Normen
PG 1965 §19 Abs1;
PG 1965 §19 Abs4 Z1 idF 1994/016;
PG 1965 §19 Abs1;
PG 1965 §19 Abs4 Z1 idF 1994/016;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist die frühere Ehefrau eines am 25. November 1994 verstorbenen Mittelschulprofessors.
In dem am 21. Jänner 1992 zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem früheren Ehegatten abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich, der ihrer einvernehmlichen Scheidung nach § 55a Ehegesetz zugrunde gelegt worden war, wurde hinsichtlich des Ehegattenunterhaltes folgendes vereinbart:
- "1. Unter Berücksichtigung seiner derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet sich der Mann bei Exekution, ab dem 1. November 1991 der Frau einen monatlichen Unterhaltsbetrag gem. § 66 EheG. von S 3.000,-- (Schilling dreitausend) zu bezahlen.
Die bis zur Rechtskraft dieser Vereinbarung aufgelaufenen Beträge sind binnen 14 Tagen, die künftig zu entrichtenden Beträge jeweils am 1. eines jeden Monates im vorhinein mit einem Respiro bis zum 5. eines Monates zu bezahlen.
- 2. Hingegen verzichtet der Mann gegenüber der Frau auf jeglichen Unterhalt, auch im Fall geänderter Verhältnisse und der Not.
- 3. Bei der Berechnung dieses Unterhaltes wird von einem monatlichen Durchschnittseinkommen des Mannes von
S 41.000,-- und der Frau von S 15.000,-- sowie von der Verpflichtung des Mannes zur Unterhaltszahlung für zwei Kinder ausgegangen."
Mit Schreiben vom 15. Dezember 1994 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesrechenamt den Tod ihres früheren Ehegatten mit und beantragte einen Versorgungsbezug.
Darüber entschied die Behörde erster Instanz mit Bescheid vom 20. Jänner 1995 dahingehend, daß der Beschwerdeführerin gemäß § 19 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 vom 1. Dezember 1994 an ein Versorgungsbezug von monatlich brutto S 3.000,-- gebührt. Für die Bemessung sei der Unterhaltsanspruch am Todestag auf Grund des gerichtlichen Vergleiches vom 21. Jänner 1992 maßgebend gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie im wesentlichen vorbrachte, ihr Unterhaltsanspruch habe am Sterbetag ihres ehemaligen Gatten S 6.200,-- monatlich betragen, weil im gerichtlichen Vergleich von einem Durchschnittseinkommen ihres ehemaligen Gatten von S 41.000,-- bzw. von einem Einkommen der Beschwerdeführerin von S 15.000,-- sowie der Verpflichtung ihres ehemaligen Gatten zur Unterhaltszahlung für zwei Kinder ausgegangen worden sei. Bereits ab Juli 1992 habe der Verstorbene aber wegen Verbesserung seiner Einkommenssituation einen monatlichen Unterhalt von S 5.000,-- bezahlt; ab 1. August 1994 hätte der Unterhalt neu berechnet werden sollen, wozu es aber nicht gekommen sei. Richtigerweise wäre - so die Auffassung der Beschwerdeführerin - der Unterhalt zum 25. November 1994 ausgehend von einem monatlichen Durchschnittseinkommen des Verstorbenen von S 50.000,-- unter Wegfall der Unterhaltspflichten des Verstorbenen und unter Mitberücksichtigung des etwas höheren eigenen Einkommens der Beschwerdeführerin nach der "40 %-Regel vom Familieneinkommen" zu berechnen gewesen. Demnach hätte sich für die Beschwerdeführerin ein Unterhalt von S 6.200,-- monatlich ergeben; in dieser Höhe wäre auch der Versorgungsbezug festzusetzen gewesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wird wie folgt abgesprochen:
"Ihrer Berufung gegen den Bescheid des Bundesrechenamtes vom 20. Jänner 1995, GZ 3842-180339/4, betreffend Versorgungsbezug, wird nicht stattgegeben; der angefochtene Bescheid wird nach § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (= AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe bestätigt, daß Ihnen gemäß § 19 Abs. 1, 2 und 4 erster Satz in Verbindung mit § 14 Abs. 1 und gemäß § 41 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 (= PG 1965), BGBl. Nr. 340, vom 1. Jänner 1995 an ein Versorgungsbezug von monatlich brutto 3 086,10 S gebührt."
