VwGH 95/10/0257

VwGH95/10/025724.11.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde 1. des Dipl. Ing. Josef T, 2. der Maria T, beide in Obermallebarn, vertreten durch Dr. Werner Paulinz, Rechtsanwalt in 2100 Korneuburg, Kirchengasse 4-6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 11. Oktober 1995, Zl. 18.323/16-IA8/95, betreffend Rodungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §17;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 19. November 1990 beantragten die Beschwerdeführer, die Rodung einer Waldfläche von ca. 1800 m2 auf ihrem Grundstück Nr. 835/2 KG O. zu bewilligen. Die Waldfläche liege inmitten einer mehr als 5 ha großen, von ihnen einheitlich bewirtschafteten Ackerfläche, die in der nun vorliegenden Gestaltung durch ein Grundzusammenlegungsverfahren entstanden sei. Früher sei die Waldfläche in einer Ecke der einheitlich bewirtschafteten Ackerfläche gelegen; im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens seien im Süden und Osten direkt angrenzende Ackerflächen dazugelegt worden. Die Waldfläche stelle nunmehr wesentlich mehr als früher eine erhebliche Beeinträchtigung der Agrarstruktur dar. Ergänzend brachten die Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsverfahrens insbesondere vor, im Zusammenlegungsverfahren seien "mehrere von unserer Hofstelle entfernt liegende Grundstücke neben unser Ackergrundstück in der KG O. gelegt" worden. Das im öffentlichen Interesse gelegene und mit öffentlichen Mitteln geförderte Zusammenlegungsverfahren könnte im höchsten Maße und mit bester Effizienz seinen Auftrag erfüllen, wenn nicht die Arrondierung der Grundfläche und die gemeinsame rationelle Bewirtschaftbarkeit durch die nunmehr inmitten der Fläche liegende kleine Waldinsel erheblich gestört und beeinträchtigt würde. Eine 1800 m2 große Waldinsel inmitten einer Ackerfläche von 5 ha sei "eine denkbar stärkste Beeinträchtigung der Agrarstruktur". Die beantragte Rodung werde eine "eindeutige äußerst effektive Agrarstrukturverbesserung" bewirken, die in Anbetracht der offenkundigen allgemein bekannten agrarstrukturellen Probleme in der Landwirtschaft von ganz besonderem öffentlichen Interesse sei. Bei der Rodung gehe es nicht um einen Flächengewinn zur landwirtschaftlichen Nutzung, sondern ausschließlich um die Verbesserung der Bewirtschaftbarkeit, auf die auch ein Nebenerwerbsbetrieb ein Recht habe. Es sei offenkundig, daß eine inmitten einer 5 ha großen Ackerfläche liegende kleine Waldinsel die Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse erheblich beeinträchtige. Es könne die Länge des Ackers im Bereich des Waldes nicht durchgehend bearbeitet werden; jeder Arbeitsgang müsse abgesetzt und das Waldstück umfahren werden. An den Stirnseiten des Waldes müßten zusätzliche Vorgewende angelegt werden. An den Längsseiten käme es insbesondere bei Arbeiten mit Geräten mit größerer Arbeitsbreite wie z.B. Unkrautspritze, Düngerstreuer, Striegel, Egge usw. immer wieder zu Überlappungen und zum Überfahren schon bearbeiteter Flächen. Dies führe wie bei den Vorgewenden nicht nur zu erhöhtem Zeitaufwand und zusätzlichen Maschinenkosten, sondern auch zu höherem Betriebsmittelverbrauch (Dünger, Pflanzenschutzmittel, Saatgut), zu zusätzlichen Bodenverdichtungen, doppelten Dünger- und Pflanzenschutzmittelmengen und daraus resultierenden Ertragsminderungen. In der Frage der Funktionen des betreffenden Waldes vertraten die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren unter Berufung auf die Stellungnahme des agrarfachlichen Amtssachverständigen vom 22. April 1992, die österreichische Bodenkarte und auf Grund von Windmessungsdaten den Standpunkt, dem zu rodenden Wald kämen keine spezifischen Funktionen zu. Insbesondere entfalte der Waldbestand keine Windschutzwirkung, weil im fraglichen Bereich Windhäufigkeiten und Windgeschwindigkeiten, die zu Bodenerosion durch Windverwehung führen könnten, nicht aufträten. Der Boden der an die Rodefläche angrenzenden landwirtschaftlichen Kulturflächen sei überdies auf Grund seiner Beschaffenheit nicht erosionsgefährdet. Dem Wald käme somit am betreffenden Standort nur untergeordnete Schutzfunktion zu. Was der forstfachliche Amtssachverständige betreffend die Klimawirkung, Filterwirkung, Wirkung auf Grundwasser und Wasserhaushalt dargelegt habe, seien pauschale, allgemein gültige Aussagen zur generellen Bedeutung und Funktion eines Waldes. Es sei auch zutreffend, daß die Waldausstattung im betreffenden Gebiet äußerst gering sei. Damit sei aber nichts über das Walderhaltungsinteresse auf Grund der spezifischen Bedeutung des Waldes am konkreten Standort ausgesagt. Daß der Waldentwicklungsplan für ein großes, sich auf mehrere Gemeinden erstreckendes Gebiet - in dem auch die Rodefläche liegt - die Kennzahl 331 ausweise, bedeute nicht, daß den in Rede stehenden Waldbestand betreffend hohe Schutz- und Wohlfahrtswirkung anzunehmen sei. Die von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen über die standardsspezifischen Verhältnisse zeigten, daß die im Waldentwicklungsplan ausgewiesene hohe Schutzfunktion dem betreffenden Wald nicht zukäme.

