Normen
ASVG §67 Abs10;
AVG §33;
AVG §45 Abs2;
VwRallg;
ASVG §67 Abs10;
AVG §33;
AVG §45 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 23. Dezember 1993 verpflichtete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse den Beschwerdeführer als Geschäftsführer, gemäß § 67 Abs. 10 ASVG im Zusammenhang mit § 83 ASVG die auf dem Beitragskonto des Beitragsschuldners prot. Firma CAP Spedition & Transport GesmbH, rückständigen Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren (Verzugszinsen berechnet bis 20. Dezember 1993) im Betrag von S 70.677,62 zuzüglich Verzugszinsen seit 21. Dezember 1993 in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien derzeit 10,5 %, berechnet von S 65.830,49, binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen. Nach der Begründung dieses Bescheides seien die im beiliegenden Rückstandsausweis vom 20. Dezember 1993 ausgewiesenen Beiträge samt Nebengebühren unbeglichen. Der Beitragsschuldner habe einen gerichtlichen Ausgleich mit einer Quote von 40 % abgeschlossen. Es seien daher die über die Ausgleichsquote hinausgehenden Beiträge samt Nebengebühren im Ausmaß von 60 % uneinbringlich, sodaß sich ein Haftungsbetrag von S 70.677,62 ergebe. Der Beschwerdeführer sei als Geschäftsführer zur Vertretung des Beitragsschuldners berufen. Zu seinen Pflichten gehöre es, dafür zu sorgen, daß die Beiträge ordnungsgemäß entrichtet würden. Da dies schuldhaft unterblieben sei und der über die Ausgleichsquote hinausgehende Beitragsrückstand nicht hereingebracht werden könne, sei die Haftung gemäß § 410 Abs. 1 Z. 4 ASVG auszusprechen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch. Er führte aus, daß ihn an den Beitragsrückständen kein Verschulden treffe, da es aufgrund mehrerer Vorfälle, welche er als Geschäftsführer nicht zu vertreten habe, zu einem Liquiditätsengpaß gekommen sei, dem mit einer radikalen Kostensenkung (insbesondere Abbau der Personalkosten) begegnet worden sei. Diese Maßnahmen hätten es nicht ermöglicht, laufende Verbindlichkeiten, wie die Bezahlung von Krankenkassenbeiträgen, zu leisten. Weiters führte er aus, daß die von ihm vertretene Gesellschaft nur Beitragsschuldnerin hinsichtlich des Dienstgeberanteils sei. In dem dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen Rückstandsausweis seien aber sowohl Dienstgeber- als auch Dienstnehmerabgaben umfaßt.
Mit Schreiben vom 16. März 1994 legte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse den Einspruch der belangten Behörde vor, wobei sie ausführte, daß der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. November 1993 aufgefordert worden sei, seine Schuldlosigkeit an der Nichtentrichtung der Beiträge binnen 14 Tagen nachzuweisen. Einem mit Schreiben vom 23. November 1993 gestellten Ersuchen um Verlängerung der Frist bis 31. Dezember 1993 habe die Kasse entsprochen. Nachweise, aus denen sich die Schuldlosigkeit an der Nichtentrichtung der Beiträge ergebe, seien jedoch bisher nicht vorgelegt worden. Bezüglich der Haftung der Dienstgeberbeiträge werde auf die Bestimmung des § 58 Abs. 2 erster Satz ASVG verwiesen, wonach die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge der Dienstgeber schulde.
Die belangte Behörde führte am 8. April 1994 eine mündliche Verhandlung durch. Nach dem Inhalt der aufgenommenen Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, binnen vier Wochen den Nachweis der Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit anderen Verbindlichkeiten der Beitragsschuldnerin in genau aufgelisteten Zeiträumen zu erbringen.
