Normen
AVG §59 Abs1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §5;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs4;
WRG 1959 §63 lita;
AVG §59 Abs1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §5;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs4;
WRG 1959 §63 lita;
Spruch:
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat jeder der Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von je S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz (BH) vom 4. April 1991 wurde der Gemeinde G. auf Grund des Projektes GZ.: 489 von Dipl.-Ing. G., (Anschrift) zur abwassertechnischen Entsorgung des Siedlungsbereiches "Ortschaft G." (Bauabschnitt 01), die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer vollbiologischen Abwasserreinigungsanlage auf näher bezeichneten Grundstücken und die Einleitung von vollbiologisch gereinigten Abwässern in bestimmt bezeichneter Menge in den G.-Bach ("über die zur Wasserbenutzung erforderlichen Anlagen") in bestimmt bezeichneten Katastralgemeinden "(Kanalstränge, die bestimmt bezeichnete Bäche in bestimmt bezeichneter Häufigkeit unterfahren)" unter einer Reihe von Auflagen erteilt. Unter der Überschrift "Dienstbarkeiten" wurde folgendes ausgesprochen:
"Gemäß § 111 Abs. 4 WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der derzeit geltenden Fassung, wird festgestellt, daß mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die im Befund näher beschriebenen geringfügigen Grundinanspruchnahmen (Kanalstränge), die erforderlichen Dienstbarkeiten im Sinne des § 63 lit. b WRG 1959 als eingeräumt anzusehen sind."
Der in diesem Abspruch erwähnte "Befund" des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik enthält unter
"2.) Technische Beschreibung der Kanäle" eine verbale Beschreibung des örtlichen Verlaufes, der Länge, des Durchmessers und des Gefälles der einzelnen Kanalstränge sowie jener Grundstücke, welche im Zuge der Trassenführung dieser Stränge "berührt" werden.
Die Verlaufsbeschreibung des "Stranges A" hat folgenden Wortlaut:
"Der Strang A beginnt bei der Tischlerei P. auf Grundstück ...,
quert den G.-Bach, führt über eine Länge von ca. 40 m entlang
des rechten Ufers, quert den G.-Bach abermals und verläuft in
weiterer Folge entlang der Landesstraße ... bis zu
Kilometer ... Er quert hier die Landesstraße schleifend und
führt nördlich der Baugrundstücke ... vorbei bis zum
Schacht A 53 bei der Brücke über den G.-Bach, quert den G.-Bach und verläuft in weiterer Folge durch das Ortszentrum bis zum Tennisplatz, wo er nach Südosten abbiegt und den M.-Bach quert. Unmittelbar nach der Querung ist der Strang am rechten Ufer des M.-Baches, in der Ortseinfahrt G., sowie entlang des rechten Ufers des G.-Baches situiert.
Bei Landesstraßenkilometer ... unterfährt der Kanalstrang den
G.-Bach und die Landesstraße ... und verläuft in weiterer Folge
entlang der Landesstraße über eine Länge von ca. 2157 m bis zu Kilometer ...
Hier quert der Strang den G.-Bach und führt auf der rechten Seite des Baches bis zur Kläranlage auf Grundstück ... Der gesamte Strang hat eine Länge von 3593 m."
In der Aufzählung der von der Trassenführung des Stranges A berührten Grundstücke findet sich auch das Grundstück Nr. 4/2, KG G., der Erstbeschwerdeführerin, nicht jedoch das Grundstück Nr. 3/3, KG G., der Zweitbeschwerdeführerin. In den Ausführungen über die technische Beschreibung der Kanäle findet sich zu Strang A weiters der Hinweis darauf, daß in den Hauptsammler A zahlreiche Seitenstränge einmündeten, welche im folgenden nach Länge und Durchmesser und berührten Grundstücken beschrieben werden; Grundstücke der Beschwerdeführerinnen sind hier nicht erwähnt.
"Strang D" wird in den Ausführungen des Befundes über die technische Beschreibung der Kanäle in seinem Verlauf damit beschrieben, daß dieser Strang vom Pfarrhof entlang der Zufahrt zu diesem hinunter zum Postamt führe und im Schacht A 45 in den Strang A einmünde. Der Strang habe eine gesamte Länge von 152,88 m. Sowohl das Grundstück Nr. 4/2, KG G., der Erstbeschwerdeführerin als auch jenes mit der Nr. 3/3, KG G., der Zweitbeschwerdeführerin werden durch die Trassenführung dieses Stranges als berührt bezeichnet.
