VwGH 96/03/0167

VwGH96/03/016713.11.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des P in A, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 30. April 1996, Zl. UVS 30.2-12/95-13, betreffend Barauslagenersatz in einer Angelegenheit wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §53a Abs1;
AVG §53a Abs3;
AVG §76 Abs1;
VStG §64 Abs3;
AVG §53a Abs1;
AVG §53a Abs3;
AVG §76 Abs1;
VStG §64 Abs3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid legte die belangte Behörde (bezogen auf ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der StVO 1960) dem Beschwerdeführer "gemäß § 52 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG und § 64 Abs. 3 VStG in Verbindung mit § 24 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 i.d.g.F. die im Berufungsverfahren gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 16.12.1994, ..., entstandenen Auslagen in Form von Sachverständigengebühren des ... in der Höhe von insgesamt S 6.965,--" zur Zahlung binnen zwei Wochen auf.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis schon deswegen als begründet, weil die Barauslagen, deren Ersatz dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid auferlegt wurde, der Behörde nicht im Sinne des Gesetzes "erwachsen" sind. Der Behörde "erwachsene" Barauslagen sind nämlich nur solche, die gegenüber dem Sachverständigen im Sinne des § 53a AVG festgesetzt und bereits bezahlt wurden, wobei die "Festsetzung" der Sachverständigengebühren gemäß § 53a Abs. 1 AVG in Form der Erlassung eines - gemäß Abs. 3 der genannten Bestimmung "mit Berufung an die vorgesetzte Behörde" anfechtbaren - Bescheides zu erfolgen hat. Zur näheren Begründung wird im Grunde des § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 18. September 1996, Zl. 95/03/0209, verwiesen).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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