Im Verwaltungsverfahren wurde eine Stellungnahme der Agrarzbezirksbehörde sowie Stellungnahmen bzw. Befund und Gutachten von agrarfachlichen und forstfachlichen Amtssachverständigen eingeholt.

In einer Stellungnahme vom 22. April 1992 setzte sich der landwirtschaftliche Amtssachverständige insbesondere mit der Frage der Windschutzfunktion des in Rede stehenden Waldbestandes und der Eignung der für eine Ersatzaufforstung angebotenen Fläche für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung auseinander. Weiters legte er dar, im Falle der Rodung auf dem Grundstück Nr. 835/2 und der Aufforstung der beantragten Fläche wäre der gesamte Wirtschaftskomplex der Antragsteller wesentlich rationeller zu bearbeiten. Es ergäben sich bedeutende Einsparungen an Zeit und Betriebsmitteln. Durch die Ersatzrodungsfläche könne die seinerzeit konsenslos gerodete Fläche auf dem Grundstück Nr. 835/2 kompensiert werden. Es werde für die landwirtschaftliche Nutzung besser geeigneter Boden gewonnen und weniger gut bewirtschaftbarer einer forstlichen Nutzung zugeführt. Aus landwirtschaftlicher Sicht stelle daher die Rodung der beantragten Fläche bzw. die Aufforstung der Ersatzfläche Maßnahmen dar, die für den Betrieb der Antragsteller eine "enorme Agrarstrukturverbesserung" bewirkten.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 14. Oktober 1993 wurde der Rodungsantrag abgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10. April 1995 als unbegründet abgewiesen. Die Behörde legte begründend insbesondere dar, früher sei das gesamte Grundstück bestockt gewesen. Durch sukzessive konsenslose Rodungen sei die Waldfläche so verkleinert worden, daß derzeit nur noch ein Streifen mit einer durchschnittlichen Breite von 15 m und einer Länge von 126 m vorhanden sei. Dieser Zustand sei seit mehr als 15 Jahren gegeben. Es handle sich um einen 25 bis 30 Jahre alten Laubmischwald (überwiegend Esche) mit einer Überschirmung von durchschnittlich 8/10 der Fläche. Die Strauchschicht bestehe größtenteils aus Holunder. Die Schutzfunktion liege in der Herabsetzung der auftretenden Windgeschwindigkeiten, die Wohlfahrtswirkung im positiven Einfluß auf die Umwelt, und zwar auf den Ausgleich des Klimas und des Wasserhaushaltes sowie auf die Reinigung von Luft und Wasser. Gerade in einer mit 3,21 % Waldausstattung zu den waldärmsten Gebieten zählenden Gemeinde komme den wenigen vorhandenen Waldflächen eine erhöhte Wohlfahrtswirkung zu. Den eingehenden Darlegungen des forstfachlichen Sachverständigen über die Wirkungen des Waldes auf Klima, Wasserhaushalt sowie Luft und Wasser seien die Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Nach dem agrarfachlichen Gutachten würde durch die geplante Rodung eine Agrarstrukturverbesserung bewirkt, allerdings nur im Zusammenhang mit der angebotenen Ersatzaufforstung. Diese Auffassung könnte nur dann nachvollzogen werden, wenn die angebotene Ersatzaufforstungsfläche direkt neben der Rodungsfläche läge; dies sei aber nicht der Fall. Eine gewisse Agrarstrukturverbesserung durch die Rodung allein könne nicht ganz ausgeschlossen werden; das daraus hervorgehende öffentliche Interesse scheine jedoch im Verhältnis zum Waldverlust durch die Rodung wesentlich geringer als das Interesse an der Erhaltung der Waldinsel.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführer wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Begründend wurde dargelegt, die Frage, ob mit der geplanten Maßnahme eine Agrarstrukturverbesserung gegeben sei, sei nach dem landwirtschaftlichen Amtssachverständigengutachten positiv zu beantworten, weil die Rodung eine erleichterte Bearbeitung der Ackerflächen mit landwirtschaftlichen Maschinen ermögliche. Der bestehenden Waldfläche, die einen langgezogenen Windschutzstreifen inmitten von Ackerflächen darstelle, käme eine hohe Schutz- und Wohlfahrtswirkung zu. Die Rodefläche liege inmitten eines stark unterbewaldeten Gebietes. Die belangte Behörde gehe davon aus, daß die Felder der Beschwerdeführer nach allfälliger Rodung zwar maschinell besser genützt werden könnten, jedoch nicht effektiv durch Windschutzgürtel abgeschirmt würden; dies könne die agrarstrukturelle Situation des Landwirtes nicht erheblich und nachhaltig verbessern. Im übrigen sei das fragliche Gebiet derart unterbewaldet, daß auf bestehende Waldstreifen allein aus diesem Grund nicht verzichtet werden könne, weil dieselbe Schutz- und Wohlfahrtswirkung durch Neuaufforstung erst in 20 bis 30 Jahren erreicht werden könne. Dies sei zwar bei Ersatzaufforstungen immer der Fall; im vorliegenden Fall sei dieses Argument im Hinblick auf die Waldausstattungssituation jedoch von ausschlaggebender Bedeutung. Die Bewirtschaftung der im Flachland gelegenen Äcker möge zwar durch den Windschutzgürtel beeinträchtigt sein, werde jedoch - anders als bei Bergflächen - nicht völlig unmöglich. Es sei unbestritten, daß rund um die verbleibende Waldfläche konsenslose Rodungen erfolgt seien. Luftaufnahmen aus den Jahren 1964 bis 1980 hätten eine volle Bestockung der Fläche gezeigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 17 Abs. 1 ForstG ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