Nachdem die Beschwerdeführerinnen der Verlegung der projektierten Kanalstränge über ihre Grundstück Nr. 4/2, KG G., (Erstbeschwerdeführerin) und Nr. 3/3, KG G., (Zweitbeschwerdeführerin) durch die Konsensträgerin Widerstand entgegengesetzt hatten, erließ die BH am 17. August 1994 einen Bescheid mit folgendem Spruch:
"Gemäß § 111 Abs. 4 in Verbindung mit § 63 lit. b des Wasserrechtsgesetzes (WRG) 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der derzeit geltenden Fassung, wird festgestellt, daß die mit Bescheid der (BH) vom 4.4.1991, ..., bewilligte vollbiologische Abwasserreinigungsanlage samt Einleitung der gereinigten Abwässer in den G.-Bach über die zur Wasserbenutzung erforderlichen Anlagen (Kanalstränge), die Grundstücke Nr. 4/2, KG G., (Eigentümer: Erstbeschwerdeführerin) und Nr. 3/3, KG. G. (Eigentümer: Zweitbeschwerdeführerin), im für die betroffenen Grundstückseigentümer unerheblichen Ausmaß, nämlich durch Führung von Kanalsträngen samt Schächten, und zwar
- a) auf Grundstück Nr. 4/2, KG G. (Garten), durch die Kanalstränge A 44 bis A 46 bzw. A 45 bis D 1 und Schacht A 45 (Hausanschlußschacht), sowie
- b) auf Grundstück Nr. 3/3, KG G. (Garten), Kanalstrang A 45 bis D 2 und Schacht D 1 (Hausanschlußschacht),
nach Maßgabe des obzitierten Bewilligungsbescheides und der diesem zugrundeliegenden planlichen Darstellung des Projektes, GZ.: 489, von Dipl.-Ing. Friedrich G., (Anschrift), insbesondere des Detaillageplanes vom März 1990, Plan-Nr. 2-2, in Anspruch genommen werden und somit die hiefür erforderlichen Dienstbarkeiten mit der Erteilung der obgenannten wasserrechtlichen Bewilligung kraft Gesetzes als eingeräumt gelten.
Somit sind Frau O (Erstbeschwerdeführerin) als Eigentümerin des Grundstückes Nr. 4/2, KG G., und Frau M (Zweitbeschwerdeführerin) als Eigentümerin des Grundstückes Nr. 3/3, KG G., verpflichtet, auf ihren Grundstücken die Errichtung und den Betrieb der obzitierten Kanalstränge (Stränge A 44 bis A 46 bzw. A 45 bis D 1 mit Schacht A 45 bzw. A 45 bis D 2 mit Schacht D 1) zu dulden."
Auf Grund einer von den Beschwerdeführerinnen gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde dieser Bescheid von der belangten Behörde mit Bescheid vom 28. Oktober 1994 gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Begründung ersatzlos behoben, daß die betroffenen Dienstbarkeiten schon im Bescheid der BH vom 4. April 1991 eingeräumt worden waren, weshalb keine Notwendigkeit für die Erlassung eines "Feststellungsbescheides" vorgelegen sei, da bereits der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 4. April 1991 das Erlassen einer Vollstreckungsverfügung gerechtfertigt habe. Der an einen Titelbescheid zu stellenden Anforderung nach eindeutiger Bestimmtheit des Inhaltes der zu vollstreckenden Leistung oder Verpflichtung sei im Bescheid der BH vom 4. April 1991 absolut Genüge getan.
Nachdem sich die Beschwerdeführerinnen auch nach Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von S 5.000,-- der Durchführung der von der Gemeinde versuchten Kanalverlegungsarbeiten auf ihren Grundstücken widersetzten, verhängte die BH mit ihren Bescheiden vom 26. April 1995 über die Beschwerdeführerinnen gemäß § 5 VVG jeweils eine Geldstrafe in Höhe von S 5.000,-- und drohte ihnen für die neuerliche Verhinderung des Bauvorhabens die Verhängung einer Zwangsstrafe von je S 9.000,-- an.
