Normen
EStG 1988 §10 Abs3;
EStG 1988 §2 Abs3 Z6;
EStG 1988 §28;
GewStG §8 Z1;
EStG 1988 §10 Abs3;
EStG 1988 §2 Abs3 Z6;
EStG 1988 §28;
GewStG §8 Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Gesellschaft m.b.H. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 21. März 1991 gegründet. Gegenstand ihres Unternehmens ist nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages
- a) die Verwaltung des eigenen Liegenschaftsvermögens und die Beteiligung im Rahmen der Vermögensverwaltung an Gesellschaften, die nur gewerblich vermieten bzw. mit der gewerblichen Vermietung in untrennbarem Zusammenhang stehen und
- b) der Abschluß von Leasingverträgen in bezug auf bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter aller Art unter Ausschluß von Bank- und Börsengeschäften.
Die zum 30. Juni jeden Jahres bilanzierende Beschwerdeführerin machte für das erste Wirtschaftsjahr 1991 für einen Gebäudeerwerb (anteilige Anschaffungskosten im Betrag von S 8,316.167,--) einen Investitionsfreibetrag in Höhe von S 1,663.233,-- und für das Wirtschaftsjahr 1992 für eine Dachreparatur im Betrag von S 350.000,--, welche auf Anschaffungskosten aktiviert wurde, einen Investitionsfreibetrag von S 70.000,-- geltend.
Eine Anfrage des Finanzamtes nach dem beabsichtigten Verwendungszweck der erworbenen Liegenschaft beantwortete die Beschwerdeführerin damit, daß sie die erworbenen Grundstücke, auf denen sich ein Bürohaus, zwei Lager- bzw. Produktionshallen sowie ein Heizhaus mit Werkstätte befänden, mit Kaufvertrag vom 3. April 1991 erworben und mit Mietvertrag vom 1. Juli 1991 einer Firma I. Gesellschaft m.b.H. auf unbestimmte Zeit zur Nutzung für gewerbliche Zwecke und Bürozwecke vermietet habe.
In seinen Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheiden der Streitjahre erkannte das Finanzamt den geltend gemachten Investitionsfreibetrag mit der Begründung nicht an, daß ein solcher voraussetze, daß ausschließlicher Betriebsgegenstand die gewerbliche Vermietung sei. Eine gewerbliche Vermietung von Wirtschaftsgütern liege nur dann vor, wenn die Tätigkeit der Gesellschaft über die reine Vermögensverwaltung hinausgehe, wenn der Vermieter also etwa ins Gewicht fallende Sonderleistungen übernehme, welche die Tätigkeit insgesamt (unabhängig von der Rechtsform) gewerblich erscheinen ließen. Die Tatsache, daß es sich bei der Beschwerdeführerin um eine reine Vermögensverwaltung handle, werde auch durch den von ihr gestellten Antrag auf die erweiterte Kürzung gemäß § 8 Z. 1 Satz 2 GewStG 1953 bewiesen.
In ihrer gegen diese Bescheide erhobenen Berufung verwies die Beschwerdeführerin auf ihren im Gesellschaftsvertrag ausgewiesenen Unternehmensgegenstand und darauf, daß das von ihr erworbene Geschäftsgrundstück ausschließlich für gewerbliche Zwecke und Bürozwecke genutzt werden könne; es sei dieses Grundstück auch an einen Gewerbebetrieb vermietet worden. Zu Beginn der Tätigkeit eines Unternehmens könnten in aller Regel noch nicht alle Tätigkeit ausgeübt werden, die anläßlich seiner Gründung bereits geplant gewesen seien. Daß die Einkünfte des Unternehmens solche aus Gewerbebetrieb darstellten, könne sowohl dem Gewerbesteuerbescheid als auch dem Körperschaftsteuerbescheid entnommen werden, in welchen Bescheiden die Einkünfte des Unternehmens dieser Einkunftsart zugeordnet worden seien; Einkünfte aus Gewerbebetrieb setzten aber eine gewerbliche Tätigkeit voraus. Die Bestimmung über die erweiterte Kürzung im Sinne des § 8 Z. 1 Satz 2 GewStG 1953 sei lediglich im Zusammenhang mit der Gewerbeertragsteuer zu sehen, während die Geltendmachung eines Investitionsfreibetrages durch die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes geregelt sei. Angesichts des Betriebsgegenstandes des Unternehmens der Beschwerdeführerin sei sie zur Geltendmachung des Investitionsfreibetrages berechtigt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Eine gewerbliche Vermietung von Wirtschaftsgütern setze voraus, führte die belangte Behörde begründend aus, daß die Tätigkeit über die reine Vermögensverwaltung hinausgehe, was etwa dann vorliege, wenn der Vermieter ins Gewicht fallende Sonderleistungen übernehme, welche die Tätigkeit insgesamt (unabhängig von der Rechtsform) als gewerblich erscheinen ließen, oder wenn die Tätigkeit einer Gesellschaft, deren ausschließlicher Betriebsgegenstand das Leasinggeschäft sei, für sich allein oder auf Grund ihres Zusammenhanges mit der Tätigkeit anderer verbundenen Gesellschaften als gewerbliche Vermietung anzusehen sei. