VwGH 95/09/0110

VwGH95/09/011010.4.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des Y in S, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 16. Februar 1995, Zl. UVS-11/223/5-1995, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:

Normen

VStG §51e Abs1;
VStG §51e Abs4;
VStG §51f Abs2;
ZustG §9 Abs1;
VStG §51e Abs1;
VStG §51e Abs4;
VStG §51f Abs2;
ZustG §9 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Februar 1995 wurde der Beschwerdeführer der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Arbeitgeberin O Gesellschaft m.b.H. zu verantworten, daß diese Gesellschaft den Ausländer A in der Zeit vom 19. Jänner 1993 bis 26. Jänner 1993 in Salzburg, E-Straße 11a, beschäftigt habe, ohne daß für diesen Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt bzw. ein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis ausgestellt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht verletzt, nicht nach dem AuslBG schuldig erkannt und bestraft zu werden. Er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Für die Einhaltung der Vorschriften des AuslBG, deren Übertretung dem Beschwerdeführer (als das nach § 9 Abs. 1 VStG verantwortliche Organ der O Gesellschaft mbH) angelastet wurde, ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Arbeitgeber und nur dieser verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Maßgebend für die Einordnung in den Beschäftigungsbegriff nach § 2 Abs. 2 AuslBG ist, daß die Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Entgegen den Beschwerdeausführungen ist auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterworfen bzw. als Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 leg. cit. anzusehen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 6. März 1997, Zl. 95/09/0246, und die darin angeführte hg. Vorjudikatur). Der Beschwerdeführer vermag daher mit seinem Vorbringen, der Ausländer habe in den Geschäftsräumlichkeiten der

O Gesellschaft mbH nur "gelegentlich geholfen" bzw. "gelegentliche Hilfstätigkeiten" ausgeübt, keinen wesentlichen Umstand darzulegen, der geeignet wäre, die Annahme eines bewilligungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des AuslBG rechtswidrig erscheinen zu lassen.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid festgestellt, daß der Ausländer im Tatzeitraum von dem (als Zeugen vernommenen) Meldungsleger bei der Kundenbetreuung, beim Kassieren und bei Reinigungsarbeiten beobachtet worden sei. Die in der Beschwerde vermißten Feststellungen "über die Art der Tätigkeit" des Ausländers wurden demnach ohnedies getroffen. Welche darüber hinausgehenden Feststellungen (zur Beschreibung der Tätigkeit des Ausländers) erforderlich gewesen sein sollten, zeigt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auf.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Meldungsleger habe nur hinsichtlich des 26. Jänner 1993 Angaben machen können, ist unrichtig. Der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung der belangten Behörde am 14. Oktober 1994 als Zeuge vernommene Meldungsleger hat nämlich in dieser Hinsicht erklärt, daß er den Ausländer "nicht einmal, sondern schon öfters im Geschäft gesehen habe". Des weiteren hielt dieser Zeuge den Inhalt seiner "Anzeige" (bzw. Anhaltemeldung) vom 26. Jänner 1993 ausdrücklich aufrecht. Diesem (der Anzeige des Arbeitsamtes Salzburg zugrundegelegten) Bericht ist aber eindeutig zu entnehmen, daß der genannte Zeuge den Ausländer "bereits seit einer Woche" vor der Kontrolle am 26. Jänner 1993 im Geschäftslokal der O Gesellschaft mbH beobachtet hatte. Die von der belangten Behörde vorgenommene Berichtigung des Tatzeitraumes ist damit - entgegen den Beschwerdeausführungen - aber durchaus nachvollziehbar.

Dazu kommt, daß die Berufungsbehörde verpflichtet war, einen fehlerhaften Abspruch der Behörde erster Instanz - unter Wahrung der Identität der Tat - in ihrem Abspruch richtigzustellen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. Jänner 1993, Zl. 92/09/0294, und vom 30. Juni 1994, Zl. 93/09/0458). Dem Beschwerdeführer war nach dem Inhalt des von der Strafbehörde erster Instanz an ihn gerichteten Ladungsbescheides (Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19. Juli 1993) hinsichtlich des Ausländers A der Tatzeitraum "vom 19.1.1993 bis 26.1.1993" angelastet worden. Bei dem im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten Tatzeitraum "vom 19.1.1993 bis 16.1.1993" liegt aber (auch auf der Grundlage der Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz bzw. des übrigen Akteninhaltes, insbesondere auch nach dem Inhalt der schriftlichen Stellungnahme der Erstbehörde vom 13. Juni 1994) lediglich ein offenbares (für jedermann erkennbares) Versehen vor, das die belangte Behörde - auch im Hinblick auf den von der Erstbehörde gesetzten verjährungsunterbrechenden Verfolgungsschritt - berichtigen durfte.

Dem unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erstatteten Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe den Beweisantrag auf Ladung des Beschwerdeführers abgelehnt, ist zu erwidern, daß der Beschuldigte (Beschwerdeführer) mit Ladung der belangten Behörde vom 26. August 1994 im Wege seines Rechtsvertreters zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 1994 geladen wurde. Diese am 30. August 1994 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellte Ladung enthielt aber u.a. die ausdrücklichen Hinweise, daß die Ladung des Beschuldigten ausschließlich im Wege seines bevollmächtigten Vertreters erfolge, bzw. daß das Nichterscheinen einer ordnungsgemäß geladenen Verfahrenspartei weder die Durchführung der Verhandlung noch die Bescheiderlassung hindere.