Da die Beschwerdeführerinnen ihren Widerstand gegen die Durchführung der Kanalverlegungsarbeiten über ihre Grundstücke auch nach Erlassung dieser Zwangsstrafenbescheide fortsetzten, wurden über sie mit Bescheiden der BH vom 11. Mai 1995 Zwangsstrafen in Höhe von jeweils S 9.000,-- verhängt; für den Fall des weiteren Zuwiderhandelns gegen die ihnen auferlegte Duldungsverpflichtung wurde den Beschwerdeführerinnen eine Zwangsstrafe in Form einer Haftstrafe von der Dauer einer Woche angedroht.
In den von beiden Beschwerdeführerinnen gegen beide Zwangsstrafenbescheide erhobenen Berufungen bestritten die Beschwerdeführerinnen in der Hauptsache die Eignung des Bescheides der BH vom 4. April 1991 als Titelbescheid für die gegen sie verhängten Vollstreckungsmaßnahmen. Die nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen unzureichende Beschreibung des Strangverlaufes und der Schächte auch hinsichtlich ihrer Tiefe im Bescheid der BH vom 4. April 1991 stehe einer Vollstreckung entgegen. In der befundmäßigen Beschreibung des Strangverlaufes begnüge sich der genannte Bescheid mit dem Hinweis auf eine "Berührung" der Grundstücke der Beschwerdeführerinnen; aus dem Terminus "berührt" sei nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen die Zulässigkeit einer Durchquerung der Grundstücke durch den Kanalstrang nicht abzuleiten. In der Planunterlage des Projektanten finde sich kein Hinweis über Längenmaße und Abstände zu den Grundstücksgrenzen, auch eine technische Definition des Schachtes fehle. Die aufzuerlegenden Verpflichtungen hätten im Spruch des Bescheides ausreichend deutlich beschrieben werden müssen, um einer Vollstreckung zugänglich zu sein. Daß auch die BH der Auffassung gewesen sei, daß der Bescheid vom 4. April 1991 sich als Titelbescheid nicht eignen könne, werde durch die Erlassung ihres Bescheides vom 17. August 1994 deutlich, welcher aber von der belangten Behörde behoben worden sei. Dem zweiten gegen sie erlassenen Zwangsstrafenbescheid setzten die Beschwerdeführerinnen darüber hinaus noch entgegen, daß die zum Anlaß dieses Zwangsstrafenbescheides genommene Verhinderung der Durchführung von Arbeiten auf ihren Grundstücken auch deswegen gerechtfertigt gewesen sei, weil damals neben dem Bürgermeister und dem Vizebürgermeister lediglich zwei weitere Gemeindeangestellte und ein Baggerfahrer anwesend gewesen seien, die aufgraben wollten, ohne zuvor in der Natur festzulegen, wie die Grabungsarbeiten verlaufen sollten. Ein solches Grabungsvorhaben hätte langfristig geplant werden müssen, wozu es gehört hätte, daß mit den Grundstückseigentümerinnen ein Termin hätte fixiert werden müssen, zu dem vor Beginn der Grabungsarbeiten der Verlauf des auszuhebenden Grabens in der Natur festzulegen gewesen wäre. Hiezu hätten die anwesenden Personen die fachliche Eignung nicht besessen, weil es dazu der Anwesenheit eines Technikers bedurft hätte, der auch die sachlichen Anweisungen über den plangemäß präzisen Verlauf des Grabens hätte geben müssen. Der zweite gegen die Beschwerdeführerinnen erlassene Zwangsstrafenbescheid leide insoweit auch an einer Mangelhaftigkeit des vorangegangenen Verfahrens, weil die Vollstreckungsbehörde es unterlassen habe, zu dem ihr zugegangenen Bericht über die diesbezügliche Behinderung der Arbeiten durch die Beschwerdeführerinnen deren Stellungnahme einzuholen, in welcher sie auf die Unzulässigkeit der Vorgangsweise der Konsensträgerin unter diesem Gesichtspunkt hinweisen hätten können.