Fall geht es nicht um Genußscheine

iSd BeteiligungfondsG, BGBl. 111/1982.

Zivilrechtlich versteht man unter Genußrechten solche Rechte, die ihrem Inhalt nach typische Vermögensrechte eines Gesellschafters sein können; die gewährten Rechte entspringen jedoch nicht einem Gesellschaftsverhältnis, sondern sind Gläubigerrechte schuldrechtlicher Art (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1993, 92/16/0025, mwN). Werden solche Genußrechte verbrieft, so spricht man von Genußscheinen.

Obwohl die Gewährung von Genußrechten nur in § 174 Abs. 3 und 4 AktG geregelt ist, können Genußrechte auch von einer GmbH oder einem anderen Kaufmann begeben werden (vgl. Jusits, Genußrechte im österreichischen Zivilrecht, WBl 1987, 82).

Bei der Einheitsbewertung stellt sich die Frage, ob das Genußkapital als Schuld gemäß § 64 BewG abgezogen werden kann. § 64 BewG sieht vor, daß zur Ermittlung des Einheitswertes des Betriebsvermögens vom Rohvermögen die Schulden abgezogen werden. Soweit das Genußrechtskapital als Fremdkapital zu qualifizieren ist, führt es zu einem Abzug nach dieser Bestimmung. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde steht es einem Abzug nicht entgegen, daß Genußrechte in § 63, nicht aber in § 64 BewG genannt sind (vgl. Ruppe, Steuerliche Probleme der Mezzaninfinanierung, in:

Bertl/Mandl/Mandl/Ruppe, Unternehmensfinanzierung und Kapitalanlagen nach der Steuerreform (1990), 117).

Ob Genußrechtskapital als Verbindlichkeit oder als Eigenkapital angesehen wird, hängt davon ab, ob die Summe der Fremdkapitalkriterien oder jene der Eigenkapitalkriterien in Qualität und Quantität überwiegt. Für den Eigenmittelcharakter sprechen dabei etwa die unbegrenzte Laufzeit, die Gewinnabhängigkeit der vereinbarten Vergütung, die Beteiligung am Unternehmenswert und am Liquidationsgewinn, die Nachrangigkeit gegenüber Gesellschaftsgläubigern oder das Fehlen einer Besicherung. Fremdkapitalkriterien sind etwa die - mit anderen Gesellschaftsgläubigern gleichrangigen

- Rückzahlungsregelung und das Fehlen von Mitwirkungs- und Kontrollrechten (vgl. hiezu nochmals das hg. Erkenntnis 92/16/0125).

Im gegenständlichen Fall wurde Genußrechtskapital auf unbestimmte Dauer gewidmet. Die Genußscheininhaber erhalten für die ersten 15 Jahre ihrer Beteiligung einen Gewinnvorweg in Höhe von 6 % ihres eingezahlten Kapitals, soweit dieser im cashflow gedeckt ist. Ein darüber hinausgehender Gewinn ist im selbem prozentuellen Ausmaß den "anderen Eigenkapitalgebern" zuzuweisen. Ein dann noch verbleibender Gewinn ist im Verhältnis des Gesamtnennbetrages der Genußscheine zum gesamten bilanziellen Eigenkapital aufzuteilen; ausschließlich dieses Verhältnis ist ab dem 16. Jahr der Beteiligung für die Aufteilung des Gewinnes maßgeblich. Im Fall der Auflösung des Vertragsverhältnisses steht den Genußscheininhabern ein Anteil an Unternehmenswert zu, im Fall der Liquidation partizipieren sie am Liquidationsgewinn. Zudem hat die belangte Behörde wegen der Kurzfristigkeit und der zu erwartenden Geringfügigkeit der Verbindlichkeiten von Gesellschaftsgläubigern im Verhältnis zum Betrag des Genußrechtskapitals - dieser Annahme tritt die Beschwerde nicht entgegen - angenommen, daß der Vereinbarung der Gleichrangigkeit mit den genannten Verbindlichkeiten kaum praktische Bedeutung zukomme, was im übrigen auch darin zum Ausdruck komme, daß die Beschwerdeführerin das Genußrechtskapital im Anhang zum Jahresabschluß als "nachrangig" bezeichnet habe. Wenn die belangte Behörde bei dieser Sachlage davon ausgegangen ist, die für den Eigenkapitalcharakter des Genußrechtskapitals sprechenden Umtände würden überwiegen, so kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die Beschwerde führt zwar zu Recht aus, daß den Genußscheininhabern nicht dieselbe Stellung zukomme, wie den Gesellschaftern der Beschwerdeführerin, vermag aber nicht ein Überwiegen der für den Fremdkapitalcharakter sprechenden Kriterien aufzuzeigen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.

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