Nach Abs. 2 leg. cit. kann die gemäß § 19 Abs. 1 zuständige Behörde unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

Nach Abs. 3 leg. cit. sind öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 2 insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- und öffentlichen Straßenverkehr, im Post- und öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung sowie im Siedlungswesen.

Die Beschwerde macht geltend, die belangte Behörde behandle die Frage der Agrarstrukturverbesserung nur in einem einzigen Satz, und zwar mit der Feststellung, daß diese Frage "positiv zu beantworten sei". Darin liege ein Begründungsmangel, weil "Stärke und Gewicht" des öffentlichen Interesses an der beantragten Maßnahme nicht im Detail dargelegt würden. Die Aussage, daß die Bewirtschaftung zwar beeinträchtigt, aber nicht - wie etwa im Bergland - völlig unmöglich sei, werde ohne Sachverständigenbeweis getroffen. Zu Unrecht werde dem Waldbestand eine hohe Windschutzfunktion zugesprochen. Der landwirtschaftliche Sachverständige habe in seiner Stellungnahme vom 22. April 1992 (näher begründet) dargelegt, daß am betreffenden Standort weder die Notwendigkeit eines Windschutzes bestehe noch die Eignung des Waldbestandes, Windschutzfunkion zu übernehmen, gegeben sei; dies werde durch die Bodenkarte und die Windmessungsdaten bestätigt. Mit diesen Beweisen habe sich die belangte Behörde, die unbeirrt von einer besonderen, ortsgebundenen Windschutzfunktion des Waldbestandes ausgehe, nicht auseinandergesetzt. Mit ihrer Annahme, die Bodenkarte beschreibe nicht jenen Zustand, wie er ohne die Waldfläche wäre, begebe sich die Behörde auf die Ebene fachlicher Schlußfolgerungen (die die Beschwerde aus näher dargelegten Gründen für verfehlt hält), ohne hierüber einen Sachverständigenbeweis eingeholt zu haben. Aus dem Gesagten folge, daß die belangte Behörde keine dem Gesetz entsprechende Interessenabwägung vorgenommen habe.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt eine dem Gesetz entsprechende Interessenabwägung voraus, daß festgestellt wird, ob und in welchem Ausmaß ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche besteht und welches Ausmaß das öffentliche Interesse an der Walderhaltung aufweist. Ergibt sich allerdings, daß eine Rodung rechtfertigende öffentliche Interessen nicht vorliegen, so ist die in § 17 Abs. 2 ForstG vorgesehene Interessenabwägung entbehrlich (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 31. März 1981, Slg. 10412/A, vom 7. April 1987, Slg. 12437/A, vom 30. April 1992, Zl. 91/10/0156, vom 30. Mai 1994, Zl. 92/10/0458, und vom 26. Februar 1996, Zl. 95/10/0040).