Zu Beginn der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 1994 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Vertagungsantrag mit der Begründung, der Beschwerdeführer "hielte sich in der Türkei auf und käme erst Anfang November wieder nach Salzburg zurück". Nach der (in der genannten Verhandlung vorgenommenen) Einvernahme des Zeugen A beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (in der Verhandlung vom 14. Oktoher 1994), die Einvernahme des Beschwerdeführers zum Beweis dafür, daß "A niemals Geld bezahlt wurde und auch sonst keinerlei Gegenleistung für seine Hilfsdienste erfolgte". Diesen Beweisantrag lehnte die belangte Behörde (nach Beratung der Kammer) in der Verhandlung vom 14. Oktober 1994 ab.

Mit Ladung der belangten Behörde vom 24. Oktober 1994 wurde der Beschwerdeführer (neuerlich) "im Wege seines bevollmächtigten Vertreters" zur Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23. November 1994 geladen; diese Ladung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 27. Oktober 1994 zugestellt. Zu der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23. November 1994 kam jedoch lediglich der Beschuldigten-Vertreter, der Beschwerdeführer blieb dieser Verhandlung ohne Angabe von Gründen fern.

Gemäß § 51f Abs. 2 VStG hindert es weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt dargelegt hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. Oktober 1995, Zlen. 94/09/0168, und vom 7. Mai 1996, Zl. 94/09/0260) ist die Ladung des Beschuldigten zu Handen seines Rechtsvertreters als "ordnungsgemäße Ladung" zur Verhandlung im Sinne der §§ 51e Abs. 1 und 51f Abs. 2 VStG zu betrachten. Einer zusätzlichen "persönlichen" Ladung des Beschuldigten bedurfte es nicht. Der Beschwerdeführer war demnach zu beiden öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor der belangten Behörde (am 14. Oktober 1994 und am 23. November 1994) ordnungsgemäß geladen. Bereits der ersten Verhandlung am 14. Oktober 1994 blieb der Beschwerdeführer jedoch ohne ausreichend triftigen Grund fern. Denn sein ohne nähere Begründung vorgebrachter Aufenthalt in der Türkei alleine war nicht als hinreichender Hinderungsgrund anzusehen, der die Nichtteilnahme an der Verhandlung rechtfertigen konnte. Solcherart hegt der Verwaltungsgerichtshof auch dagegen, daß die belangte Behörde den in der Verhandlung vom 14. Oktober 1994 gestellten Fristerstreckungsantrag des Beschuldigtenvertreters abgelehnt hat, keine Bedenken. Dazu kommt, daß die belangte Behörde durch die Anberaumung der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vom 23. November 1994 dem Vertagungsantrag des Beschuldigtenvertreters im Ergebnis ohnedies nachgekommen ist.

Die Beschwerde vermag aber nicht aufzuklären, warum der Beschwerdeführer zu dieser fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 23. November 1994 nicht erschienen ist. Daß er an der Teilnahme dieser Verhandlung gehindert gewesen wäre, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Damit erübrigt sich aber ein (weiteres) Eingehen auf die vom Beschwerdeführer an der Beweiswürdigung der belangten Behörde geübten Kritik. Denn den Umstand, daß er trotz ordnungsgemäßer Ladung durch sein Fernbleiben von den beiden mündlichen Verhandlungen nichts zur Widerlegung der Zeugenaussage des Meldungslegers beitrug bzw.

- entsprechend dem Beschwerdevorbringen - die Möglichkeit zur Bestätigung der Richtigkeit der Zeugenaussage des Ausländers nicht ergriff, hat der Beschwerdeführer selbst zu verantworten (vgl. dazu auch die hg. Erkenntnise vom 23. März 1994, Zl. 93/09/0311, und vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/09/0301). Es wäre aber dem Beschwerdeführer entsprechend der ihn auch im Verwaltungsstrafverfahren treffenden Mitwirkungspflicht oblegen, diese (angeblich seiner Entlastung dienende) Beweisführung anzutreten bzw. die ihn belastenden Beweisergebnisse entsprechend zu entkräften. Derartiges hat der Beschwerdeführer freilich auch hinsichtlich der in der Beschwerde ins Treffen geführten Buchhaltungsunterlagen unterlassen.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich eine Befangenheit der belangten Behörde darin sieht, daß diese im angefochtenen Bescheid die Formulierung "Beteuerung des Beschuldigten-Vertreters" gebraucht und (belastende) amtswegige Nachforschungen angestellt, aber Entlastungsbeweise vernachlässigt haben soll, ist dem zu erwidern, daß die Aufnahme der angeblichen Entlastungsbeweise wegen Untätigkeit des Beschwerdeführers unterblieben sind. Der Verwaltungsgerichtshof vermag die von der belangten Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung angestellten Überlegungen nicht als unsachlich zu erkennen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1995, Zl. 94/09/0186). Aber auch die im Rahmen des Vorwurfs der Befangenheit gerügte Formulierung ist unschwer als ein bloßes Vergreifen im sprachlichen Ausdruck, der jedoch keine sachliche Voreingenommenheit zugrundeliegt, zu erkennen. Die belangte Behörde hat nämlich offenbar mit dieser Formulierung die vom Beschuldigten-Vertreter vorgebrachte Verantwortung des Beschwerdeführers gemeint. Soweit der Beschwerdeführer darin eine Befangenheit der belangten Behörde zu erkennen glaubt, hat er es jedenfalls unterlassen, auch die Relevanz dieses allfälligen Verfahrensmangels (im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG) darzutun.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

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