Normen
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §18 Abs2;
FrG 1993 §18;
FrG 1993 §23 Abs2;
FrG 1993 §26;
StGB §107 Abs1;
StGB §107 Abs4;
StGB §125;
StGB §83 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §18 Abs2;
FrG 1993 §18;
FrG 1993 §23 Abs2;
FrG 1993 §26;
StGB §107 Abs1;
StGB §107 Abs4;
StGB §125;
StGB §83 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. Jänner 1996 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 3. November 1995, mit dem dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht stattgegeben wurde, gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) und § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, das gegen den Beschwerdeführer am 30. April 1986 verhängte Aufenthaltsverbot sei am 3. Mai 1995 aufgehoben worden, jedoch sei der Beschwerdeführer wegen folgender strafrechtlicher Delikte rechtskräftig verurteilt worden:
- "1.) Strafbezirksgericht Wien zu 707/88 vom 22. Juni 1988, gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu 70 Tagessätzen zu je S 260,--;
- 2.) Strafbezirksgericht Wien zu 789/91 vom 22. August 1991, gemäß § 125 StGB zu 80 Tagessätzen zu je S 100,--;
- 3.) Landesgericht für Strafsachen Wien zu 2 C EVr 8926/92 Hv 4964/92 vom 27. Oktober 1992, gemäß § 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten, Probezeit verlängert auf fünf Jahre, Landesgericht für Strafsachen Wien zu 2 C EVr 8926/92 vom 5. Juli 1993."
§ 5 AufG schließe die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus, wenn ein Sichtvermerksversagungsgrund im Sinne des FrG vorliege. Nach § 10 Abs. 1 Z. 4 dieses Gesetzes liege ein solcher insbesondere dann vor, wenn der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährde. Durch das diesen Verurteilungen zugrunde liegende Verhalten habe der Beschwerdeführer den Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG verwirklicht.
Es sei unter Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK den öffentlichen Interessen - trotz Aufenthalt der Gattin des Beschwerdeführers im Bundesgebiet - gegenüber den privaten Interessen Priorität einzuräumen.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und erkennbar wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß er rechtskräftig wegen der oben angeführten Delikte verurteilt worden ist.
Der Beschwerdeführer bringt vor, daß das Aufenthaltsverbot im Mai 1995 - daher nach den rechtskräftigen Verurteilungen - aufgehoben worden sei und somit keine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit vorliegen könne.
Für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG ist nicht das Vorliegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wesentlich, sondern ob das gesamte Verhalten des Fremden die in der genannten Bestimmung umschriebene Annahme rechtfertigt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. September 1994, Zl. 94/18/0232).
§ 10 Abs. 1 Z. 4 FrG verlangt nicht das Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 18 Abs. 2 FrG (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 3. November 1994, Zl. 94/18/0708).
Solange ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot gegen einen Sichtvermerkswerber nicht aufgehoben ist, stellt es, sofern nicht die Voraussetzungen für eine Wiedereinreisebewilligung vorliegen, den Versagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG dar (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 14. April 1993, Zl. 93/18/0141).
Aus dem Umstand, daß das gegen den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot aufgehoben wurde, kann daher nicht abgeleitet werden, daß das vorliegende Verhalten des Beschwerdeführers nicht die im § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG umschriebene Annahme rechtfertigt.
Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß § 107 Abs. 1 StGB beruhe auf einem Vorfall mit seiner nunmehrigen Ehefrau, die den damaligen "Übergriff" längst verziehen habe, wobei diese Verurteilung auch bereits 3 1/2 Jahre zurückliege, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
In einem Fall, in welchem der Fremde wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung (wenn auch im Familienkreis) und zusätzlich wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB und Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB rechtskräftig verurteilt wurde, ist jedenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit anzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0321).
Der Umstand, daß die letzte Verurteilung bereits 3 1/2 Jahre zurückliege, ändert nichts an der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Beschwerdeführer, da ein Zeitraum von 3 1/2 Jahren zu kurz ist, um angesichts der mehrfachen Verurteilungen im Zeitraum 1988 bis 1992 einen verläßlichen Schluß daraus ziehen zu können, daß der Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Delikte Abstand nehmen werde.
Somit kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie im Hinblick auf die den rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers zugrunde liegenden strafbaren Handlungen - Straftaten, die durch die Schuldform des Vorsatzes gekennzeichnet sind - zum Ergebnis gelangt ist, daß sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Der Beschwerdeführer ist insoweit im Recht, als die Behörde bei Anwendung des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen hat, und zwar derart, daß sie zu prüfen hat, ob ein Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit derart gefährden würde, daß die im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben rechtfertigen (vgl. aus der insoweit übereinstimmenden Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 1993, B 302/93, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. August 1995, Zl. 95/19/0326).
Die sich in den den rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers zugrunde liegenden strafbaren Handlungen manifestierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ist von solchem Gewicht, daß zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Art. 8 Abs. 2 MRK) die durch die Abweisung des Antrages auf Bewilligung nach dem AufG tangierten privaten Interessen zurückzustehen haben.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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