VwGH 95/20/0248

VwGH95/20/024810.10.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Bachler und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des J in K, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 17. Juni 1994, Zl. Wa-150/94, betreffend Entziehung des Waffenpasses und der Waffenbesitzkarte, zu Recht erkannt:

Normen

WaffG 1986 §6 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs2 Z4;
WaffG 1986 §6 Abs2;
WaffG 1986 §6 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs2 Z4;
WaffG 1986 §6 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem Beschwerdeführer wurde am 11. Jänner 1968 eine Waffenbesitzkarte und am 14. März 1969 ein Waffenpaß - je für zwei Faustfeuerwaffen - ausgestellt.

Mit Bescheid vom 29. April 1994 sprach die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens aus, der von ihr am 3. November 1993 im Mandatsverfahren erlassene Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer die Waffenbesitzkarte und der Waffenpaß entzogen worden waren, werde bestätigt. Der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht Folge. Sie bestätigte den Bescheid vom 29. April 1994 mit der Maßgabe, daß sich die Entscheidung auf § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 WaffG gründe.

Begründend führte die belangte Behörde aus, für die Berufungsentscheidung seien die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides maßgebend gewesen. Danach hatte die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung im wesentlichen als erwiesen angesehen, daß der Beschwerdeführer am 25. Oktober 1993 die Nachmittags- und die frühen Abendstunden zusammen mit anderen Personen in einem Gasthaus verbracht und dabei Alkohol konsumiert habe. Der Beschwerdeführer habe eine Pistole in einem Lederholster mit sich geführt. Zum Zeitpunkt, als er diese Waffe vermißt habe, sei er sichtlich alkoholisiert gewesen. Er habe sich beim (vorherigen) Verlassen des Lokals von zwei anderen Personen stützen lassen müssen. Auch die (später) einschreitenden Gendarmeriebeamten hätten die Alkoholisierung feststellen können. Nach der Aussage eines der vernommenen Zeugen habe der Beschwerdeführer im Lokal die im Holster steckende Faustfeuerwaffe herumgezeigt. Die Wirtin habe ausgesagt, er habe einmal ein Magazin in der Hand gehalten. Den Aussagen zweier als Zeugen vernommener Gendarmeriebeamten sei zu entnehmen, daß er den Diebstahl bzw. den Verlust der Faustfeuerwaffe hätte bemerken müssen, weil er über der im Holster steckenden Waffe noch einen Lodenstutzer getragen habe. Es sei besonders leichtfertig, daß er mit einer schußbereiten Faustfeuerwaffe - wenn auch am Körper in einem Holster getragen - stundenlang in einem Lokal verweilt sei und dabei in einem solchen Maße dem Alkohol zugesprochen habe, daß die Merkmale der Alkoholisierung für die Umwelt deutlich bemerkbar geworden seien. Gerade die Alkoholisierung des Beschwerdeführers habe das Abhandenkommen der Waffe, sei es nun durch Verlieren oder durch Diebstahl, ermöglicht, weil unter normalen Umständen eine Waffe nicht unbemerkt aus dem Holster fallen bzw. gestohlen werden könne. Der Beschwerdeführer selbst habe nicht ausreichend darlegen können, wann und wie ihm die Waffe abhanden gekommen sei. Am 26. Oktober 1993 habe er angegeben, den Verlust beim Einsteigen ins Taxi bemerkt zu haben und niemanden des Diebstahls der Waffe bezichtigen zu können. Am 27. April 1994 habe er erklärt, den Verlust erst zu Hause bemerkt zu haben und es nicht für ausgeschlossen zu halten, daß der Zeuge, nach dessen (vom Beschwerdeführer bestrittenen) Angaben er die Waffe im Lokal herumgezeigt habe, die Waffe gestohlen habe. Die mangelnde Verläßlichkeit des Beschwerdeführers ergebe sich auch daraus, daß er weder die genauen Umstände, die zum Verlust der Waffe geführt hätten, noch den genauen "Zeitpunkt des Fehlens" der Waffe habe angeben können. Ob er die Waffe im Lokal hergezeigt habe, sei daher nicht wesentlich.