Zur Begründung wird nach Darstellung des Verfahrensablaufes und Wiedergabe der Rechtslage im wesentlichen weiter ausgeführt, § 19 Abs. 1 PG 1965 mache den Versorgungsanspruch des früheren Ehegatten eines verstorbenen Beamten davon abhängig, daß der Beamte zur Zeit seines Todes für dessen Lebensunterhalt aufzukommen oder dazu beizutragen gehabt habe. Diese Unterhaltsverpflichtung des Beamten müsse dabei auf ganz bestimmten, im Gesetz erschöpfend aufgezählten Verpflichtungsgründen - es seien dies ein gerichtliches Urteil, ein gerichtlicher Vergleich oder eine vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangene Verpflichtung - beruhen. Dieser Unterhaltsverpflichtung des verstorbenen Beamten entspreche der Unterhaltsanspruch des früheren Ehegatten. An diesen Anspruch knüpfe § 19 Abs. 4 Z. 1 PG 1965 an, indem er - abgesehen von der Ergänzungszulage - den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten nach oben hin mit dem Unterhaltsanspruch begrenze, den dieser gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag gehabt habe. Es sei daher gemäß § 19 Abs. 4 Z. 1 PG 1965 der Versorgungsbezug des früheren Ehegatten eines verstorbenen Beamten nach oben hin durch die Unterhaltsleistung begrenzt, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung Anspruch gehabt habe (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1975, Zl. 176/75).
Es seien somit nach der genannten Bestimmung nicht die tatsächlichen Unterhaltsleistungen des verstorbenen Beamten für die Bemessung des Versorgungsbezuges maßgebend, sondern allein jener Unterhaltsanspruch, wie er zur Zeit des Todes des Beamten auf Grund der im § 19 Abs. 1 PG 1965 genannten Verpflichtungsgründe bestanden habe. Werde durch gesetzliche Vorschriften die Höhe des Gehaltes oder der ruhegenußfähigen Zulagen der Beamten des Dienststandes geändert, so ändere sich nach § 41 Abs. 3 PG 1965 das im § 19 Abs. 4 vorgesehene Höchstmaß der Versorgungsleistung um denselben Hundertsatz, um den sich bei einem Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V ändere.
Die Ehe der Beschwerdeführerin mit dem am 25. November 1994 verstorbenen namentlich genannten Mittelschulprofessor sei mit rechtskräftigem Beschluß des Bezirksgerichtes Bregenz vom 21. Jänner 1992 gemäß § 55a des Ehegesetzes aufgelöst worden. Am selben Tag sei im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe ein Vergleich vor dem genannten Gericht geschlossen worden, mit dem der Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem früheren Ehegatten geregelt worden sei. Im § 2 Z. 1 dieses Vergleiches habe sich der frühere Ehegatte der Beschwerdeführerin "unter Berücksichtigung seiner derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnise verpflichtet, ab dem 1. November 1991 der Beschwerdeführerin einen monatlichen Unterhaltsbetrag gemäß § 66 EheG von 3 000 S zu bezahlen" (wird näher ausgeführt).
Die Ansprüche der Beschwerdeführerin aus diesem Vergleich gegenüber ihrem Ehegatten seien bis zu dessen Tod unverändert geblieben. Es sei daher für die Bemessung des Versorgungsbezuges der Unterhaltsanspruch maßgebend, den die Beschwerdeführerin am Todestag ihres früheren Ehegatten gegen diesen auf Grund des Vergleiches vom 21. Jänner 1992 gehabt habe. Dieser habe aber - wie sich aus § 2 Z. 1 des Vergleiches ergebe - eindeutig lediglich S 3.000,-- betragen. Im § 2 Z. 3 des Vergleiches werde nur dargestellt, von welchen Einkommensverhältnissen und Unterhaltsverpflichtungen bei der Ermittlung dieses Unterhaltsbetrages ausgegangen worden sei. Eine Vereinbarung, daß bei Änderung der Einkommensverhältnisse oder bei Wegfall der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Kindern eine entsprechende Anpassung des Unterhaltsbetrages vorzunehmen sei, habe der Vergleich nicht enthalten; derartiges könne auch aus keinem anderen Punkt des Vergleiches abgeleitet werden. Daß der verstorbene frühere Ehegatte der Beschwerdeführerin bereits ab Juli 1992 tatsächlich einen höheren Unterhaltsbetrag gezahlt habe und eine weitere Erhöhung der Leistung beabsichtigt gewesen sei, sei mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung ohne Bedeutung. Es sei daher der der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 1994 an gebührende Versorgungsbezug im erstinstanzlichen Bescheid zu Recht mit monatlich brutto S 3.000,-- festgestellt worden.