In einem Aktenvermerk vom 3. Mai 1994 wurde festgehalten, daß auf telefonisches Ansuchen des Beschwerdeführers eine Fristerstreckung bis Ende Mai 1994 gewährt worden sei. Laut einem weiteren Aktenvermerk vom 25. Mai 1994 wurde die Frist aufgrund neuerlichen telefonischen Ersuchens bis Ende Juni 1994 erstreckt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch ab und bestätigte den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse. Begründend wurde ausgeführt, daß die Uneinbringlichkeit der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge dadurch nachgewiesen sei, daß mit Ausgleichsedikt des Handelsgerichtes Wien vom 6. Oktober 1993 das Ausgleichsverfahren eröffnet worden sei; laut Aussage des Beschwerdeführers sei eine Quote von mehr als 40 % bei der Beitragsschuldnerin mit Sicherheit nicht einbringlich zu machen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei es Sache des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert hätten, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls von der Behörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden dürfe. Als schuldhaft im Sinne dieser Bestimmung gelte jede Form des Verschuldens, somit auch leichte Fahrlässigkeit. Der Geschäftsführer hafte daher für nichtentrichtete Sozialversicherungsbeiträge der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden seien, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weise nach, daß er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet und Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt habe als andere Verbindlichkeiten. In der mündlichen Verhandlung am 8. April 1994 sei dem Beschwerdeführer aufgetragen worden, binnen vier Wochen den Nachweis darüber zu erbringen, daß die Sozialversicherungsbeiträge im maßgeblichen Zeitraum nicht schlechter behandelt worden seien als die sonstigen Verbindlichkeiten der Beitragsschuldnerin. Trotz zweimaliger Verlängerung der Frist sei der Nachweis bis dato nicht erbracht worden. Es sei daher von einem schuldhaften Verhalten des Beschwerdeführers und damit von einer Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG auszugehen gewesen. Was die Einwendung anbelange, daß der Geschäftsführer nur für den Dienstgeberanteil zu haften hätte, sei festzuhalten, daß nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Geschäftsführerhaftung auch für den Dienstnehmeranteil gegeben sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften unter anderem die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesem zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Zu den in § 67 Abs. 10 ASVG genannten "zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen" gehören auch die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 19. September 1989, Zl. 88/08/0283).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Haftung des Geschäftsführers gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung - für deren Beurteilung die von Lehre und Rechtsprechung zu § 9 und § 80 BAO entwickelten Grundsätze herangezogen werden (vgl. Entscheidung 14. April 1988, 88/08/0025) - kann z.B. darin liegen, daß der Geschäftsführer die Beitragsschulden insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt läßt (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 13. März 1990, Zl. 89/08/0198, und vom 19. Februar 1991, Zl. 90/08/0016 uva.). Bereits leichte Fahrlässigkeit reicht für die Vertreterhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG aus (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 19. März 1991, 89/08/0331).
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, daß die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist. Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast einerseits nicht überspannt, andererseits nicht so aufgefaßt werden, daß die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre (vgl. Erkenntnis 13. März 1990, 89/08/0217 uva.).
In den Beschwerdeausführungen wird geltend gemacht, daß ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers gemäß § 67 Abs. 10 ASVG nicht vorliege. Eine Reihe von nicht vertretbaren Vorfällen hätte zu einem Liquiditätsengpaß Anfang 1993 geführt, welchem mit einer radikalen Kostensenkung (insbesondere Abbau der Personalkosten) begegnet worden sei. Diese Maßnahmen hätten es jedoch nicht ermöglicht, laufende Verbindlichkeiten, wie die Bezahlung von Krankenkassenbeiträgen, zu leisten. Verhandlungen mit Großgläubigern hätten das nunmehr anhängige Ausgleichsverfahren ermöglicht. Den Beschwerdeführer treffe als Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin kein Verschulden - auch nicht leichte Fahrlässigkeit - an der Verletzung der Abgabepflicht; er hafte daher nicht für die nicht einbringlich gemachten Sozialversicherungsbeiträge.