Im Beschwerdefall kommt als Interesse an der beabsichtigten Verwendung von Waldboden der Sache nach nur jenes an einer Agrarstrukturverbesserung in Betracht. Ein in der Agrarstrukturverbesserung im Sinne des § 17 Abs. 3 ForstG begründetes öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann zu bejahen, wenn die Rodung eine Maßnahme darstellt, die für die Bewirtschaftung eines landwirtschaflichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung dieses Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig ist. Nur ein derartiges Nützlichkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen ausschließendes Verständnis wird dem Ausnahmecharakter einer Rodungsbewilligung gerecht. Bei weiter Auslegung des Begriffes der Agrarstrukturverbesserung könnten diesem allenfalls - im Sinne des öffentlichen Interesses an der Existenz leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe - auch mit einer anderweitigen Verwendung von Waldboden verbundene Maßnahmen zugeordnet werden, die durch eine Verbesserung der Ertragssituation eine Sicherung des Bestandes von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die sonst in ihrer Existenz gefährdet wären, bewirken, sofern die angestrebte Verwendung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet und nicht auf anderen zur Verfügung stehenden Flächen ausgeübt werden kann. Rein privatwirtschaftliche Nützlichkeitserwägungen reichen jedoch zur Begründung eines öffentlichen Interesses an einer anderweitigen Verwendung von Waldboden nicht aus (vgl. z. B. die Erkenntnisse vom 30. Mai 1994, Zl. 92/10/0458, und vom 29. Jänner 1996, Zlen. 94/10/0159 und 94/10/0121). Ein im Rahmen der Interessenabwägung nach § 17 Abs. 2 ForstG ins Gewicht fallender Mangel der Agrarstruktur unter dem Gesichtpunkt der "Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes" kann etwa in mangelnder Verkehrserschließung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke bestehen, die einer rationellen Bearbeitung entgegensteht (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 28. September 1982, Slg. 10835, vom 28. Februar 1984, Zl. 83/07/0191, vom 1. Juli 1991, Zl. 90/10/0005, und vom 15. Juni 1992, Zl. 92/10/0002), oder in einer Steilhanglage, die der zeitgemäßen Nutzung der Grundflächen entgegensteht (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 28. April 1977, Zl. 2894/76).

Im Beschwerdefall sind weder nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer noch auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Angaben der agrarfachlichen Amtssachverständigen, hinreichende Anhaltspunkte für einen Sachverhalt zu erkennen, der dem Begriff der Agrarstrukturverbesserung im oben dargelegten Sinn entspräche. Vielmehr werden lediglich Erschwernisse der maschinellen Bearbeitung der landwirtschaftlichen Nutzflächen behauptet, die mit der Lage einer "Waldinsel" inmitten von Ackerflächen verbunden sind. Es kann nicht davon die Rede sein, daß eine solche Situation schon allgemein einen ein öffentliches Interesse an seiner Beseitigung durch Rodung begründenden Mangel der Agrarstruktur darstellte. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der landwirtschaftliche Amtssachverständige in seiner Äußerung vom 22. April 1992 das Vorliegen einer "enormen Agrarstrukturverbesserung" annahm. Ob eine Agrarstrukturverbesserung im Sinne des in § 17 Abs. 3 ForstG normierten Begriffes vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die - auf Grund der im Befund eines Sachverständigen festgestellten Tatsachen und der daraus im Gutachten gezogenen Schlußfolgerungen - die Behörde zu lösen hat. Bei der erwähnten Aussage des Amtssachverständigen handelte es sich im vorliegenden Fall - jedenfalls soweit der Begriff der Agrarstrukturverbesserung im Sinne des § 17 Abs. 3 ForstG in Rede steht - um eine Beurteilung, deren Sachverhaltsgrundlage dem Befund nicht entnommen werden kann.

