VwGH 95/11/0030

VwGH95/11/003018.11.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des Dr. G in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 7. Dezember 1994, Zl. 404.234/10-2.6/94, betreffend Feststellung von Pflichten und Rechten nach dem Wehrgesetz, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
VwRallg;
WehrG 1990 §23 Abs2;
WehrG 1990 §24 Abs1;
WehrG 1990 §24 Abs6;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
VwRallg;
WehrG 1990 §23 Abs2;
WehrG 1990 §24 Abs1;
WehrG 1990 §24 Abs6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Bescheid des Militärkommandos Wien vom 29. Juli 1994 wurde auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 1993 auf Feststellung seiner Pflichten in bezug auf Weisungen gemäß § 24 Abs. 6 WG festgestellt, daß der Beschwerdeführer verpflichtet sei, während des Stellungsverfahrens die zur Durchführung der Stellung und zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in der militärischen Unterkunft erforderlichen Weisungen der mit der Durchführung der Stellung betrauten und besonders gekennzeichneten Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung, insbesondere der Mitglieder der Stellungskommission, pünktlich und genau zu befolgen (Spruchpunkt 1). Weiters wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Feststellung seiner Pflichten in bezug auf Befehle gemäß § 47 Abs. 3 WG (Spruchpunkt 2) und auf bescheidmäßige Feststellung seines "Rechtes auf Befehlsverweigerung" (Spruchpunkt 3) als unbegründet abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Dezember 1994 wurde die vom Beschwerdeführer dagegen eingebrachte Berufung abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

In seiner dagegen erhobenen Beschwerde stellt der Beschwerdeführer den Antrag, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

In der Folge erstattete der Beschwerdeführer einen weiteren Schriftsatz, der am 17. Juni 1996 beim Verwaltungsgerichtshof einlangte und mit welchem er den Vorsitzenden des Senates wegen Befangenheit ablehnte. Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 1996,

Zlen. 96/10/0116, 0117, wurde diese Ablehnung abgewiesen.

Voraussetzung für die Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt sein kann. Fällt diese Rechtsverletzungsmöglichkeit nach Einbringung der Beschwerde weg, so ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Eine Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof setzt nämlich voraus, daß durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtsstellung des Beschwerdeführers noch berührt werden kann. Die Gesetzesbestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewähren der Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht den Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden, sondern nur die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. den hg. Beschluß vom 26. Juni 1997, Zl. 95/11/0157, mit weiteren Judikaturhinweisen). Der Verwaltungsgerichtshof hat hingegen keine Entscheidung mehr zu treffen, wenn ihr nach der Sachlage keine praktische Bedeutung mehr zukommen kann (siehe die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 308 angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Nach Erhebung der Beschwerde am 26. Jänner 1995 an den Verwaltungsgerichtshof (und Einleitung des Vorverfahrens, welche am 23. März 1995 erfolgte) wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid des Militärkommandos Wien vom 11. Mai 1995 (Stellungsbeschluß) gemäß § 23 Abs. 2 und § 24 Abs. 1 letzter Satz des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, in der geltenden Fassung, als zum Wehrdienst "untauglich" erklärt. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit hg. Beschluß vom 22. September 1995, Zl. 95/11/0212, als unzulässig zurückgewiesen. Daraus ergibt sich einerseits, daß das Stellungsverfahren abgeschlossen und somit das Ziel, das der Beschwerdeführer mit seinem Antrag wie aus Spruchpunkt 1 ersichtlich verfolgte, überholt ist; im erstinstanzlichen Bescheid, der mit dem angefochtenen Bescheid bestätigt wurde, wurde zu Punkt 1) ausdrücklich darauf abgestellt, daß sich die getroffene Feststellung auf die - ausgehend vom Bescheid der Erstbehörde vom 22. Februar 1994 - bereits angeordnete Stellung, die nun mittlerweile durch die Feststellung der Untauglichkeit des Beschwerdeführers abgeschlossen wurde, bezieht, damit diese Stellung zu einem "gesetzeskonformen Ergebnis" führe. Auch die belangte Behörde stellt ausdrücklich auf "die durchzuführende Stellung" ab. Eine weiterreichende normative Wirkung des Bescheides ist damit nicht gegeben. Andererseits folgt daraus, daß der Beschwerdeführer, weil er nunmehr für untauglich befunden wurde, nicht mehr zum Wehrdienst einberufen werden kann. Damit könnte auch, was die Spruchpunkte 2 und 3 der angefochtenen Entscheidung anlangt, durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nicht verbessert werden.

Durch den nach Erhebung der Beschwerde eingetretenen Wegfall der Rechtsverletzungsmöglichkeit ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Dies hat in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG zur Einstellung des Verfahrens in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zu führen, ohne daß es zu einer Auseinandersetzung mit der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu kommen hat (vgl. den hg. Beschluß vom 15. Dezember 1995, Zl. 95/11/0115, mit weiterem Judikaturhinweis).

Da weder die Auffassung des Beschwerdeführers noch die der belangten Behörde von vornherein ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend zu qualifizieren sind, kommt der Verwaltungsgerichtshof im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGG (idF der Novelle BGBl. 1997/88) in freier Überzeugung zu dem Ausspruch, daß ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet (vgl. den hg. Beschluß vom 7. Oktober 1997, Zl. 97/11/0094).

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