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß das Fehlen eines Verschuldens des Beschwerdeführers am Entstehen eines "Liquiditätsengpasses" für die Frage seiner Haftung ohne jede Bedeutung ist. Maßgebend ist, ob der Beschwerdeführer nach Eintritt des Liquiditätsengpasses (in dem Sinne, daß die vorhandenen Mittel nicht mehr zur Begleichung aller Verbindlichkeiten ausreichten) seine Pflichten als Geschäftsführer ordnungsgemäß wahrgenommen hat. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren, aber auch in seiner Beschwerde weder behauptet, geschweige denn unter Beweis gestellt, daß er im Zeitraum der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge über keine Mittel verfügt und daher auch an keinen Gläubiger Zahlungen geleistet habe. Bei dieser Sachlage oblag ihm aber nach der dargestellten Rechtsprechung der Nachweis, aus den vorhandenen Mitteln im Verhältnis zu den vorhandenen Verbindlichkeiten die Gebietskrankenkasse zumindest aliquot, d.h. in jenem Ausmaß der vorhandenen Mittel befriedigt zu haben, das dem Verhältnis des Anteils der Forderungen der Gebietskrankenkasse an den Gesamtforderungen entsprochen hat.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in der mündlichen Verhandlung vom 8. April 1994 von der Verhandlungsleiterin aufgefordert worden zu sein, binnen vier Wochen einen solchen Nachweis hierfür vorzulegen, daß die Sozialversicherungsbeiträge in den relevanten Zeiträumen nicht schlechter behandelt worden seien als andere Verbindlichkeiten der gegenständlichen GesmbH. Diese Frist wurde auf Ersuchen des Beschwerdeführers zunächst bis Ende Mai 1994 und dann bis Ende Juni 1994 verlängert. Da der Beschwerdeführer "bis dato" kein entsprechendes Vorbringen in der Sache erstattete bzw. einen weiteren - begründeten - Fristerstreckungsantrag gestellt hat, handelte die belangte Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie davon ausging, daß der Beschwerdeführer den ihm obliegenden Gegenbeweis nicht erbracht hat, und den mit 29. August 1994 datierten angefochtenen Bescheid erließ. Der fruchtlose Ablauf einer von einer Partei sich selbst gesetzten Frist zur Vorlage von Beweismitteln hat nämlich zur Folge, daß die Behörde ohne weiteres Zuwarten ihre Entscheidung treffen kann. Dafür ist nicht erforderlich, daß dem Fristerstreckungsantrag zunächst ausdrücklich stattgegeben oder ein neuerlicher Auftrag zur Vorlage von Unterlagen bzw. zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme erteilt wird (vgl. Erkenntnis 8. März 1994, 91/08/0133).
Der Beschwerdeführer bringt unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, daß er in der Verhandlung vom 28. April 1994 mit der Verhandlungsleiterin (Sachbearbeiterin) vereinbart habe, es könne jederzeit Rücksprache mit ihr betreffend offener Fragen gehalten werden. Infolge wiederholter krankheitsbedingter Abwesenheit der Sachbearbeiterin, welche er telefonisch mehrmals zu kontaktieren versucht habe, sei ihm die Möglichkeit genommen worden, gemäß der Aufforderung in der Verhandlung eine Liste über die im fraglichen Zeitraum geleisteten Zahlungen vorzulegen und im Zusammenhang mit dieser Liste offene Fragen mit der Sachbearbeiterin zu erörtern. Die in diesem Zeitraum vorgenommenen Zahlungen (welche in den Beschwerdeausführungen nunmehr der Höhe nach aufgelistet werden) hätten ausschließlich Verbindlichkeiten betroffen, die zur unmittelbaren Fortführung und zur Abwendung der Einstellung des Geschäftsbetriebes erforderlich gewesen wären. Die Befriedigung dieser Verbindlichkeiten in der Höhe von 5,07 % bis 7,34 % der Gesamtverbindlichkeiten stellen keine Benachteiligung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse gegenüber den übrigen Gläubigern dar. Der Vergleich über einen längeren Zeitraum als jenen, in dem die Beitragsrückstände entstanden seien, insbesondere die Miteinbeziehung der Vormonate, würde zu dem Ergebnis führen, daß die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse gegenüber den sonstigen Gläubigern der Beitragsschuldnerin, insbesondere den Gläubigerbanken, bevorzugt behandelt worden sei.
Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Abgesehen davon, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten weiteren telefonischen Anträge um Fristerstreckung nicht aktenkundig sind, es ihm aber jedenfalls offengestanden wäre, einen weiteren, entsprechend begründeten Fristerstreckungsantrag zu stellen, wird auch durch sein nunmehriges Vorbringen nicht dargetan, daß die Sozialversicherungsbeiträge in den streitgegenständlichen Zeiträumen im gleichen Umfang entrichtet worden sind als andere Verbindlichkeiten. Im übrigen ist nicht ersichtlich, zur Erörterung welcher Fragen weitere Fristerstreckungen erforderlich gewesen wären.
Die in jeder Hinsicht unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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