VwGH 96/18/0367

VwGH96/18/036714.11.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte

Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Neumair, über die Beschwerde des S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 15. April 1996, Zl. SD 461/96, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
EMRK Art8 Abs2;
AufG 1992;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 15. April 1996 wurde der Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer, der seit 30. Dezember 1993 im Bundesgebiet polizeilich gemeldet sei, habe am 24. Jänner 1994 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Der von ihm am 10. Februar 1994 gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei rechtskräftig abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer halte sich somit unrechtmäßig in Österreich auf, sodaß - vorbehaltlich der Zulässigkeit nach § 19 FrG - die Ausweisung zu verfügen sei (§ 17 Abs. 1 FrG).

Im Hinblick auf die familiäre Bindung des Beschwerdeführers (Ehegattin) sei ein mit der Ausweisung verbundener Eingriff in sein Privat- und Familienleben anzunehmen. Dessen ungeachtet sei aber die Ausweisung zum Schutz der öffentlichen Ordnung, im besonderen auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten. Der Beschwerdeführer sei bislang nicht im Besitz einer behördlichen Bewilligung zum Aufenthalt im Bundesgebiet gewesen. Aufgrund seiner offenbar sichtvermerksfreien Einreise wäre er lediglich zu einem dreimonatigen Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen. Sein lang dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, vor allem aber auch das weitere Verbleiben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach und trotz der Bestrafung wegen des unerlaubten Aufenthaltes und trotz rechtskräftiger Abweisung seines Antrages nach dem Aufenthaltsgesetz, gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maß. Hinzu komme, daß es dem Beschwerdeführer rechtens verwehrt sei, einen Aufenthaltsbewilligungsantrag vom Inland aus einzubringen. Eine Abstandnahme von der Ausweisung würde dem Beschwerdeführer daher entgegen den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes den tatsächlichen, jedoch nicht rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zuwiderlaufen würde. Auch die Eheschließung vermöge nicht zugunsten des Beschwerdeführers auszuschlagen, weil sie zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als der Beschwerdeführer rechtens nicht mit einem längeren Aufenthalt in Österreich habe rechnen dürfen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser trat die Beschwerde nach Ablehnung von deren Behandlung mit Beschluß vom 16. Juli 1996, B 1776/96, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer der Sache nach inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt die - auf den unbestrittenen maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen beruhende - Ansicht der belangten Behörde, daß sich der Beschwerdeführer (seit etwa zwei Jahren) unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, unbekämpft. Der Gerichtshof hegt gegen diese Beurteilung keine Bedenken. Vorbehaltlich der Zulässigkeit der Ausweisung nach § 19 FrG hatte demnach die Behörde im Grunde des § 17 Abs. 1 FrG diese Maßnahme zu verfügen.

2.1. Die Beschwerde hält den angefochtenen Bescheid zunächst deshalb für rechtswidrig, weil die belangte Behörde mit ihrer Entscheidung bis zur Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens betreffend die Versagung der vom Beschwerdeführer beantragten Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz hätte zuwarten müssen, und zwar im Hinblick darauf, daß die Entscheidung des Gerichtshofes in diesem Verfahren eine "Vorfrage" für die Entscheidung der Fremdenbehörde über die Ausweisung sei.

2.2. Zur Unhaltbarkeit dieser Beschwerdemeinung genügt es, auf das hg. Erkenntnis vom 19. September 1996, Zl. 96/18/0416, zu verweisen, in dem ein gleichartiges Vorbringen (desselben Beschwerdevertreters) als verfehlt erkannt worden ist.

3.1. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte angesichts dessen, daß er am 24. Jänner 1994 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe, im Grunde des § 19 FrG keine Ausweisung gegen ihn erlassen werden dürfen. Keinsfalls sei durch ihn die öffentliche Ordnung in hohem Maß gefährdet. Vielmehr sei eine Ausweisung "nicht geboten, wenn über ein Gerichtsverfahren noch nicht entschieden ist, wie konkret über die Aufenthaltsbewilligungsbeschwerde zur Zahl 95/19/1520 des Verwaltungsgerichtshofes".

3.2. Was das zuletzt ins Treffen geführte Argument anlangt, so war entgegen der Beschwerdeansicht die belangte Behörde verpflichtet, die Frage des Dringend-geboten-seins der Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK angeführten Ziele und damit der Zulässigkeit dieser Maßnahme nach § 19 FrG selbständig, ohne den Ausgang des den negativen Bescheid nach dem Aufenthaltsgesetz betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abwarten zu müssen, zu prüfen. Im übrigen hat die belangte Behörde im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossene Ehe - zutreffend - einen relevanten Eingriff in dessen Familienleben i.S. des § 19 FrG angenommen. Im Rahmen der aufgrund dessen gebotenen Abwägung der für einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechenden Interessen mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen ist sie zu dem Ergebnis gelangt, daß letztere von größerem Gewicht seien und daher die Ausweisung erforderlich sei. Dieser Beurteilung kann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, ist doch zu bedenken, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch die Normadressaten aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein sehr hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. September 1996, Zl. 96/18/0372, mwN), während demgegenüber das besagte familiäre Interesse des Beschwerdeführers von deutlich geringerem Gewicht ist, und zwar vor allem deshalb, weil der Beschwerdeführer - worauf die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat - im Zeitpunkt der Eheschließung rechtens nicht mit einem längeren Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte.

4. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Beschwerdeinhalt erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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