Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. April 1996 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 22. Dezember 1994 um 23.25 Uhr in der Unfallambulanz des Krankenhauses Eisenstadt, wohin er nach einem Verkehrsunfall mit Personen- und Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang stehend verletzungsbedingt eingeliefert worden sei, gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Sicherheitswachebeamten die Durchführung einer Atemluftmessung auf Alkoholgehalt mittels Alkomaten verweigert, obwohl vermutet hätte werden können, daß sich der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (festgestellte Alkoholisierungssymptome: deutlicher Geruch der Atemluft nach Alkohol, lallende, deutlich veränderte Aussprache, gerötete Augenbindehäute) und er in diesem Zustand an diesem Tag gegen
21.45 Uhr an einem näher beschriebenen Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 14.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Tage) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Das Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, daß die belangte Behörde zu Unrecht angenommen habe, der Beschwerdeführer sei trotz der bei dem in Rede stehenden Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen imstande gewesen, die an ihn gerichtete Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe zu verstehen und daher dieser Aufforderung Folge zu leisten. Dem Beschwerdeführer mangle es daher - so sein Vorbringen - am Verschulden an der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung.
Damit vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun: Zunächst ist festzuhalten, daß die belangte Behörde nicht nur auf Grund der Zeugenaussagen der eingeschrittenen Polizeibeamten, sondern insbesondere auch auf Grund der Aussagen des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme durch die Behörde erster Instanz am 1. Februar 1995 davon ausgehen konnte, daß sich der Beschwerdeführer anläßlich der Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe "situationsbezogen" verhalten habe. Daß den letzterwähnten Angaben des Beschwerdeführers - weil im Widerspruch zu den Aussagen der eingeschrittenen Polizeibeamten stehend - der Glaube zu versagen war, hat damit nichts zu tun. Damit war an sich kein Anlaß für die Einholung eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen in Hinsicht auf die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers erforderlich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. September 1994, Zl. 92/03/0167). Die belangte Behörde hat dies dennoch veranlaßt und kam auf Grund des Gutachtens des medizinischen Amtssachverständigen, das sich auf die Aussagen des den Beschwerdeführer im Krankenhaus anläßlich des Vorfalles untersuchenden Arztes stützte, zu dem Ergebnis, daß der Beschwerdeführer durchaus in der Lage gewesen sei, die Aufforderung zur Durchführung eines Alkotestes zu verstehen und es ihm auch zumutbar gewesen sei, diesen durchzuführen. Zu Recht hat die belangte Behörde darauf verwiesen, daß der Beschwerdeführer diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist; es entspricht nämlich der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 13. Dezember 1995, Zl. 90/10/0018), daß an sich schlüssigen Ausführungen eines Amtssachverständigen jedenfalls nicht mit laienhaften Äußerungen in wirksamer Weise begegnet werden kann. Bei dieser Sachlage war es für die belangte Behörde entbehrlich, ein "gerichtsmedizinisches" Gutachten einzuholen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. September 1995, Zl. 94/03/0037). Zu Recht verweist die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auch darauf, daß die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte "unzureichende" Befundaufnahme, weil der diesbezügliche gerichtliche Strafakt nicht eingeholt worden sei, nicht vorliegt. Abgesehen davon, daß die belangte Behörde von sich aus dazu keinen Anlaß hatte, hat der Beschwerdeführer die Beischaffung dieses Strafaktes nicht beantragt, sodaß die diesbezügliche Verfahrensrüge schon aus diesem Grund nicht gerechtfertigt ist; weiters kann es jedenfalls nicht zu Lasten der belangten Behörde gehen, wenn der Beschwerdeführer zur "ergänzenden Befundaufnahme" - nach seinem Vorbringen "irrtümlich" - nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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