Das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten des Dienststandes sei aber mit 1. Jänner 1995 von S 22.687,-- auf S 23.338,--, also um 2,87 v.H. angehoben worden. Der der Beschwerdeführerin gebührende Versorgungsbezug betrage daher gemäß § 41 Abs. 3 PG 1965 vom 1. Jänner 1995 an monatlich S 3.086,10 brutto.
Gegen diesen Bescheid wandte sich die Beschwerdeführerin sowohl an den Verfassungsgerichtshof als auch an den Verwaltungsgerichtshof. Mit der vorliegenden Beschwerde begehrt sie kostenpflichtige Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens in Kopie vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Die Beschwerdeführerin hat unaufgefordert eine "Äußerung zur Gegenschrift" eingebracht, in der sie insbesondere auf die Neufassung des § 19 Abs. 6 PG 1965 durch BGBl. Nr. 558/1980 sowie auf das zu den angeblich vergleichbaren §§ 258 Abs. 4 und 264 ASVG ergangene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 11. Oktober 1988, 10 Ob S 236/88, hinweist. Demnach stelle § 19 Abs. 6 PG 1965 lediglich eine Formvorschrift für das letzte Jahr vor dem Todestag des Beamten dar und wäre eine Erhöhung des Unterhaltes außerhalb dieses Zeitraumes auch ohne Einhaltung der Formvorschriften beachtlich. Die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe sich mit der Änderung der Rechtslage auf Grund der 7. Pensionsgesetz-Novelle nicht hinreichend auseinandergesetzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 19 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, gelten die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 3 bis 6 und 24 -, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.
Nach Abs. 1a, der durch Art. IV Z. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 eingefügt wurde, ist Abs. 1 auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten
- 1. zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod oder,
- 2. falls der Tod des Beamten früher als vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft bis zu seinem Tod nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet hat.
Der Versorgungsgenuß gebührt nach Abs. 2 (idF vor der Novelle, BGBl. Nr. 522/1995) der genannten Bestimmung dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuß von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuß von diesem Tag an.
Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage - darf nach Abs. 4 Z. 1 der genannten Bestimmung die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere Ehegatte im Fall des Abs. 1 gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat. Abs. 4 gilt unter bestimmten, für den Beschwerdefall nicht bedeutsamen Voraussetzungen nach Abs. 4a der genannten Bestimmung nicht.
Im Beschwerdefall ist im wesentlichen allein die Auslegung des § 19 Abs. 6 PG 1965, insbesondere im Hinblick auf die 7. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 558/1980, strittig.
In der Stammfassung des Pensionsgesetzes lautete § 19 Abs. 6 PG 1965 wie folgt:
"Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen durch gerichtlichen Vergleich oder durch schriftlichen Vertrag ist unbeachtlich, wenn zwischen dem Abschluß des Vergleiches oder des Vertrages und dem Sterbetag des Beamten nicht mindestens ein Jahr vergangen ist."
Im Hinblick auf ein den § 19 Abs. 6 PG 1965 betreffendes aufhebendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 1979, VfSlg. 8604, wurde § 19 Abs. 6 mit der 7. Pensionsgesetz-Novelle wie folgt neu gefaßt:
"Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse der früheren Ehefrau gehabt hat."
