Normen
AVG §56;
AWG Stmk 1990 §17 Abs5;
AWG Stmk 1990 §17b Abs2;
AWG Stmk 1990 §17b Abs3;
AWG Stmk 1990 §17c Abs1;
B-VG Art139 Abs3 litc;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art89 Abs1;
GdO Stmk 1967 §92 Abs1;
GdO Stmk 1967 §95;
VwRallg;
AVG §56;
AWG Stmk 1990 §17 Abs5;
AWG Stmk 1990 §17b Abs2;
AWG Stmk 1990 §17b Abs3;
AWG Stmk 1990 §17c Abs1;
B-VG Art139 Abs3 litc;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art89 Abs1;
GdO Stmk 1967 §92 Abs1;
GdO Stmk 1967 §95;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.640,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 7. Mai 1992 schrieb der Abfallwirtschaftsverband Graz und Graz-Umgebung der Beschwerdeführerin gemäß § 17 Abs. 5 des Stmk. Abfallwirtschaftsgesetzes 1987 i.V.m. § 8 Abs. 2 der Satzungen des Müllwirtschaftsverbandes Graz und Graz-Umgebung (seit Z. 2 des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 68/1990: Abfallwirtschaftsverband Graz und Graz-Umgebung) vom 9. August 1989 für das Jahr 1991 einen Kostenersatz in Höhe von S 405.692,50 für durch eigene Einnahmen nicht gedeckte Ausgaben für den Aufwand des Abfallwirtschaftsverbandes vor. Der Kostenersatz sei mit der Beschlußfassung des Voranschlages 1991 von der Mitgliederversammlung des Abfallwirtschaftsverbandes in der Sitzung vom 25. Juli 1991 genehmigt worden. In der genannten Sitzung habe die Verbandsversammlung zur Deckung des Aufwandes des Abfallwirtschaftsverbandes Graz und Graz-Umgebung den Kostenersatz ab 1. Jänner 1991 mit S 20,-- pro Tonne anfallenden Müll festgelegt. Für den in Graz insgesamt anfallenden Müll von 25.000 t wurden S 1,900.000,-- in Ansatz gebracht, welchem Betrag Kosten der Stadt Graz für die von ihr selbst durchgeführte Abfallberatung und andere Maßnahmen der Abfallwirtschaft in Höhe von S 1,494.307,50 angerechnet wurden. Die Beschwerdeführerin hatte demgegenüber die Anrechnung von S 1,772.969,10 für Abfallberatung beantragt.
Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 27. November 1992 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Sie vertrat die Auffassung, daß bei den anzurechnenden Aufwendungen der Beschwerdeführerin nur jene berücksichtigt werden könnten, die in irgendeiner Weise mit den Aufgaben des Abfallwirtschaftsverbandes in Verbindung stünden. Aufwendungen, die lediglich im Interesse der einzelnen Gemeinde stehen würden, seien Angelegenheit der einzelnen Gemeinde und könnten nicht in Rechnung gestellt werden. Es seien zu Recht nur "jene Beträge für den Abfallberater, die Müllberatungsstelle und deren Einrichtung anteilig anerkannt und gegenverrechnet" worden.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Sie erachtet sich dadurch verletzt, daß der Kostenersatz zu Unrecht für 1991 seitens des Abfallwirtschaftsverbandes in Form eines Bescheides unter Anwendung der Verfahrensbestimmungen des AVG vorgeschrieben worden sei.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, die Verwaltungsakten vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Für die im vorliegenden Fall relevante Kostenfestsetzung
für das Kalenderjahr 1991 war das als
Stmk. Abfallwirtschaftsgesetz 1990 wiederverlautbarte Stmk. Abfallwirtschaftsgesetz aus dem Jahre 1987, Wiederverlautbarung LBGl. Nr. 5/1991 (im folgenden StAWG), maßgeblich, das gemäß Art. VI leg. cit. seit 7. Februar 1991 anzuwenden ist.