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin lasse sich derlei nicht entnehmen. Auf welche Weise das vermietete Objekt vom Mieter genutzt werde, sei ebenso unmaßgeblich wie die Frage, ob der Mieter einen Gewerbebetrieb unterhalte; auch die Beurteilung der Einkünfte der Beschwerdeführerin als solche aus Gewerbebetrieb kraft Rechtsform sei nicht relevant. Maßgebend sei allein, ob die konkrete Tätigkeit der Beschwerdeführerin inhaltlich alle Merkmale eines Gewerbebetriebes aufweise, weil sie etwa relevante Sonderleistungen erbringe, oder ihr auf Grund von Tätigkeiten verbundener Unternehmen die Gewerblichkeit vermittelt werde. Verbundene Unternehmen müßten diesfalls allerdings ausschließlich für die gewerblichen Vermietungszwecke der Beschwerdeführerin tätig sein. Die Beschwerdeführerin habe eine Gewerblichkeit im Konzernverbund ebensowenig geltend gemacht wie die Erbringung entsprechender Sonderleistungen an ihren Mieter. Es stelle sich die Vermietungstätigkeit der Beschwerdeführerin damit als reine Vermögensverwaltung dar, für welche gemäß § 10 Abs. 3 EStG 1988 die beantragten Investitionsfreibeträge nicht hätten gewährt werden können. Wenn die Beschwerdeführerin die Auffassung des Finanzamtes kritisiere, daß gegen das Vorliegen von Sonderleistungen auch die Geltendmachung der erweiteren Kürzung für Vermögensverwaltungsgesellschaften nach § 8 Abs. 1 Satz 2 GewStG 1953 spreche, sei der Beschwerdeführerin zu erwidern, daß eine inhaltliche Unterscheidung des Begriffes der Vermögensverwaltung im Einkommensteuerrecht einerseits und im Gewerbesteuerrecht andererseits jeder sachlichen Rechtfertigung entbehren würde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit der Erklärung begehrt, sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Geltendmachung des Investitionsfreibetrages als verletzt anzusehen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 3 EStG 1988 in seiner durch BGBl. Nr. 253/1993 gestalteten Fassung darf für Gebäude der Investitionsfreibetrag nur insoweit geltend gemacht werden, als sie unmittelbar dem Betriebszweck dienen oder für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt sind, wobei für Gebäude, die zur entgeltlichen Überlassung an Dritte (ausgenommen betriebszugehörige Arbeitnehmer) bestimmt sind, für vor dem 1. Februar 1993 anfallende Anschaffungs- oder Herstellungskosten ein Investitionsfreibetrag nur zusteht, wenn der ausschließliche Betriebsgegenstand die gewerbliche Vermietung von Wirtschaftsgütern ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 2. August 1995, 93/13/0085, von der im Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, Slg. N.F. Nr. 6961/F, zur Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z. 1 letzter Satz EStG 1972 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1982 vertretenen Rechtsauffassung abweichend, für den Geltungsbereich der Bestimmung des § 10 Abs. 3 EStG 1988 ausgesprochen hat, ist die Frage danach, ob die gewerbliche Vermietung von Wirtschaftsgütern den ausschließlichen Betriebsgegenstand bildet, ohne Berücksichtigung der gesellschaftsvertraglichen Festlegung des Unternehmensgegenstandes allein nach der tatsächlichen Geschäftsführung des Unternehmens zu beurteilen (vgl. hiezu auch die nachfolgenden Erkenntnisse vom 18. Dezember 1996, 94/15/0150, und vom 9. April 1997, 95/13/0189). Der Beschwerdeführerin stand der Investitionsfreibetrag für die vor dem 1. Februar 1993 angefallenen Anschaffungs- und Herstellungskosten damit nur dann zu, wenn ihre in den betroffenen Besteuerungsperioden (vgl. hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, 94/15/0150) entfaltete Tätigkeit ausschließlich in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern bestand.