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführerinnen gegen die Zwangsstrafenbescheide der BH vom 26. April 1995 und vom 11. Mai 1995 mit gleichlautender Begründung ab. Würden die nach § 111 Abs. 4 WRG 1959 als eingeräumt anzusehenden kleinen Dienstbarkeiten im wasserrechtlichen Bescheid eindeutig bestimmt, führte die belangte Behörde in der Begründung ihrer Bescheide aus, so könne erforderlichenfalls unmittelbar eine Vollstreckungsverfügung ergehen, während andernfalls vorerst ein eigener Bescheid zu erlassen sei. Diese Bedingung liege vor. Im Bescheid der BH vom 4. April 1991 sei im Spruch ausdrücklich festgestellt worden, daß gemäß § 111 Abs. 4 WRG 1959 mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die im Befund näher beschriebenen geringfügigen Grundinanspruchnahmen (Kanalstränge) die erforderlichen Dienstbarkeiten im Sinne des § 63 lit. b WRG 1959 als eingeräumt anzusehen seien. Ferner seien im Befund des genannten Bescheides sämtliche vom Kanalbau betroffenen Grundstücke, somit auch die beiden hier in Frage stehenden Grundstücke, ausdrücklich erwähnt; es sei den planlichen Unterlagen des bewilligten Projektes die genaue Situierung der Kanalstränge zu entnehmen. Daß aus der Diktion "berührt" nur eine Tangierung der Grundstücke durch Kanalstränge abgeleitet werden könne, sei eine Auffassung, welcher nicht gefolgt werden könne, vielmehr müsse der Ausdruck "berührt" als synonym für "betroffen" verstanden werden. Sei doch im Projekt immer nur von berührten Grundstücken die Rede. Die belangte Behörde vertrete unverändert die Auffassung, daß den an einen Titelbescheid zu stellenden Anforderungen im Bescheid der BH vom 4. April 1991 absolut Genüge getan sei. Daß die Grundinanspruchnahme als geringfügig gewertet worden sei, ergebe sich schon aus der Tatsache, daß andernfalls eine wasserrechtliche Bewilligung ohne ausdrückliche Zustimmung der Grundeigentümer gar nicht hätte erteilt werden können. Dem Berufungsvorbringen über die Erforderlichkeit langfristiger Planung solcher Grabungsarbeiten und die fehlende fachliche Eignung der anwesend gewesenen Personen sei entgegenzuhalten, daß der Verlauf der Kanaltrasse sowohl der Konsensinhaberin als dem Baggerfahrer offensichtlich vollkommen klar gewesen sei, da diese Trasse im seinerzeitigen Bewilligungsbescheid ja festgelegt worden und als solche ein Bestandteil der Planunterlagen sei. Zu längerfristigen vorausschauenden Planungen habe demnach kein Anlaß bestanden; habe schließlich auch für die Beschwerdeführerinnen bereits seit mehr als vier Jahren die Möglichkeit bestanden, die bewilligten Kanalanlagen samt Schächten aus den aufliegenden Plänen zu entnehmen. Die Anwesenheit eines Technikers als Erfordernis für die Durchführung der Grabungsarbeiten zu verlangen, erscheine doch etwas überzogen, weil es der "Partie" einer Baufirma durchaus zugetraut werden könne, auf Grund eines bestehenden Planes in der Natur die Künette für eine geplante Kanalverlegung auszuheben. Der von den Beschwerdeführerinnen kritisierte Verweis auf die im Befund näher beschriebenen geringfügigen Grundinanspruchnahmen sei eine im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren für Kanalisationsprojekte langjährig geübte Praxis, weil - wie auch dem gegenständlichen Akt zu entnehmen sei - die befundgemäße Beschreibung der Anlagen, welche oft viele Seiten lang sei, wohl nicht sinnvollerweise im Spruch enthalten sein könne. Es erscheine daher ein Verweis auf diesen Befund durchaus legitim; diese Praxis sei auch bisher nie von der Oberbehörde oder den Höchstgerichten beanstandet worden. Zur gerügten Verletzung des Parteiengehörs seien die Beschwerdeführerinnen darauf hinzuweisen, daß ein Verpflichteter durch die Unterlassung der Gewährung des Parteiengehörs im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens in keinem Recht verletzt werde.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in welchen die Beschwerdeführerinnen im wesentlichen wortgleich die Aufhebung der angefochtenen Bescheide aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes mit der Erklärung begehren, sich durch die angefochtenen Bescheide in ihrem Recht darauf als verletzt zu erachten, daß gegen sie nicht Vollstreckungsmaßnahmen ohne Vorliegen eines ausreichend bestimmten Titelbescheides ergriffen werden.