Gemäß § 17 Abs. 1 StAWG bilden die Gemeinden des politischen Bezirkes Graz-Umgebung und die Landeshauptstadt Graz einen Gemeindeverband, der den Namen "Abfallwirtschaftsverband" zu führen hat. Gemäß § 17 Abs. 3 StAWG hat der Abfallwirtschaftsverband die Tätigkeit der Gemeinden bei der getrennten Altstoffsammlung zu unterstützen. Darüber hinaus hat er private Haushalte sowie Produzenten, Konsumenten und Besitzer von Abfällen mit dem Ziel zu informieren, daß eine möglichst weitgehende qualitative und quantitative Abfallvermeidung durch getrennte Sammlung und Verwertung von Abfällen erreicht wird (Abfallberatung). Nähere Bestimmungen zur Durchführung der Abfallberatung kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen. § 17 Abs. 5 StAWG ordnet in bezug auf die zur Deckung des Aufwandes der Abfallwirtschaftsverbände auf die verbandsangehörigen Gemeinden umzulegenden Kosten an:
"(5) Die zur Deckung des Aufwandes der Abfallwirtschaftsverbände auf die verbandsangehörigen Gemeinden umzulegenden Kosten sind nach dem Abfallaufkommen der Mitgliedsgemeinden festzulegen."
§ 17b Abs. 2 leg. cit. sieht vor, daß zur Deckung der Ausgaben des Abfallwirtschaftsverbandes zunächst dessen eigene Einnahmen heranzuziehen sind. Für den "durch diese Einnahmen nicht zu deckenden Abgang haben die verbandsangehörigen Gemeinden Kostenersatz zu leisten (§ 17 Abs. 5)". Gemäß § 17b Abs. 3 leg. cit. ist Näheres über Kostenersätze und Beiträge sowie deren Vorschreibung durch die Satzung, die von der Verbandsversammlung zu beschließen ist, zu regeln.
Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung des Abfallwirtschaftsverbandes Graz und Graz-Umgebung vom 9. August 1989 sind zur Deckung des Aufwandes des Müllwirtschaftsverbandes zunächst dessen eigene Einnahmen heranzuziehen (vgl § 17b Abs. 2 StAWG). Der durch diese Einnahmen nicht zu deckende Aufwand kann mit Ausnahme der Aufwendungen die dem Müllwirtschaftsverband durch die Besorgung der unter § 2 Z. 6 der Satzungen angeführten Aufgaben (die Besorgung der öffentlichen Müllabfuhr, soweit diese von den Gemeinden dem Müllwirtschaftsverband übertragen wurden) erwachsen, auf die verbandsangehörigen Gemeinden umgelegt werden. Gemäß § 8 Abs. 3 dieser Satzungen sind die auf die Gemeinden umzulegenden Kosten nach dem Müllaufkommen der Mitgliedsgemeinden festzulegen (vgl. § 17 Abs. 5 StAWG). § 8 Abs. 4 bis 6 konkretisieren die gesetzliche Kostenersatzregelung insofern weiter, als bestimmt wird, daß die Kosten des Verbandes einerseits Personal- und Sachaufwand der Geschäftsstelle betreffen, andererseits den Aufwand für sonstige Tätigkeiten des Verbandes (Abs. 3), daß weiters die Kostenersätze jährlich vorzuschreiben und in 12 Teilbeträgen bis zum 10. jeden Monats zu bezahlen (Abs. 4) und die Kosten für die Durchführung der Beratungs- und Informationstätigkeit durch Abfallberater des Abfallwirtschaftsverbandes nur von jenen Gemeinden zu tragen sind, in denen sie tätig sind. Der Einsatz der Abfallberater darf nur in jenen Gemeinden unterbleiben, die selbst über eine ausreichende Abfallberatung verfügen (Abs. 6).
Für die Geschäftsführung der Organe der Abfallwirtschaftsverbände gelten gemäß § 17c Abs. 1 StAWG die Bestimmungen des 2. Hauptstückes 3. Abschnitt der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Obmann des Abfallwirtschaftsverbandes die Aufgaben eines Bürgermeisters, der Verbandsvorstand die Aufgaben eines Gemeindevorstandes und die Verbandsversammlung die Aufgaben eines Gemeinderates erfüllen. Für Verwaltungsakte und das Verwaltungsverfahren einschließlich der Verordnungen, den Instanzenzug, die Vorstellung und die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des 5. Hauptstückes der Gemeindeordnung 1967 sinngemäß. Das 5. Hauptstück der Gemeindeordnung 1967 (§§ 92 bis 95) enthält u.a. Regelungen über die Kundmachung von Verordnungen der Gemeinde und den Instanzenzug betreffend Bescheide in Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. § 95 leg. cit. sieht für die Vollstreckung fälliger Gemeindeabgaben und die ihnen gesetzlich gleichgehaltenen Geldleistungen aufgrund von Bescheiden der Gemeindeorgane vor, daß diese nach den für die Einhebung, Einbringung und Sicherung der für öffentliche Abgaben des Landes und der Gemeinde geltenden Vorschriften einzubringen sind.