Für eine solche Annahme bot das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren aber keinen Anhaltspunkt. Daß die Vermietung der vom Mieter gewerblich genutzten Liegenschaft in einer Weise erfolgt wäre, mit welcher bloße Vermögensverwaltung überschritten worden wäre (vgl. hiezu die bei Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, TZ 4 zu § 28 EStG 1988, wiedergegebenen Nachweise), ließ sich dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht entnehmen. Zutreffend hat auch das Finanzamt schon den Umstand als Indiz gegen die Entfaltung der Tätigkeit einer gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern durch die Beschwerdeführerin gewertet, daß die Beschwerdeführerin in ihren Abgabenerklärungen die Gewinnkürzung nach § 8 Z. 1 Satz 2 GewStG 1953 in Anspruch genommen hatte. Nach dieser Gesetzesstelle erfolgt anstelle der Kürzung des Gewinns nach dem ersten Satz des § 8 Z. 1 leg. cit. bei Vermögensverwaltungsgesellschaften auf Antrag die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrages, der auf den Grundbesitz entfällt. Unter Vermögensverwaltungsgesellschaften sind nach dem dritten Satz der genannten Gesetzesstelle Kapitalgesellschaften zu verstehen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz noch eigenes Kapitalvermögen oder neben eigenem Grundbesitz und allfälligem eigenen Kapitalvermögen noch eigene Vorrichtungen im Sinne des § 51 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes verwalten und nutzen, wenn diese Vorrichtungen einkommensteuerlich als unbeweglich gelten.
Hatte die Beschwerdeführerin mit ihrer Erklärung, die Kürzung ihres Gewinnes nach § 8 Z. 1 Satz 2 GewStG 1953 zu begehren, ihre Tätigkeit in den Streitjahren damit selbst als bloße Vermögensverwaltung bezeichnet und keine Umstände vorgetragen, aus denen die Vermietung der Liegenschaft den Charakter einer solchen Vermögensverwaltung überstiegen hätte, dann kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde zur Beurteilung gelangt ist, daß die Beschwerdeführer in den Streitjahren die gewerbliche Vermietung von Wirtschaftsgütern ihrer Geschäftsführung nach nicht betrieben hat und ihr die geltend gemachten Investitionsfreibeträge gemäß § 10 Abs. 3 EStG 1988 deshalb nicht zustehen.
In dieser Beurteilung ist der belangten Behörde entgegen der in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Auffassung auch keine Verletzung von Verfahrensvorschriften unterlaufen. Die tragenden Gründe für die Verweigerung einer Anerkennung der geltend gemachten Investitionsfreibeträge waren der Beschwerdeführerin schon in der Begründung des Finanzamtes mitgeteilt worden. An der Beschwerdeführerin wäre es gelegen gewesen, der ihr bekanntgegebenen Begründung der Abgabenbehörde erster Instanz in der Berufung mit einem Sachvorbringen zu erwidern, welches im Falle seiner Erweislichkeit einen Schluß auf die Entfaltung einer gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern durch die Beschwerdeführerin in den Streitjahren erlaubt und solcherart erst eine amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde in jener Richtung ausgelöst hätte, in der die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine Verletzung dieser Ermittlungspflicht nunmehr zu Unrecht vorwirft. Es hat die Beschwerdeführerin aber in Kenntnis der behördlichen Abweisungsgründe in ihrer Berufung keinen Sachverhalt vorgetragen, der Anlaß zu behördlichen Ermittlungen geben konnte. Daß die vermietete Liegenschaft nur gewerblich genutzt werden könne, war ein für die Beurteilung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin in den Streitjahren ebenso bedeutungsloses Argument wie der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die gewerbliche Tätigkeit ihres Mieters. Daß die von der Beschwerdeführerin erzielten Einkünfte gemäß § 7 Abs. 3 KStG 1988 solchen aus Gewerbebetrieb zuzurechnen waren, konnte den Standpunkt der Beschwerdeführerin ebensowenig stützen, weil maßgebend für die nach § 10 Abs. 3 EStG 1988 vorzunehmende rechtliche Beurteilung allein die Beschaffenheit der von der Beschwerdeführerin in den Streitjahren entfalteten Tätigkeit sein konnte (vgl. Quantschnigg/Schuch, a.a.O., TZ 51.2.1 zu § 10 EStG 1988). Daß die Beschwerdeführerin aber in den Streitjahren die gewerbliche Vermietung von Wirtschaftsgütern tatsächlich ausschließlich betrieben hätte, hat sie auch in ihrer Berufung nicht behauptet. Ihr in der Beschwerde erstattetes Sachvorbringen über Umstände im Rahmen der Vermietung der betroffenen Liegenschaft, mit welchen der Rahmen der Vermögensverwaltung verlassen worden wäre, verstößt gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot. Soweit die Abgabenbehörde dem Begehren der Beschwerdeführerin auf Kürzung ihres Gewinns nach § 8 Z. 1 Satz 2 GewStG 1953 Rechnung getragen hat, verletzte dies die Beschwerdeführerin in keinem Recht. Für die Rechtfertigung einer Anerkennung der geltend gemachten Investitionsfreibeträge nach § 10 Abs. 3 EStG 1988 aber hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren bei ausreichend vorhandener Gelegenheit keinen tauglichen Sachverhalt vorgetragen.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
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