Die belangte Behörde hat Teile der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihren Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden und erwogen:
Zu Unrecht leiten die Beschwerdeführerinnen ihre Berechtigung zur Verhinderung von Grabungsarbeiten aus dem Umstand ab, daß diese Arbeiten von Personen durchgeführt worden wären, denen die fachliche Eignung hiezu gefehlt hätte. Traf die Beschwerdeführerinnen nämlich die Rechtspflicht zur Duldung solcher Arbeiten, die einer ihnen gegenüber wirksam eingeräumten Dienstbarkeit entsprachen, dann kam ihnen auf die Auswahl der Personen, durch welche die dienstbarkeitsberechtigte Konsensträgerin ihre Dienstbarkeit ausüben ließ, keinerlei Ingerenz zu, solange die Dienstbarkeit durch welche immer von der Konsensträgerin beauftragten Personen nur titelgemäß ausgeübt wurde.
Die von den Beschwerdeführerinnen ins Zentrum ihrer Beschwerdeausführungen gerückte Frage, ob der Bescheid der BH vom 4. April 1991 eine ihnen gegenüber normativ wirksame Duldungsverpflichtung ausspricht, welche die den Beschwerdeführerinnen gegenüber verhängten Vollstreckungsmaßnahmen als Vollstreckungstitel trug, hängt nach zutreffender übereinstimmender Auffassung beider Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens davon ab, ob die nach § 111 Abs. 4 WRG 1959 als eingeräumt anzusehenden Dienstbarkeiten im Bescheid der BH vom 4. April 1991 ausreichend eindeutig bestimmt worden waren, weil dem Ausspruch nach § 111 Abs. 4 WRG 1959 nämlich nur unter dieser Bedingung überhaupt normativer Charakter zukam (vgl. neben dem von beiden Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zitierten hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1980, Slg. N.F. Nr. 10.021/A, und dem im Beschwerdefall der dort entschiedenen Verwaltungsangelegenheiten nachfolgenden hg. Erkenntnis vom 15. September 1987, 87/07/0012, aus jüngster Zeit auch das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 1996, 96/07/0063).
Die Frage der an die Bestimmtheit einer Leistungsverpflichtung zu erhebenden Anforderungen steht hinsichtlich des Umfanges als eingeräumt anzusehender Dienstbarkeiten bei größeren Projekten wie etwa einer Kanalisationsanlage in einem Spannungsfeld zwischen Rechtssicherheit und Verwaltungsökonomie. Der Gedanke der Rechtssicherheit erforderte, für sich allein betrachtet, eine ins einzelne gehende Beschreibung der als eingeräumt anzusehenden Dienstbarkeit schon im Spruch des Bescheides. Unter dem Aspekt der Verwaltungsökonomie erschiene eine solche Forderung aber schlechterdings unerfüllbar. Die ins einzelne gehende verbale Beschreibung des präzisen Verlaufes aller in einem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid nach § 111 Abs. 4 WRG 1959 als eingeräumt anzusehender Dienstbarkeiten würde bei größeren Projekten wie etwa schon jenem des Beschwerdefalles die Gestaltung des Bescheidspruches nicht nur in kaum zumutbarer Weise erschweren, sondern den Bescheidspruch auch in seiner Lesbarkeit und Verständlichkeit für alle Bescheidadressaten in einer der Rechtssicherheit abträglichen Weise beeinträchtigen. Unter diesem Gesichtspunkt hat der Verwaltungsgerichtshof es daher wiederholt schon als zulässig angesehen, im Spruch eines Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellungen rechtlich in den normativen Bescheidinhalt zu integrieren und solcherart zum Inhalt des rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Bescheides zu machen, sofern der Bescheidspruch den Integrationsakt unzweifelhaft klargestellt hat und die im Spruch genannten Unterlagen, Beilagen, Pläne, Befundausführungen oder Erklärungen in Verhandlungsschriften ihrerseits das für den jeweiligen Abspruch nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllten (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. September 1996, 95/05/0228, vom 31. Mai 1979, 545/79, vom 18. Februar 1986, 83/07/0124, und vom 26. April 1988, 87/07/0062).