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (394 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XV. GP) wird dazu ausgeführt, der Verfassungsgerichtshof sei bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 6 PG 1965 davon ausgegangen, daß diese Bestimmung Manipulationen über die Höhe des Unterhaltes zulasten des den Pensionsaufwand tragenden Staates verhindern solle. Er habe Bedenken hinsichtlich der Unterscheidung zwischen gerichtlichem Vergleich und schriftlichem Vertrag einerseits und einem durch Anerkenntnisurteil beendeten streitigen Verfahren als der sachlichen Rechtfertigung entbehrend bezeichnet. Eine Unsachlichkeit - und damit eine Verletzung des Gleichheitssatzes - habe der Gerichtshof auch darin erblickt, daß bei Bemessung des Versorgungsbezuges zwar eine Unterhaltserhöhung durch ein Anerkenntnisurteil, nicht aber eine solche durch einen gerichtlichen Vergleich zu berücksichtigen sei. Er habe dabei angenommen, daß beide Akte in bezug auf die Möglichkeit eines Mißbrauches zulasten des Staates gleichwertig seien. Es stehe auch nach den praktischen Erfahrungen außer Zweifel, daß sich Anerkenntnisurteil und gerichtlicher Vergleich in bezug auf die Prüfung der Rechtslage durch das Gericht nicht unterschieden. Habe aber der Gesetzgeber das Anerkenntnisurteil als ein versorgungsrechtlich wirksames Mittel zur Erhöhung des Unterhaltes anerkannt, so sei der Ausschluß des insoweit gleichwertigen gerichtlichen Vergleiches schlechthin durch nichts zu rechtfertigen. Aus diesen Gründen habe der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 27. Juni 1979, G 115/78-8 (- VfSlg. 8604 -), die Worte "durch gerichtlichen Vergleich oder" und "des Vergleiches oder" im § 19 Abs. 6 PG 1965 als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung sei mit Ablauf des 31. Mai 1980 in Kraft getreten. Die Kundmachung der Aufhebung sei im Bundesgesetz unter BGBl. Nr. 370/1979 erfolgt. Durch die nun beabsichtigte Novellierung des § 19 Abs. 6 PG 1965 solle eine den rechtspolitischen Erfordernissen Rechnung tragende verfassungsmäßige Regelung herbeigeführt werden.
Die im Beschwerdefall maßgebende Fassung des § 19 Abs. 6 nach der 8. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 426/1985, lautet wie folgt:
"Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist für die Bemessung des Versorgungsgenusses nach Abs. 1 nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat."
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage meint die Beschwerdeführerin, aus § 19 Abs. 6 PG 1965 ergebe sich, daß eine - vor dem letzten Jahr des verstorbenen Beamten erfolgte - Erhöhung der Unterhaltsleistung auch dann maßgeblich sei, wenn sie nicht in einer der im § 19 Abs. 1 PG 1965 genannten Form (Urteil, gerichtlicher Vergleich oder schriftliche Verpflichtungserklärung vor Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe) erfolgt sei. Eine länger als ein Jahr vor dem Sterbetag tatsächlich gewährte Erhöhung von Unterhaltsleistungen sei für den Versorgungsbezug der früheren Ehefrau zu berücksichtigen. Im § 19 Abs. 6 PG 1965 sei ausdrücklich festgehalten, daß eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Tod des Beamten nur dann relevant sein solle, wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder der Bedürfnisse der früheren Ehegatten gehabt habe. Dieser Rückgriff auf zivilrechtliche Unterhaltsbemessungsgrundsätze zeige die damit verbundene Absage des Gesetzgebers an eine bloß formale Betrachtung. Der Versorgungsbezug des früheren Ehegatten solle die Unterhaltszahlung substituieren, die auf Grund des Ablebens nicht mehr zur Abdeckung des Unterhaltsbedürfnisses geleistet werden könnte.