Ergänzend fügte die belangte Behörde - abgesehen von allgemeinen Rechtsausführungen - hinzu, es sei erwiesen, daß sich der Beschwerdeführer am 25. Oktober 1993 bis etwa 19 Uhr in dem Gasthaus aufgehalten, alkoholische Getränke konsumiert und sich in einen alkoholisierten Zustand versetzt habe, obwohl er eine Faustfeuerwaffe geführt habe. In dem Lokal sei ihm auch die in einem Holster am Körper verwahrte Faustfeuerwaffe abhanden gekommen, worüber er noch am gleichen Abend Anzeige erstattet habe. Die Alkoholisierung des Beschwerdeführers ergebe sich aus einer Mehrzahl übereinstimmender Zeugenaussagen und werde auch vom Beschwerdeführer nicht wirklich in Abrede gestellt. Das Führen einer Waffe unter Alkoholeinfluß, insbesondere einem erheblichen Alkoholeinfluß, müsse allein schon zu einer negativen Beurteilung der waffenrechtlichen Verläßlichkeit führen. Das Führen von Schußwaffen bilde an sich schon eine Gefahrenquelle. Das darin liegende Gefahrenrisiko werde aber schlechthin unkalkulierbar, wenn sich eine Waffe in der Hand eines Alkoholisierten befinde. Ein zum Führen von Schußwaffen Berechtigter handle daher in höchstem Maße verantwortungslos, wenn er sich in einen solchen Zustand versetze, obwohl er eine Schußwaffe mit sich führe. Die Tatsache des Führens allein begründe in einem solchen Fall die Unverläßlichkeit. Es sei daher nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer die Waffe im Lokal hergezeigt habe. Der Behörde erster Instanz sei jedoch darin beizupflichten, daß gerade die Alkoholisierung zweifellos einen Diebstahl einer mitgeführten Faustfeuerwaffe erleichtere oder für den Verlust einer Waffe kausal sein könne. Das Verhalten des Beschwerdeführers habe somit im konkreten Fall "gerade dazu geführt, daß die Faustfeuerwaffe mit hoher Wahrscheinlichkeit in die Hände von Personen gelangt ist, die zum Besitz oder zum Führen von Faustfeuerwaffen nicht berechtigt sind". Das Führen einer Faustfeuerwaffe in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand stelle insofern auch eine nicht sorgfältige Verwahrung der Faustfeuerwaffe dar, als sie vor dem Zugriff unbefugter Personen oder dem sonstigen Abhandenkommen nicht mehr im erforderlichen Ausmaß geschützt sei. Das im höchsten Maße verantwortungslose Verhalten des Beschwerdeführers lasse die Annahme, er werde Waffen nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden und mit Waffen vorsichtig und sachgemäß umgehen und sie sorgfältig verwahren, nicht mehr gerechtfertigt erscheinen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die nach Abweisung und Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof ergänzte Beschwerde aus den Beschwerdegründen der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer verweist auf § 6 Abs. 2 WaffG, wonach im Zusammenhang mit Trunkenheit nur die zweimalige (richtig: öfter als zweimalige) Bestrafung wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen strafbaren Handlung (gemeint: § 6 Abs. 2 Z. 4 WaffG) und der habituelle Mißbrauch eines berauschenden Mittels (gemeint: § 6 Abs. 2 Z. 5 WaffG) als "absolute Verläßlichkeitsausschließungsgründe" anzusehen seien. Es sei daher rechtswidrig, anzunehmen, daß eine einmalige Alkoholisierung bei Führung der Waffe in einem Zeitraum von 25 Jahren "einen absoluten Entziehungsgrund" darstelle. Aus einer einmaligen Alkoholisierung des Beschwerdeführers könne auch nicht auf eine "plötzliche Änderung" seiner "Wesenheit" geschlossen werden.

