Normen
FrG 1993 §20 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1;
FrG 1993 §20 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (der belangten Behörde) wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 (und Abs. 2 Z. 1) i.V.m. § 21 FrG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 2. September 1994 wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, davon vier Monate unbedingt, verurteilt worden sei. Er sei für schuldig befunden worden, er habe
"A) in der Zeit etwa 10. Februar 1994 und dem 2. März 1994 in Hohenems, Rankweil und teils auch an anderen Orten Vorarlbergs, Personen, mögen diese bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben gewesen sein, dieser Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder indem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, dadurch zugeführt, indem er die beiden noch jugendlichen bulgarischen Staatsangehörigen
M und P, welche von dritter Seite zum Zweck der Aufnahme einer Arbeit im Gastgewerbe von Bulgarien bis zum Bahnhof Dornbirn gebracht worden waren, infolge Nichtzustandekommens einer derartigen Anstellung in Bazenheid (Schweiz) bzw. in der Folge in Rankweil und in Hohenems stattdessen bis zu einer allfälligen Erlangungen einer anderen Servicestelle zur Aufnahme der Prostitution mit vorwiegend türkischen Gastarbeitern veranlaßte, wobei er die Freier vermittelte, Präservative zur Verfügung stellte, den Schandlohn zur Gänze abkassierte, ihnen Unterkunft und Verpflegung verschaffte sowie ihren Lebenswandel durch Abnahme der Reisepapiere und Einsperren in deren Unterkunft während der Nacht zum Zwecke der Begründung eines engen Abhängigkeitsverhältnisses stark einschränkte;
B) in der Zeit vom 7.2.1994 bis zum 2.3.1994 in Hohenems und
an anderen Orten Vorarlbergs Urkunden, über die er nicht verfügen darf, nämlich die Reisepässe und bulgarischen Dienstpässe der M und P, welche sie mangels eines Visums zum Aufenthalt in Österreich berechtigten, durch Abnahme zwecks Verhinderung ihrer Rückkehr nach Bulgarien unterdrückt, wobei er mit dem Vorsatz handelte, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts gebraucht werden;
C) im Februar 1994 in Hohenems M mit Gewalt, nämlich durch
Versetzen von Schlägen, teils mit einem Holzprügel, zu einer Handlung, nämlich zur Rückgabe der zwecks Flucht wieder an sich genommenen bulgarischen Dienstpässe genötigt;
D) zu wiederholten Malen im Feber 1994 in Hohenems M und P
widerrechtlich gefangengehalten, indem er sie nachts in ihrem Zimmer, bei A bzw. in einem alten VW-Bus zwecks Verhinderung ihrer Flucht einsperrte bzw. einsperren ließ."
Diese Verurteilung erfülle den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG. Auch die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme sei gerechtfertigt. Die dem Urteil zugrundeliegenden strafbaren Handlungen stellten jedenfalls gravierende Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung dar. Insbesondere das Verbrechen des Menschenhandels lasse eine menschenverachtende Gesinnung des Beschwerdeführers erkennen. Das brutale Vorgehen des Beschwerdeführers gegen die von ihm der Unzucht zugeführten Frauen, indem er eine mit dem Holzprügel schlug und sie einsperrte, zeuge von erheblichen Charaktermängeln.
Der Beschwerdeführer befinde sich seit 1977 in Österreich. Er habe hier die Schule besucht und eine Lehre absolviert. Seine Familie und sein Freundeskreis befänden sich ebenfalls in Österreich. Von seiner Gattin und seinen vier- bzw. neunjährigen Kindern lebe er getrennt. Auch seine Eltern seien in Österreich.
Das Aufenthaltsverbot stelle daher einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar. Dieser Eingriff sei aber zum Zwecke der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen dringend geboten. Der Beschwerdeführer habe die noch jugendlichen bulgarischen Staatsangehörigen der Prostitution zugeführt und habe ihre persönliche Freiheit stark eingeschränkt, indem er ihnen die Reisepässe abgenommen und sie wiederholt eingesperrt habe. Er habe auch nicht davor zurückgeschreckt, gegen sie mit Schlägen, teils mit einem Holzprügel, vorzugehen.