Unter Beachtung der notwendigen Mißbrauchsvermeidung wäre es aber nicht gerechtfertigt, es den Zufälligkeiten zu überlassen, ob der "überlebende Ehegatte" Ersatz für seinen Unterhaltsanspruch - wie er ihm am Sterbetag tatsächlich gebührte - erhalten habe. Ob nämlich der aktuelle Unterhaltsanspruch gerade in einer gemäß § 19 Abs. 1 oder Abs. 6 PG 1965 qualifizierten Form verbrieft sei, könne von Zufällen abhängig sein, wie z.B. ob ein Urteil am Sterbetag bereits rechtskräftig sei oder ob der Berechtigte vorsichtig genug gewesen sei, sich die Unterhaltserhöhung qualifiziert verbriefen zu lassen. Ein überlebender Ehegatte im Besitz eines unbefristeten Unterhaltsurteiles oder gerichtlichen Vergleiches könne sich auf diesen Rechtstitel selbstverständlich nicht berufen, wenn sein Unterhaltsanspruch am Sterbetag z.B. wegen Wiederverehelichung, Lebensgemeinschaft oder sonst nicht mehr bestünde, auch wenn der frühere Rechtstitel formell noch nicht entkräftet wäre, weil er eben am Sterbetag materiell keinen Anspruch mehr habe. Dieses Ergebnis lasse sich zwar aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 PG 1965 nicht ableiten, doch entspreche es dem Sinn und Zweck, wie er aus den verschiedenen Vorschriften des § 19 PG 1965 in ihrem Zusammenhalt (Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 sowie Abs. 6) hervorleuchte. Spiegelbildlich müsse aber für einen anderen, tatsächlich Unterhaltsberechtigten ebenfalls der materielle Unterhaltsanspruch am Sterbetag (als Höchstgrenze für den Versorgungsgenuß) maßgeblich sein, jedenfalls dann, wenn sein Unterhaltsanspruch dem Grunde nach gemäß § 19 Abs. 1 PG 1965 verbrieft sei. In Anbetracht der dadurch berührten weittragenden finanziellen Interessen des Anspruchsberechtigten rechtfertigten auch verwaltungsökonomische Überlegungen eine Außerachtlassung des materiellen Unterhaltsanspruches nicht. Auch der Gedanke der Mißbrauchsabwehr rechtfertige die restriktive Interpretation der belangten Behörde nicht. Zum einen sei nicht hinter jedem geschiedenen Witwenversorgungsgenußbewerber ein potentieller Mißbraucher zu sehen; zum anderen sei letztlich der Anspruchsteller für die für ihn günstigen Umstände beweispflichtig. Dadurch seien von vornherein natürliche Barrieren gegen mißbräuchlichen Leistungsbezug gesetzt. Schließlich widersprächen derart formalistische Barrieren dem heutigen Entwicklungsstand und dem Verständnis des Rechtsstaatlichkeitsprinzipes. Aus all diesen, aus dem Gesetz selbst abzuleitenden Überlegungen ergebe sich, daß mit dem Anspruch am Sterbetag gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 PG 1965 der zu diesem Zeitpunkt materiell geschuldete Unterhalt gemeint sei. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde sei daher unrichtig.
Auch eine verfassungskonforme Interpretation des § 19 Abs. 6 PG 1965 gebiete, die Begrenzung des Versorgungsgenusses mit dem Unterhaltsanspruch vorzunehmen, auf den ein zivilrechtlicher Anspruch bestanden habe, unabhängig davon, ob dieser Anspruch in irgendeiner Form rechtlich festgestellt sei.
In der Äußerung zur Gegenschrift bringt die Beschwerdeführerin nach kritischer Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 19 und dem Hinweis auf die Änderung mit der 7. Pensionsgesetz-Novelle letztlich vor, der Verwaltungsgerichtshof habe sich mit den Änderungen auf Grund der 7. Pensionsgesetz-Novelle bisher noch nicht entsprechend auseinandergesetzt. Die Rechtsprechung bedürfe einer teleologisch geprägten Anpassung. Maßgeblich solle der am Sterbetag konkret bestandene Unterhaltsanspruch sein. Bei dessen Ermittlung müßten aber mündliche Vereinbarungen und geänderte Anspruchsgrundlagen berücksichtigt werden. Die vom Verwaltungsgerichtshof judizierte Beschränkung auf bestimmte schriftliche Vereinbarungen sei mit § 19 Abs. 6 PG 1965 nicht mehr vereinbar. Diese "Formvorschrift" eigne sich nicht dazu, spekulative Ausnützungen durch ein "arglistiges Zusammenspiel" des "Verstorbenen" mit seiner geschiedenen Gattin in Anbetracht des herannahenden Todes zu verhindern.
Dieses Vorbringen kann der Beschwerde aus folgenden Überlegungen nicht zum Erfolg verhelfen.