Die aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Gesetzesprüfungsanträge betreffend § 17 Abs. 5, § 17b Abs. 2 zweiter Satz und die Worte "Kostenersätze und" in § 17b Abs. 3 StAWG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 6. März 1996, G 160/94-9, G 189/94-9, V 75/94-9, V 116/94-9, abgewiesen und die gleichzeitig gestellten Anträge auf Aufhebung der Satzung des Abfallwirtschaftsverbandes Graz und Graz-Umgebung, beschlossen in der Verbandsversammlung vom 9. August 1989 wegen Gesetzwidrigkeit zurückgewiesen.
Zunächst war die Frage zu klären, die auch vom Beschwerdeführer aufgeworfen wurde, ob der vorliegende Kostenersatz vom Abfallwirtschaftsverband zulässigerweise bescheidmäßig vorgeschrieben wurde. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin könnten Kostenersätze nur "in Rechnungsform" vorgenommen werden. Die Landesregierung führt dagegen ins Treffen, daß gemäß § 17c Abs. 1 StAWG 1990 für Verwaltungsakte und das Verwaltungsverfahren einschließlich der Verordnungen die Bestimmungen des 5. Hauptstückes der Gemeindeordnung 1967 sinngemäß gelten. Danach sei der Obmann des Abfallwirtschaftsverbandes, analog dem Bürgermeister einer Gebietsgemeinde, berechtigt und verpflichtet, Kostenbescheide auszustellen, wenn Rückstandsausweise und Zahlungserinnerungen von Verpflichteten ignoriert werden. Die Vorschreibung der Kosten in Form eines Bescheides sei daher zu Recht erfolgt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist
maßgeblich, daß § 17 Abs. 5 leg. cit. anordnet, daß die "zur
Deckung des Aufwandes der Abfallwirtschaftsverbände auf die
verbandsangehörigen Gemeinden umzulegenden Kosten ... nach dem
Abfallaufkommen der Mitgliedsgemeinden FESTZULEGEN" SIND. In
gleicher Weise normiert § 17b Abs. 2 leg. cit., daß für "den
durch diese Einnahmen nicht zu deckenden Abgang ... die
verbandsangehörigen Gemeinden Kostenersatz ZU LEISTEN (§ 17
Abs. 5)" HABEN. Diese Formulierungen der im vorliegenden Fall
maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sind dahin auszulegen,
daß der Gesetzgeber die bescheidmäßige Vorschreibung der auf
die verbandsangehörigen Gemeinden umzulegenden Kosten von
Abfallwirtschaftsverbänden vorgesehen hat. Dazu kommt noch
- worauf die belangte Behörde zutreffend verweist -, daß § 17c
Abs. 1 leg. cit. davon ausgeht, daß die Organe der
Abfallwirtschaftsverbände Verwaltungsakte erlassen, und weiters
§ 95 Gemeindeordnung 1967 über die Vollstreckung bestimmter
Abgaben und die diesen gesetzlich gleichgehaltenen
Geldleistungen - der für Abfallwirtschaftsverbände sinngemäß
anzuwenden ist - darauf abstellt, daß diese Geldleistungen
aufgrund von Bescheiden der Gemeindeorgane bestehen.
Die vorliegende Kostenersatzvorschreibung stützt sich neben § 17 Abs. 5 StAWG vor allem auf § 8 Abs. 2 bis 6 der Satzungen des Abfallwirtschaftsverbandes Graz und Graz-Umgebung. Gemäß § 17 Abs. 3 StWAG ist Näheres über die Kostenersätze sowie deren Vorschreibung durch die von der Verbandsvollversammlung zu beschließende Satzung zu regeln. Der angeführte § 8 der Satzungen trifft in diesem Sinne nähere Regelungen über die auf die Mitgliedsgemeinden umzulegenden Kosten.
