Normen
AVG §37;
RGV 1955 §1 Abs1;
RGV 1955 §1 Abs2 lita;
RGV 1955 §18 Abs1;
RGV 1955 §18 Abs2;
RGV 1955 §18 Abs3;
RGV 1955 §4 Z2;
AVG §37;
RGV 1955 §1 Abs1;
RGV 1955 §1 Abs2 lita;
RGV 1955 §18 Abs1;
RGV 1955 §18 Abs2;
RGV 1955 §18 Abs3;
RGV 1955 §4 Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides von Folgendem aus:
Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Landesgendarmeriekommando Steiermark - Verkehrsabteilung Graz.
Beginnend mit 13. Jänner 1995, 18.00, bis 14. Jänner 1995, 04.00, leistete der Beschwerdeführer Verkehrsüberwachungsdienste in den Bezirken Leibnitz und Radkersburg; anschließend hatte er von 04.00 bis
05.00 Journaldienst.
Darüber legte der Beschwerdeführer Reiserechnung und machte sowohl Tages- als auch Nächtigungsgebühr geltend. Da ihm die Nächtigungsgebühr nicht ausbezahlt wurde, beantragte er bescheidmäßige Absprache.
Die Behörde erster Instanz wies den geltend gemachten Anspruch auf Nächtigungsgebühr im wesentlichen deshalb ab, weil der Beschwerdeführer auf Grund seiner Dienstleistung während der in Frage stehenden Zeit nicht einmal die theoretische Möglichkeit zu einer Inanspruchnahme einer Nachtunterkunft gehabt habe und ihm daher kein diesbezüglicher Mehraufwand entstanden sei.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im wesentlichen vorbrachte, daß nach § 18 RGV für jede auf der Dienstreise verbrachte Nacht Anspruch auf eine Nächtigungsgebühr bestehe.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung nicht stattgegeben. Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensablaufes und der Rechtslage im wesentlichen weiter aus, der Beschwerdeführer habe während der Zeit seiner Dienstleistung keine Nachtunterkunft in Anspruch nehmen können. Es seien ihm daher aus der in Frage stehenden Dienstverrichtung nicht mehr Aufwendungen entstanden als bei einer Dienstverrichtung während des Tages; die Tagesgebühr habe er aber erhalten.
Nach § 1 RGV habe er Anspruch auf Vergütung des Mehraufwandes, der ihm durch die Dienstreise entstanden sei. Da er während der Dienstreise keine Nachtunterkunft habe in Anspruch nehmen können, habe ihm daher auch kein Mehraufwand entstehen können.
Abgesehen davon, habe er für den Dienst während der Nachtzeit ohnehin das "Nachtdienstgeld" erhalten. Der Verwaltungsgerichtshof habe u.a. mehrfach entschieden, daß im Hinblick auf den dem § 1 RGV zu entnehmenden Grundgedanken nur der Mehraufwand zu ersetzen sei, der durch eine Dienstreise entstanden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Nächtigungsgebühr nach § 18 RGV in Verbindung mit § 13 leg. cit. durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie des § 1 RGV verletzt.
Nach dem gesamten Vorbringen ist allein die Rechtsfrage strittig, ob dem Beschwerdeführer für den während der näher bezeichneten Nachtzeit erbrachten Verkehrsüberwachungsdienst ein Anspruch auf Nächtigungsgebühr für eine Dienstreise nach dem I. Hauptstück der RGV erwachsen ist oder nicht.
Nach § 1 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 (- wurde mit § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, auf die Stufe eines Bundesgesetzes gehoben -) haben Bundesbeamte nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen u.a. durch eine Dienstreise erwächst. Kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes besteht nach Abs. 2 lit. a der genannten Bestimmung soweit als der Beamte durch Nichtbenützung eines zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittels, durch eine dienstlich unbegründete Verlängerung der Dauer der Dienstreise, durch Unterlassung der zweckmäßigen Verbindung mehrerer Dienstverrichtungen oder auf eine sonstige Weise dem Bund einen ungerechtfertigten Aufwand verursachen würde.
Nach § 2 Abs. 1 RGV liegt eine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund seiner Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als 2 km beträgt.
Bei Dienstreisen gebührt dem Beamten gemäß § 4 Z. 2 RGV die Reisezulage. Sie dient der Bestreitung des Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft, sowie zur Deckung der Reiseauslagen, für die in den folgenden Bestimmungen keine besondere Vergütung festgesetzt ist, und umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr.
Für jede auf der Dienstreise verbrachte Nacht (§ 6 Abs. 2) gebührt nach § 18 Abs. 1, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, eine Nächtigungsgebühr. Sie wird nur neben der Tagesgebühr gewährt. Für die zur Hinreise in den Ort der Dienstverrichtung und für die zur Rückreise in den Dienstort verwendete Zeit gebührt nach Abs. 2 der genannten Bestimmung Nächtigungsgebühr dann, wenn die Hinreise vor zwei Uhr angetreten oder die Rückreise nach zwei Uhr beendet wird.