Die Integration des Beschwerdeführers im Sinne des § 20 Abs. 1 FrG sei als ausgeprägt zu werten und die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf seine Lebenssituation als gewichtig. Dem stünden die der rechtskräftigen Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen gegenüber. Vor allem das Verbrechen des Menschenhandels lasse auf einen Charaktermangel des Beschwerdeführers schließen, der besonders verwerflich sei. Es sei ihm von vornherein darum gegangen, mit den Mädchen ein Geschäft zu machen. Nachdem ihm für die Vermittlung der beiden als Serviererinnen eine zu geringe Provision angeboten worden sei, habe er sie veranlaßt, für ihn die Prostitution auszuüben. Um zu verhindern, daß sich die bulgarischen Mädchen aus seinem Zugriffsbereich entfernten, habe er ihnen die Reisepässe abgenommen und sie eingesperrt.
Der Beschwerdeführer sei auch mit Urteil des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 1. März 1993 wegen des Vergehens nach § 89 (§ 81/1) StGB zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden, weil er am 14. November 1992 in Dornbirn als Lenker eines bezeichneten PKW"s dadurch, daß er trotz auf "rot" geschalteter Ampel von der Sebastianstraße in die Kreuzung mit der Schillerstraße eingefahren sei und in der Folge mit dem von rechts in die Kreuzung einfahrenden, im Vorrang befindlichen, von einer namentlich genannten Person gelenkten PKW zusammenstieß, unter besonders gefährlichen Verhältnissen fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit herbeigeführt habe.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 14. Jänner 1994 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden.
Der Beschwerdeführer sei in einem Zeitraum von
ca. eineinhalb Jahren in 23 Fällen wegen Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft worden. Davon sei er in elf Fällen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen bestraft worden, wobei mehrere deutliche (bis an die 30 km/h) Geschwindigkeitsüberschreitungen im Ortsgebiet begangen worden seien. In einem Fall sei bei einer erlaubten Geschwindigkeit von 60 km/h eine Fahrgeschwindigkeit von 108 km/h gemessen worden.
Die genannten Verurteilungen und Bestrafungen seien allesamt innerhalb weniger Jahre erfolgt. Dies lasse erkennen, daß der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten. Anstatt sich zu bemühen, sein Verhalten den österreichischen Gesetzen anzupassen, seien die Rechtsbrüche immer gravierender geworden. Die negativen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wögen schwerer als die nachteiligen Folgen des Aufenthaltsverbotes für den Beschwerdeführer und seine Familie.
Es sei im Beschwerdefall zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG hätte verliehen werden können. Als maßgeblicher Sachverhalt sei der der Verurteilung des Landesgerichtes Feldkirch zugrundeliegende Sachverhalt (Menschenhandel, Urkundenunterdrückung, Nötigung und Freiheitsentziehung) anzusehen. Vor dieser Verurteilung sei der Beschwerdeführer wegen zahlreicher Verwaltungsübertretungen bestraft und wegen zweier "Gerichtsdelikte" verurteilt worden. Diese Bestrafungen und Verurteilungen hätten bewirkt, daß dem Beschwerdeführer die Staatsbürgerschaft nicht verliehen worden wäre, weil ein Verleihungshindernis gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG vorgelegen sei. Aufgrund der Art, der Schwere und der Häufigkeit der Straßenverkehrsdelikte sowie der gerichtlichen Verurteilungen sei ersichtlich, daß der Beschwerdeführer den zur Vermeidung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen sowie der allgemeinen Sicherheit erlassenen Normen gegenüber negativ eingestellt sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluß vom 27. Februar 1995, B 154/95). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" geltend und begehrt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bekämpft nicht die maßgeblichen Feststellungen über die rechtskräftige Verurteilung und tritt auch der - zutreffenden - Auffassung der belangten Behörde, daß der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 erfüllt und die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, nicht entgegen.
Der Beschwerdeführer bestreitet, daß der mit dem Aufenthaltsverbot einhergehende Eingriff in sein Privat- und Familienleben nach Art. 8 Abs. 2 MRK zulässig und statthaft sei. Eine Begründung dafür bringt der Beschwerdeführer nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet der Auffassung der belangten Behörde, daß die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 19 FrG zulässig sei, bei. Art und Schwere der dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 2. September 1994 zugrundeliegenden strafbaren Handlungen gebieten die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannnten Ziele, insbesondere zur Verhinderung von strafbaren Handlungen.