Die vorliegende Satzung wurde von der Verbandsversammlung in der Sitzung vom 9. August 1989 beschlossen. Das in § 17c Abs. 1 StAWG bezogene 5. Hauptstück der Gemeindeordnung 1967 (§§ 92 bis 95) enthält im § 92 folgende Regelung über die Kundmachung von Verordnungen der Gemeinde, die für Verordnungen des Abfallwirtschaftsverbandes - wie dargelegt - sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß der Obmann des Abfallwirtschaftsverbandes die Aufgaben eines Bürgermeisters, der Verbandsvorstand die Aufgaben eines Gemeindevorstandes und die Verbandsversammlung die Aufgaben eines Gemeinderates erfüllen:
"(1) Verordnungen der Gemeinde bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung. Die Kundmachung ist vom Bürgermeister binnen 2 Wochen nach der Beschlußfassung durch Anschlag an der Amtstafel durchzuführen. Die Kundmachungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Rechtswirksamkeit solcher Verordnungen beginnt, soweit nicht anderes bestimmt wird, mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tage. Bei Gefahr im Verzug kann in der Verordnung bestimmt werden, daß sie mit der Kundmachung rechtswirksam wird.
(2) Verordnungen, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht zuläßt, sind im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist aufzulegen. Die Auflegung ist nach Abs. 1 kundzumachen.
(3) Geltende Verordnungen sind im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsichtnahme bereitzuhalten."
Bei sinngemäßer Anwendung des § 92 Abs. 1 Gemeindeordnung 1967 auf Verordnungen EINES ABFALLWIRTSCHAFTSVERBANDES muß davon ausgegangen werden, daß die Kundmachung einer Verordnung des Abfallwirtschaftsverbandes an der Amtstafel des Abfallwirtschaftsverbandes zu erfolgen hat. Nach Mitteilung des Abfallwirtschaftsverbandes Graz und Graz-Umgebung wurden die in Frage stehenden Satzungen (bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) zwar an der Amtstafel der Sitzgemeinde des Verbandes Feldkirchen in der Zeit vom 10. bis 25. August 1989 kundgemacht, eine Kundmachung an einer Amtstafel des Abfallwirtschaftsverbandes erfolgte jedoch nicht, da es keine solche Amtstafel gibt. Es liegt somit nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes keine gesetzmäßige und somit gehörige Kundmachung der angeführten Satzung im Sinne des Art. 89 Abs. 1 B-VG vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem hg. Erkenntnis vom 28. März 1977, Slg. Nr. 9283/A, ausgehend von Art. 89 Abs. 1 B-VG in der Fassung der B-VG-Novelle BGBl. Nr. 302/1975, e contrario abgeleitet, daß Gerichte in bezug auf Gesetze, Staatsverträge und Verordnungen überprüfen können, ob sie gehörig kundgemacht wurden, und diese, wenn dies nicht der Fall ist, nicht anzuwenden haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat somit die angeführte Satzung (insbesondere § 8 Abs. 2 bis 6) nicht anzuwenden. Gemäß § 17b Abs. 3 STAWG hat die Satzung des Abfallwirtschaftsverbandes alles Nähere über die Kostenersätze und deren Vorschreibung zu regeln. Eine Kostenvorschreibung gegenüber einer verbandsangehörigen Gemeinde muß sich somit auf entsprechende Durchführungsregelungen in einer Verordnung gemäß § 17b Abs. 3 StAWG stützen können. Die vorliegende Kostenvorschreibung kann sich nicht auf eine solche Durchführungsverordnung stützen. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher schon aus diesem Grund als gesetzwidrig, weshalb auf das Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen war.
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2. Da der in der Verordnung festgesetzte Pauschbetrag für Schriftsatzaufwand auch die Umsatzsteuer mitumfaßt, war das Mehrbegehren abzuweisen (vgl. u.a. den hg. Beschluß vom 30. Juni 1965, Zl. 773/65).
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