§ 19 Abs. 1 PG 1965 macht die Begründung des Anspruches des früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuß davon abhängig, daß die erstmalige Festsetzung oder Vereinbarung der Unterhaltsleistungen in einer in dieser Bestimmung genannten Form erfolgt. Erhöhungen der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten sind nach § 19 Abs. 6 PG 1965 für die Bemessung eines nach § 19 Abs. 1 PG 1965 entstandenen Versorgungsgenusses nur dann relevant, wenn diese Erhöhungen unter Einhaltung der im Abs. 6 genannten Formen aus den dort bestimmten Gründen erfolgen. Aus Abs. 6 kann nicht geschlossen werden, daß (für den Ruhegenuß relevante) Erhöhungen, die vor dem letzten Lebensjahr des Beamten erfolgt sind, an keine bestimmte Form gebunden sein müssen. Wenn schon - insbesondere aus Gründen der Beweissicherung - der Anspruch auf einen Versorgungsgenuß an bestimmte Formerfordernisse nach Abs. 1 gebunden ist, dann muß zweifellos auch jede Erhöhung der Unterhaltsleistung, um für die Bemessung des Versorgungsbezuges relevant zu sein, an die gleichen Formerfordernisse gebunden sein. § 19 Abs. 6 PG 1965 schafft demnach nicht neue Formerfordernisse für die Unterhaltserhöhungen, sondern bindet diese, um Manipulationen zulasten des den Pensionsaufwand tragenden Staates im letzten Lebensjahr des Beamten hintanzuhalten, dazu noch an bestimmte Gründe. Keinesfalls sollte mit der durch die 7. Pensionsgesetz-Novelle BGBl. Nr. 558/1980 erfolgten Neufassung des Abs. 6 - wie sich auch eindeutig aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ergibt - bezüglich der Frage der Formerfordernisse von Unterhaltserhöhungen für die Zeit vor dem letzten Lebensjahr des Beamten eine neue Rechtslage geschaffen werden. Es besteht daher auch kein Grund nach der Neufassung des § 19 Abs. 6 PG 1965, den § 19 Abs. 4 Z. 1 PG 1965 anders auszulegen als vorher.
Das im wesentlichen auf einen Gegenschluß des § 19 Abs. 6 PG 1965 aufbauende Vorbringen der Beschwerdeführerin läuft darauf hinaus, daß der Versorgungsgenuß ident mit einem am Sterbetag des Beamten zu ermittelnden Unterhaltsanspruch und damit unabhängig vom Inhalt einer bestehenden Unterhaltsvereinbarung wäre. Einer solchen Auslegung steht aber der eindeutige Gesetzeswortlaut, und zwar sowohl des Abs. 1 als auch des Abs. 6 (wenn es sich um eine Erhöhung der Unterhaltsleistung im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten gehandelt hat) entgegen. Diese genannten Bestimmungen erscheinen dem Verwaltungsgerichtshof verfassungsrechtlich unbedenklich; im übrigen hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erhobenen Beschwerde mit Beschluß vom 27. September 1996, B 1770/95, abgelehnt.
Der von der Beschwerdeführerin angestellte Vergleich mit dem ASVG und der dazu genannten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist schon im Hinblick auf die unterschiedliche Rechtslage nicht überzeugend.
Eine andere Betrachtung ist auch unter Heranziehung des Abs. 1a des § 19 PG 1965 schon deshalb nicht geboten, weil der Tatbestand des Abs. 1a einen gesetzlichen (unabhängig von einer Vereinbarung bestehenden) Unterhaltsanspruch voraussetzt, ein solcher aber bei einer Scheidung im Einvernehmen nach § 55a EheG nicht besteht (vgl. § 69a EheG).
Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Äußerung zur Gegenschrift letztlich vorbringt, die im § 19 Abs. 6 PG 1965 vorgesehene Formvorschrift eigne sich nicht dazu, spekulative Ausnützungen hintanzuhalten (wird näher ausgeführt), so handelt es sich dabei um ein rechtspolitisches Vorbringen, dem bezogen auf den Beschwerdefall im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden kann.
Die Beschwerde mußte aus den dargestellten Überlegungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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