Sowohl unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft der Beschwerdeführer die Auffassung der belangten Behörde, die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei gemäß § 20 FrG zulässig. Er rügt, daß die belangte Behörde festgestellt habe, daß er von seiner Gattin und seinen beiden Kindern getrennt lebe. Diese Feststellung sei unrichtig, weil er seit seiner Haftentlassung am 2. September 1994 wiederum mit seiner Familie zusammenlebe. Er stehe auch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Unter Bedachtnahme auf diese Umstände überwögen die privaten Interessen die öffentlichen bei weitem. Schließlich meint der Beschwerdeführer, daß ihm aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich die Staatsbürgerschaft hätte erteilt werden können. Es lägen keinerlei dem § 10 StbG widersprechende Gründe vor.
Dem ist vorerst entgegenzuhalten, daß die behauptete Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in bezug auf die Feststellung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers nicht gegeben ist. Die belangte Behörde übernahm die im Verwaltungsverfahren unbekämpft gebliebenen Feststellungen der Behörde erster Instanz. Die nunmehr in der Beschwerde behaupteten Umstände gab der Beschwerdeführer weder in seiner Eingabe vom 12. September 1994 noch in seinem nach Aufforderung zur Stellungnahme ergangenen Schreiben vom 2. November 1994 der belangten Behörde bekannt. Der Beschwerdeführer hat damit seine zumutbare und mögliche "Mitwirkungspflicht" am Verwaltungsverfahren vernachlässigt. Seine Untätigkeit begründet somit keinen Verfahrensfehler der Behörde. Mangels eines Verfahrensfehlers hat aber der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt auszugehen.
Die belangte Behörde hat bei der Interessenabwägung im Grunde des § 20 Abs. 1 FrG auf die zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände Bedacht genommen. Wenn sie dennoch zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schwerer wögen als seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie, kann dies im Hinblick auf die Art und Schwere der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die belangte Behörde hat zutreffend den aus diesen strafbaren Handlungen hervorleuchtenden verwerflichen Charaktermangel des Beschwerdeführers hervorgehoben.
Die belangte Behörde hat als maßgeblichen Sachverhalt im Sinne des § 20 Abs. 2 FrG die dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 2. September 1994 zugrundeliegenden strafbaren Handlungen angenommen. Die vor Verwirklichung dieses Sachverhaltes erfolgten gerichtlichen Verurteilungen und verwaltungsbehördlichen Bestrafungen wurden als Verleihungshindernis im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG angesehen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfen als für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes "maßgeblicher Sachverhalt" im Sinne des § 20 Abs. 2 FrG nur solche Umstände herangezogen werden, die zu einem Zeitpunkt eingetreten sind, in welchem der Fremde die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG nicht (mehr) erfüllt hat. Bei Fremden, die die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG erfüllt haben, ist gemäß § 20 Abs. 2 FrG die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes daher nur dann zulässig, wenn es bei Anwendung der §§ 18 bis 20 Abs. 1 FrG auch unter Außerachtlassung jener Umstände verhängt werden dürfte, die zum Wegfall der Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG geführt haben (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Februar 1996, Zl. 95/21/0372, und vom 20. März 1996, Zl. 95/21/0775). Die im Bescheid angeführten 23 rechtskräftigen Verwaltungsstrafen sowie die Verurteilungen durch das Bezirksgericht Dornbirn vom 1. März 1993 und durch das Bezirksgericht Bregenz vom 14. Jänner 1994 sind als von der belangten Behörde angesehene Verleihungshindernisse gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG daher nicht - wie die belangte Behörde in Seite 14 des angefochtenen Bescheides richtig ausführt - bei der Interessenabwägung nach § 20 Abs. 1 FrG zu berücksichtigen (mißverständlich die Ausführungen in Seite 12 und 13 des angefochenen Bescheides). Die Auffassung der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer aufgrund der genannten 23 rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen Bestrafungen und der beiden Verurteilungen durch die genannten Bezirksgerichte die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft verlor, steht mit dem Gesetz im Einklang. Diese Verhaltensweisen, insbesondere das bereits daraus abzuleitende Charakterbild des Beschwerdeführers waren als Gefährdung der öffentlichen Ruhe und Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 6 StGB zu werten. Die nach diesen - die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG ausschließenden - Fehlverhalten neuerlich gesetzten strafbaren Handlungen, die zur rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht Feldkirch vom 2. September 1994 führten, reichten bei Zugrundelegung der §§ 18 bis 20 Abs. 1 FrG zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes aus. Der angefochtene Bescheid ist daher auch im Grunde des § 20 Abs. 2 FrG nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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