Für die Bestimmtheit nach § 111 Abs. 4 WRG 1959 als eingeräumt geltender Dienstbarkeiten kann nichts anderes gelten. Auch diese müssen, wie bereits dargestellt, nicht im einzelnen detailliert im Spruch eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides beschrieben sein, um den Abspruch nach § 111 Abs. 4 WRG 1959 normativ wirksam werden zu lassen. Die im Fall des Bescheides der BH vom 4. April 1991 eingehaltene Vorgangsweise des Verweises auf die Beschreibung solcher Dienstbarkeiten in dem in der Bescheidbegründung enthaltenen Befund des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik konnte dem Bestimmtheitserfordernis dann genügen, wenn dieser Befund seinerseits die als eingeräumt geltenden Dienstbarkeiten deutlich genug beschrieben hatte. In gleicher Weise konnten gemäß § 111 Abs. 4 WRG 1959 als eingeräumt geltende Dienstbarkeiten auch durch den Verweis auf ihre planliche Darstellung in bestimmt und präzise bezeichneten Plänen dann ausreichend deutlich beschrieben werden, wenn die im Bescheidspruch genannten Pläne den Verlauf der betroffenen Dienstbarkeiten zweifelsfrei darstellten. Die ausreichende Bestimmtheit einer in einem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid nach § 111 Abs. 4 WRG 1959 als eingeräumt bezeichneten Dienstbarkeit und die nur daraus resultierende normative Kraft des nach der zitierten Gesetzesstelle ergangenen Ausspruches setzt damit mangels ins einzelne gehender präziser Beschreibung der betroffenen Dienstbarkeit im Spruch des Bescheides voraus, daß der genaue Verlauf der Dienstbarkeit aus solchen Urkunden zweifelsfrei festgestellt werden kann, die im Spruch des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides ausdrücklich zur Grundlage seiner diesbezüglichen Absprüche gemacht wurden.
Diesen Anforderungen aber entspricht, wie dies der BH angesichts der Erlassung ihres von der belangten Behörde allerdings ersatzlos behobenen Bescheides vom 17. August 1994 tatsächlich bewußt gewesen zu sein scheint, der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid der BH vom 4. April 1991 nicht. Dieser Bescheid hat in seinem Abspruch über Dienstbarkeiten nur auf den in der Bescheidbegründung wiedergegebenen Befund des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik verwiesen. Daß dieser Befund allein das Ausmaß von Dienstbarkeiten auf den Grundstücken der Beschwerdeführerinnen nicht in einer Weise beschrieb, die deren einer unmittelbaren Zwangsvollstreckung zugängliche Duldungsverpflichtung begründen konnte, kann nach dem oben wiedergegebenen Inhalt der auf Grundstücke der Beschwerdeführerinnen Bezug nehmenden Ausführungen dieses Befundes nicht zweifelhaft sein. Weder beschreibt der Befund die präzise Lage der zu verlegenden Stränge innerhalb der Grenzen der Grundstücke der Beschwerdeführerinnen, noch enthält dieser Befund auch nur annähernd ausreichend deutliche Aussagen über Lage, Beschaffenheit und Tiefe der auf den Grundstücken der Beschwerdeführerinnen anzubringenden Schächte. Der in den nunmehr angefochtenen Bescheiden getroffene Hinweis der belangten Behörde einer präzisen Darstellung des Verlaufes der Stränge und der Situierung und Beschaffenheit der Schächte in den Planunterlagen des Projektes trägt den behördlichen Standpunkt deswegen nicht, weil im Spruch des Bescheides der BH vom 4. April 1991 über die als eingeräumt geltenden Dienstbarkeiten nach § 111 Abs. 4 WRG 1959 die Planunterlagen des Projektes zur Grundlage des Abspruches der BH nicht gemacht und solcherart in den normativen Gehalt dieses ihres Abspruches auch nicht integriert wurden. Auf die Eignung der planlichen Unterlagen des Projektes zu einer ausreichenden Beschreibung der einzuräumenden Dienstbarkeiten einzugehen, erübrigt sich demnach, wozu in den Beschwerdefällen noch kommt, daß die belangte Behörde ungeachtet einer zweimaligen Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof die Verwaltungsakten insoweit nicht vollständig vorgelegt hat, als die betroffenen planlichen Unterlagen des Projektes auch den ergänzend vorgelegten Akten nicht einlagen.
Der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid der BH vom 4. April 1991 hatte somit eine der unmittelbaren Zwangsvollstreckung zugängliche Duldungsverpflichtung der Beschwerdeführerinnen nicht begründet. Die gegen die Beschwerdeführerinnen nach § 5 VVG erlassenen Zwangsstrafen erwiesen sich deshalb mangels Vorhandenseins eines tauglichen Titelbescheides als unzulässig im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG. Da die belangte Behörde dies verkannt hat, waren die angefochtenen Bescheide gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
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