Diesen Ausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, daß Schlüssen aus § 6 Abs. 2 WaffG in bezug auf die Beurteilung eines Sachverhaltes nach Abs. 1 dieser Bestimmung nur begrenzte Aussagekraft zukommt. § 6 Abs. 2 WaffG zählt nur demonstrativ jene Fälle auf, in denen eine Person keinesfalls als verläßlich anzusehen ist, während Abs. 1 eine Generalklausel darstellt. Auch Tatsachen, die noch keinesfalls die Annahme der Unverläßlichkeit im Sinne des Abs. 2 erfordern, können daher ausreichen, um einer Person die Verläßlichkeit im Sinne des Abs. 1 abzusprechen (vgl. dazu das Erkenntnis vom 15. November 1977, Slg. Nr. 9431/A, und zahlreiche daran anschließende Erkenntnisse). So hat der Verwaltungsgerichtshof einen Berufungsbescheid, der die Entziehung einer waffenrechtlichen Urkunde im Gegensatz zur Entscheidung der Behörde erster Instanz nicht auf § 6 Abs. 2 Z. 5 und 6 WaffG, sondern auf § 6 Abs. 1 Z. 2 WaffG gestützt und dies damit begründet hatte, auch bei vorerst erfolgreicher Entziehungsbehandlung und unter der Annahme, daß der zuvor dem Alkoholmißbrauch ergebene Beschwerdeführer als geheilt anzusehen sei, entspreche es einer allgemein bekannten Erfahrung, daß eine hohe Rückfallsgefahr bestehe, als rechtmäßig beurteilt (Erkenntnis vom 17. April 1985, Zl. 84/01/0166). Bei einem schweren Diabetiker, dessen Zustand die Erteilung einer befristeten Lenkerberechtigung noch als möglich erscheinen ließ, wurde der auf § 6 Abs. 1 Z. 2 WaffG gestützte Entzug einer waffenrechtlichen Urkunde wegen der durch den instabilen Stoffwechsel bedingten Gefahr von Bewußtseinstrübungen und -störungen unter ausdrücklicher Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Z. 7 WaffG als ausreichend begründet erachtet (Erkenntnis vom 26. Juni 1985, Zl. 84/01/0222). Die in der Begründung eines Berufungsbescheides auf § 6 Abs. 2 Z. 6 WaffG gestützte Verweigerung einer Waffenbesitzkarte wegen einer gutächtlich festgestellten "paranoiden Reaktionsbereitschaft" wurde mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Z. 6 WaffG (Geisteskrankheit oder Geistesschwäche) als in der Begründung verfehlt, im Ergebnis aber gemäß § 6 Abs. 1 WaffG richtig erachtet (Erkenntnis vom 21. Juni 1977, Zl. 2794/76; Erkenntnis vom 12. Dezember 1978, Zl. 1246/77, u.a.). Nach einem Erkenntnis aus jüngster Zeit ist das "Vorliegen" einer Geisteskrankheit im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 6 WaffG nicht notwendigerweise entscheidend. Auch die Feststellbarkeit von "Anzeichen" dafür rechtfertigt nach diesem Erkenntnis den Schluß auf mangelnde Verläßlichkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 WaffG (Erkenntnis vom 19. Dezember 1995, Zl. 94/20/0805).

Der im vorliegenden Fall festgestellte Sachverhalt - Herbeiführung eines durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes trotz gleichzeitigen Führens der Waffe - weist einen konkreten Bezug zum Führen der Waffe auf, dessen es in den vom Beschwerdeführer zitierten Fällen des § 6 Abs. 2 WaffG nicht bedarf und der daher als Ausgleich dafür, daß Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen im Zustand der Trunkenheit nicht vorliegen und die Behörde nicht festgestellt hat, der Beschwerdeführer sei dem Mißbrauch alkoholischer Getränke "ergeben", zur festgestellten Alkoholisierung in einer für den Schutzzweck des § 6 Abs. 1 WaffG beachtlichen Weise hinzutritt. Aus dem Fehlen der (vollständigen) Voraussetzungen eines der erwähnten Tatbestände des § 6 Abs. 2 WaffG ist für den Beschwerdeführer daher nichts zu gewinnen.

Ist der Beschwerdeführer nicht mehr verläßlich im Sinne des Abs. 1 dieser Bestimmung, so kommt es darauf, wie lange er schon im Besitz der waffenrechtlichen Urkunden war, ohne ausreichend Anlaß zu deren Entzug gegeben zu haben, nicht an. Wenn die belangte Behörde aus dem von ihr festgestellten Vorfall auf ein mangelndes Verantwortungsbewußtsein des Beschwerdeführers schloß, so nahm sie damit auch keine "plötzliche Änderung" seiner "Wesenheit" an. Auch das Beschwerdeargument, eine derartige Annahme sei widersprüchlich, geht daher fehl.