Der Anspruch auf Nächtigungsgebühr entfällt nach Abs. 3 (idF BGBl. Nr. 665/1994), wenn
1. die Gebühr für eine Schlafstelle auf einem Massenbeförderungsmittel ersetzt wird oder die Kosten für die Schlafstelle im Fahrpreis enthalten sind,
2. eine Dienstreise in Orte führt, von denen aus der Dienstort unter Benützung eines Massenbeförderungsmittels innerhalb einer Fahrzeit von einer Stunde erreicht werden kann, ohne daß durch die Rückreise eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, oder
3. der Dienstgeber eine angemessene Unterkunft in einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb unentgeltlich beistellt. Die beigestellte Unterkunft ist vom Beamten in Anspruch zu nehmen.
Der in § 18 Abs. 1 RGV angesprochene § 6 Abs. 2 legt die Nachtzeit von 22.00 bis 6.00 Uhr fest.
Die Reisegebührenvorschrift regelt den Ersatz des Mehraufwandes, der Beamten durch auswärtige Dienstverrichtungen entsteht. Aus § 1 Abs. 2 RGV folgt, daß ein entstandener Mehraufwand dann nicht zu ersetzen ist, wenn er durch eine unzweckmäßige Vorgangsweise des Beamten oder sonst ungerechtfertigt entstanden ist. Die Reisezulage, aus der der Mehraufwand für Verpflegung und Unterkunft zu bestreiten ist, umfaßt die Tages- und Nächtigungsgebühr. Wenn der Ersatz eines Mehraufwandes in Form einer Gebühr wie bei der Tages- und Nächtigungsgebühr festgelegt ist, bedarf es keines Nachweises eines konkreten Mehraufwandes. Bei Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandserfordernisse steht dem Beamten vielmehr die Gebühr auch dann zu, wenn ihm gar kein konkreter Mehraufwand entstanden ist, weil er beispielsweise bei der Nächtigungsgebühr aus Gründen der persönlichen Sparsamkeit auf die Inanspruchnahme einer Unterkunft verzichtet oder sonst kostenlos z.B. bei Freunden oder Verwandten genächtigt hat.
Ungeachtet dessen, daß § 18 Abs. 1 RGV den Anspruch auf Nächtigungsgebühr grundsätzlich an jede auf der Dienstreise verbrachte Nacht anknüpft und die Entfallsregelung des § 18 Abs. 3 RGV den vorliegenden Fall nicht erfaßt, zeigt gerade die letztgenannte Regelung, daß der Gesetzgeber den Pauschalanspruch auf Nächtigungsgebühr sehr wohl mit der SCHLAFMÖGLICHKEIT verknüpft. Davon ausgehend bestehen beim Verwaltungsgerichtshof gegen die Abweisung des geltend gemachten Anspruches insbesondere deshalb keine Bedenken, weil es sich im Beschwerdefall nicht um den Regelfall einer Dienstreise, deren Regelung der Gesetzgeber im Auge gehabt hat, gehandelt hat, sondern der Beschwerdeführer während der in Frage stehenden Nacht Verkehrsüberwachungsdienst und anschließend Journaldienst im Dienstort zu verrichten hatte. Die Regelungen des I. Hauptstückes der RGV sind nicht auf diesen Fall ausgerichtet. Es ist daher entgegen dem Beschwerdevorbringen bei einer solchen Sachlage nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes sehr wohl die Regelung des § 1 als Interpretationshilfe heranzuziehen. Davon ausgehend zeigt sich, daß auf Grund der in den normalen dienstlichen Pflichten des Beschwerdeführers begründeten Gestaltung der "verbrachten Nacht" ihm von vornherein kein durch Nächtigungsgebühr abzugeltender Mehraufwand für Unterkunft entstehen konnte.
Wenn sich die Beschwerde auf § 18 Abs. 2 RGV beruft und vorbringt, dies sei eine eindeutige Regelung, die keinen Interpretationsspielraum offenlasse und auch die Heranziehung des § 1 als Interpretationshilfe nicht gestatte, so ist dem entgegenzuhalten, daß die Anwendung des Abs. 2 das Vorliegen der Tatbestandserfordernisse des Abs. 1 der genannten Bestimmung voraussetzt und es sich vorliegendenfalls weder um eine Hin- noch um eine Rückreise zum bzw. vom Ort der Dienstverrichtung gehandelt hat, sondern um die Vornahme von Verkehrsüberwachungsdienst.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt daher insbesondere ausgehend vom Zweck der Reisegebührenvorschrift die Überlegung der belangten Behörde, daß in einem solchen Fall kein Anspruch auf Nächtigungsgebühr besteht. Der gesamte dem Beschwerdeführer durch diese Sonderform der Dienstreise allenfalls entstandene Mehraufwand ist - da er während seiner auswärtigen Dienstverrichtung überhaupt keine Nachtunterkunft in Anspruch nehmen konnte - durch die Tagesgebühr als abgegolten zu betrachten.
Da bereits auf Grund dieser Überlegungen die behauptete Verletzung des Anspruches des Beschwerdeführers für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar war, konnte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 35 VwGG ohne weiteres Verfahren und ohne weitere Kosten für den Beschwerdeführer abgewiesen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)