Hinweise auf spezifische Gegebenheiten ihres Betriebes, die das Bestehen einer Waldinsel inmitten ihrer Ackerflächen in Beziehung zu einer Existenzgefährdung des Betriebes oder zu Bewirtschaftungsverhältnissen setzte, die als "nicht zeitgemäß" angesehen werden müßten, haben die Beschwerdeführer nicht vorgetragen; derartiges ist auch bei den amtswegig durchgeführten Ermittlungen der Behörde nicht hervorgekommen. Auch die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern in der festgestellten Lage der Waldfläche inmitten der landwirtschaftlichen Nutzfläche ein solcher Mangel der Agrarstruktur läge, daß ein öffentliches Interesse an seiner Beseitigung durch die beantragte Rodung bestünde.

Davon ausgehend kann die Beschwerde mit ihrem Vorwurf, es fehlten Feststellungen im Zusammenhang mit "Stärke und Gewicht" des öffentlichen Interesses an der Rodung, keine relevante Rechtswidrigkeit aufzeigen. Dadurch, daß die belangte Behörde - jedenfalls insoweit, als der im Sinne des § 17 Abs. 3 ForstG zu verstehende Begriff in Rede steht, ohne ausreichende Grundlage im Sachverhalt - annahm, die Frage nach der Agrarstrukturverbesserung wäre "positiv zu beantworten", sind die Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt.

Fehlt ein öffentliches Interesse im Sinne des § 17 Abs. 3 ForstG, kann dieses (denknotwendig) auch nicht gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung überwiegen. In einem solchen Fall erübrigt sich infolge Entbehrlichkeit einer Interessenabwägung auch eine Auseinandersetzung mit jenen Umständen, die das Interesse an der Walderhaltung ausmachen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 30. Mai 1994, Zl. 92/10/0390). Mit den Darlegungen der Beschwerde, die sich auf die Feststellungen des angefochtenen Bescheides im Zusammenhang mit dem Interesse an der Walderhaltung beziehen, kann daher ebenfalls keine relevante Rechtswidrigkeit aufgezeigt werden.

Die folgenden Darlegungen der Beschwerde befassen sich mit der Frage, ob bei der nach § 17 Abs. 2 ForstG vorzunehmenden Interessenabwägung die (von den Beschwerdeführern angebotene bzw. bereits durchgeführte) Ersatzaufforstung auf seiten des öffentlichen Interesses am Rodungszweck zu berücksichtigen wäre. Die Beschwerde legt dar, es werde nicht bestritten, daß eine angebotene Ersatzaufforstung ein gänzlich fehlendes öffentliches Interesse an einer Rodung nicht zu ersetzen vermöge. Anders sei dies, wenn ein in der Agrarstrukturverbesserung begründetes öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung des Waldbodens bestünde.

Nach dem oben Gesagten ist im Beschwerdefall vom Fehlen eines öffentlichen Interesses an einer Agrarstrukturverbesserung auszugehen. Es genügt daher der Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Angebot einer Ersatzaufforstung bei der Prüfung eines Rodungsantrages nicht wesentlich ist, weil der Frage der Ersatzaufforstung im Hinblick auf § 18 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ForstG erst für den Fall der Bewilligung der Rodung Bedeutung zukommt; hingegen begründet die Ersatzaufforstung kein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche im Sinne des § 17 Abs. 2 ForstG. Die geltende Rechtslage läßt es nicht zu, vom Erfordernis des Überwiegens der anderweitigen öffentlichen Interessen über das Interesse an der Walderhaltung (§ 17 Abs. 2 ForstG) im Hinblick auf das Angebot einer Ersatzaufforstung abzusehen (vgl. z.B. die Erkenntisse vom 31. März 1981, Slg. 10412/A, vom 11. November 1991, Zl. 91/10/0118, vom 22. März 1993, Zl. 92/10/0358, und vom 29. Jänner 1996, Zl. 94/10/0055).

Die Beschwerde wendet sich schließlich gegen die Darlegungen des angefochtenen Bescheides, wonach es unbestritten sei, daß rund um den gegenständlichen Wald konsenslose Rodungen erfolgt seien, wobei Luftaufnahmen aus den Jahren 1964 bis 1980 eine volle Bestockung der Fläche gezeigt hätten. Diese Darlegungen der Bescheidbegründung sind im vorliegenden Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung; es ist auch nicht ersichtlich, daß die belangte Behörde ihre Beurteilung darauf aufgebaut hätte. Der Hinweis der Beschwerde auf diese - entbehrlichen - Darlegungen zeigt somit keine relevante Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

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