Die Rechtsauffassung, die die belangte Behörde ihrer Entscheidung in bezug auf die Alkoholisierung des Beschwerdeführers - bei gleichzeitigem Führen einer Faustfeuerwaffe - zugrunde legte, wurde in der waffenrechtlichen Literatur (Gaisbauer, ÖJZ 1989, 33 ff (40)) wie folgt formuliert:

"Insbesondere wenn jemand eine Schußwaffe unter Alkoholeinfluß geführt hat, reicht dieses negative Kriterium aus, die Unverläßlichkeit anzunehmen (siehe auch § 6 Abs. 2 Z. 5 WaffG). Das Führen von Schußwaffen bildet sohin eine Gefahrenquelle, das darin liegende Gefahrenrisiko wird aber schlechthin unkalkulierbar, wenn sich eine Waffe in der Hand eines Alkoholisierten befindet. Ein zum Führen von Schußwaffen Berechtigter handelt daher in höchstem Maß verantwortungslos, wenn er sich in einen solchen Zustand versetzt, obwohl er eine Schußwaffe mit sich führt. Die Tatsache des Führens allein begründet in einem solchen Fall die Unverläßlichkeit, sodaß es belanglos ist, ob der Waffenbesitzer von der Schußwaffe in irgendeiner Form Gebrauch gemacht hat".

Dieser strengen, von der belangten Behörde auch im damals zu entscheidenden Fall vertretenen Einschätzung hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. September 1995, Zl. 94/20/0795, nicht angeschlossen. In diesem Erkenntnis wurde unter Hinweis auf die Formulierung in einem Erkenntnis vom 30. November 1976, Zl. 1655/76, damals zusätzlich festgestellte Umstände (Beharren auf der Absicht, nach Abschluß der Amtshandlung in alkoholisiertem und erregtem Zustand das Magazin in die Waffe zu stecken, sodaß diese abgenommen werden mußte) seien "entscheidend" hinzugetreten, sowie unter Hinweis auf die Erfordernisse des § 6 Abs. 2 Z. 4 WaffG ausgesprochen, daß "das bloße Führen einer Faustfeuerwaffe im Zustand der Trunkenheit - selbst wenn erstmalig ein Kraftfahrzeug in diesem Zustande gelenkt wird - für sich allein noch nicht den Verlust der Verläßlichkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 WaffG in jedem Falle nach sich" ziehe. Vielmehr müßten "noch weitere Umstände - wie sie z.B. im oben zitierten Erkenntnis Zl. 1655/76 vorlagen - hinzutreten, die jene Geisteshaltung, die zum Wegfall der Verläßlichkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 WaffG führt, erkennen lassen".

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Waffe aber in alkoholisiertem Zustand in einem nicht nur von ihm besuchten Gasthaus und somit an einem Ort und unter Umständen geführt, an dem bzw. unter denen ein derartiges Verhalten sowohl unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Fehlgebrauchs der Waffe durch den alkoholisierten Beschwerdeführer selbst als auch unter dem Gesichtspunkt ihres möglichen Abhandenkommens als besonders verantwortungslos einzustufen ist. Daß die Alkoholisierung des Beschwerdeführers geeignet war, das Risiko eines Diebstahls der Waffe unter den beschriebenen Umständen zu erhöhen, ist im Gegensatz zu den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde keine "völlig unzulässige und haltlose Vermutung", sondern eine schlüssige Annahme der belangten Behörde, deren Plausibilität durch den in der Beschwerde hervorgehobenen Umstand, der Beschwerdeführer habe die Waffe in einem Lederholster unmittelbar am Körper und unter einem Lodenstutzer verdeckt getragen, nicht in Zweifel gezogen, sondern eher noch erhöht wird. Auf einen Nachweis dafür, daß der tatsächlich eingetretene Verlust der Waffe ohne die Alkoholisierung des Beschwerdeführers unterblieben wäre, kommt es im Rahmen der Verläßlichkeitsprüfung nach § 6 Abs. 1 WaffG nicht an. Diese Bestimmung knüpft an die ausreichende Verläßlichkeit der Person und nicht an die objektive Zurechenbarkeit von Folgen an, die sich aus dem Fehlen dieser Verläßlichkeit schon ergeben haben.

Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer - wie er unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht - zunächst vorhatte, auf die Jagd zu gehen, ob er den Verlust der Waffe sofort meldete und davon Abstand nahm, in alkoholisiertem Zustand seinen PKW zu benützen und ob die Waffe infolge einer Schlaufe mit Druckknopf nicht aus dem Holster fallen konnte. Für die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers unter den erwähnten Gesichtspunkten sind diese Umstände nicht entscheidend.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte